SPO MCMI

Studien- und Prüfungsordnung für den englischsprachigen weiterbildenden Master-Studiengang Civil-Military Interaction an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (SPO MCMI) – mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) –

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Vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften beschlossen am 15.09.2016,

im Akademischen Senat gebilligt am 13.10.2016,

durch die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg am 23.02.2017,

durch das Bundesministerium der Verteidigung am 07.03.2017 genehmigt und

im Hochschulanzeiger Nr. 02/2017 veröffentlicht am 17.03.2017.

Chronologie der Änderung

Inhaltsverzeichnis

§ 1                       Geltungsbereich

§ 2                       Studienziel, Akademischer Grad

§ 3                       Durchführung des Studiengangs, Koordinationsausschuss

§ 4                       Inhalt, Dauer und Aufbau des Studiums

§ 5                       Zulassung zum Studium

§ 6                       Module und Leistungspunkte

§ 7                       Prüfungsausschuss

§ 8                       Prüfende und Beisitzende

§ 9                       Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

§ 10                     Zulassung zu Modulprüfungen

§ 11                     Modulprüfungen

§ 12                     Prüfungsarten

§ 13                     Abschlussarbeit

§ 14                     Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung

§ 15                     Wiederholung von Prüfungsleistungen

§ 16                     Versäumnis und Rücktritt

§ 17                     Täuschung

§ 18                     Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel

§ 19                     Auszug aus der Studienakte

§20                      Bestehen und Nichtbestehen

§ 21                     Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang

§ 22                     Ungültigkeit von Abschlussprüfungen

§ 23                     Akteneinsicht und Klausureinsicht

§ 24                     Inkrafttreten

Anlage 1:             Modulübersicht

Anlage 2:            Brückenmodule

§ 1, Geltungsbereich

1Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Ablauf und Verfahren des Studiums und der Prüfungen des weiterbildenden Master-Studiengangs Civil-Military Interaction (MCMI). 2Dieser wird von der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (fortan: „Universität“) in Zusammenarbeit mit dem Civil Military Cooperation Centre of Excellence (im Folgenden: CCOE), Brasserskade 227a, 2497 NX Den Haag, Niederlande, angeboten.

§ 2, Studienziel, Akademischer Grad

(1)     1Im weiterbildenden Master-Studiengang Civil-Military Interaction (MCMI) (im Folgenden: „Studiengang“) sollen den Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die sie zur Urteilsfähigkeit im Bereich der zivil-militärischen Zusammenarbeit in Konflikt- und Krisenregionen, zur wissenschaftlichen Behandlung diesbezüglicher Fragen und zur methodischen Lösung damit in Zusammenhang stehender Probleme und so zur Ausübung militärischer und ziviler Führungsfunktionen befähigen. 2Ziel des Studiums ist es, die Studierenden in die Lage zu versetzen, ihre Fertigkeiten und das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anzuwenden. 3Durch diesen Studiengang werden die Studierenden auf ihre Berufspraxis vorbereitet und zugleich im wissenschaftlichen Denken und Arbeiten geschult.

(2)     Auf Grund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Universität den akademischen Grad „Master of Arts (M. A)“.

§ 3, Durchführung des Studiengangs, Koordinationsausschuss

(1)   1Der Studiengang wird von der Universität in Kooperation mit dem CCOE angeboten. Die wissenschaftliche Trägerschaft und Verantwortung für den Studiengang liegt bei der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität. 2Dies schließt insbesondere die Verantwortung für die Qualitätssicherung im Studiengang ein.

(2)   1Die wissenschaftsorganisatorische Betreuung des MCMI obliegt dem Zentrum für Wissenschaftliche Weiterbildung der Universität (ZWW). 2Dies schließt eine Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und die Koordination mit anderen Einrichtungen der Universität ein.

(3)   Die Lehre und Betreuung in diesem Studiengang erfolgt im Rahmen von Lehraufträgen entsprechend den für die Weiterbildung an der Universität einschlägigen Vorschriften.

(4)     1Zur Durchführung des Studiengangs wird ein Koordinationsausschuss gebildet. 2Er ist zuständig für die Koordinierung zwischen dem CCOE und der Universität sowie für die Bestimmung der Zulassungstermine. 3Im Koordinationsausschuss werden die Evaluationen der betreffenden Lehrangebote der beteiligten Einrichtungen ausgewertet und Vorschläge für die Weiterentwicklung des Studienganges erarbeitet. 4Der Ausschuss berichtet dem Fakultätsrat und dem Direktor CCOE über die Entwicklung des Studienganges und gibt Anregungen zu dessen Verbesserung.

(5)   1Verändern sich die Inhalte des Lehrangebots des CCOE, prüft der Koordinationsausschuss die Anrechnungsfähigkeit der neuen Lehrinhalte im Sinne von § 40 Abs. 2 HmbHG und legt seine Stellungnahme dem Fakultätsrat vor. 2Der Fakultätsrat entscheidet über die Beibehaltung oder Änderung der Einbindung des Lehrangebots nach § 4 Abs.  2.

(6)   1Der Koordinationsausschuss besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften oder Angehörige des CCOE sein müssen. 2Drei Mitglieder werden vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gewählt und drei vom Direktor des CCOE benannt. 3Dabei ist wechselseitiges Benehmen herzustellen.

(7)   1Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. 2Mindestens drei der Mitglieder müssen Professorinnen bzw. Professoren sein.

(8)   Der Koordinierungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und eine Stellvertretung.

§ 4, Inhalt, Dauer und Aufbau des Studiums 

(1)     1Der Studiengang ist inter- und transdisziplinär angelegt. 2Er knüpft an das Lehrangebot des CCOE im Bereich der zivil-militärischen Zusammenarbeit, insbesondere an die NATO CIMIC-Kurse „Staff Worker Course“ und „Higher Command Course“, an und ergänzt die berufspraktischen und theoretischen Inhalte dieses Lehrangebots um wissenschaftliche Inhalte der Universität. 3Der Studiengang richtet sich an militärische und zivile Nachwuchsführungskräfte der Bundeswehr und der NATO. 4Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.

(2)     1Der Studiengang ist modular aufgebaut. 2Er verbindet berufspraktische und wissenschaftliche Anteile und umfasst insgesamt 60 Leistungspunkte. 3Er gliedert sich in einen Grundlagenbereich im Umfang von 20 ECTS-Leistungspunkten (Module MCMI-G-01 bis -04) sowie in einen Vertiefungs- und Anwendungsbereich im Umfang von 40 ECTS-Leistungspunkten (Module MCMI-V-01 bis -05 sowie MCMI-S-01 und -02). 4Der Vertiefungs- und Anwendungsbereich schließt einen Wahlpflichtbereich ein, in dem aus vier Modulen (MCMI-V-01, -02, -04, -05) zwei zu absolvieren sind. 5Im Rahmen der berufspraktischen Anteile werden bei Nachweis der in den NATO CIMIC-Kursen „Staff Worker Course“ bzw. „Higher Command Course“ jeweils geforderten Leistungen die für das Modul MCMI-G-03 bzw. MCMI-V-03 jeweils vorgesehenen Leistungspunkte vergeben.

(3)     1Die Lehrveranstaltungen finden in deutscher oder in englischer Sprache statt. 2Die in dem Studiengang angebotenen Module, deren Unterrichtssprache sowie die Zulassungsvoraussetzungen, Art, Dauer und Gewichtung der Modulprüfungen sind in der Anlage ausgewiesen. 3Nähere Angaben zu Inhalt und Aufbau des Studiums sind dem Modulhandbuch in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

§ 5, Zulassung zum Studium

(1)   1Zu dem Studiengang kann zugelassen werden, wer

1.       Leistungen im Umfang von 240 ECTS-Leistungspunkten durch den Abschluss eines Studiums an einer deutschen oder ausländischen Hochschule,

2.       eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr mit Führungsverantwortung, nach Erwerb des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses sowie

3.       die für das Studium und die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse der englischen Sprache

nachweist.

2Die Sprachkenntnisse nach Satz 1 Nr. 3 werden nachgewiesen durch das Sprachleistungsprofil (SLP) 3332 des Bundessprachenamtes oder ein gleichwertiges Zertifikat, das dem Bereich C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens entspricht. 3Bewerberinnen und Bewerber mit Englisch als Erstsprache sind von dieser Nachweispflicht ausgenommen. 4Eine Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der oder die Studierende in dem gleichen Studiengang eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. 5Gleiches gilt, wenn in einem anderen Studiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, deren Prüfungsgegenstände auch durch diese SPO verbindlich vorgeschrieben sind; Wahlpflichtprüfungen bleiben hierbei außer Betracht.

(2)   1Neben Unterlagen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 1 sind dem Zulassungsantrag ein Motivationsschreiben sowie eine Erklärung zur Bereitschaft, die für den Studiengang festgesetzten Entgelte zu zahlen, beizufügen. 2Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt durch das Studiensekretariat der Universität; in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3)   1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann auch zugelassen werden, wer im Rahmen seines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mindestens 210 ECTS-Leistungspunkte erworben hat und die Differenz zu den erforderlichen 240 ECTS-Leistungspunkten durch den Nachweis weiterer Kompetenzen ausgleicht, die durch das Absolvieren jener in Anlage 2 aufgeführten Module erworben werden, die der Prüfungsausschuss unter Betrachtung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses für jeden Einzelfall festlegt. 2Kann der Nachweis der weiteren Kompetenzen zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung nicht vollständig erbracht werden, können Bewerberinnen oder Bewerber, die zu jenem Zeitpunkt den Erwerb von insgesamt mindestens 225 ECTS-Leistungspunkten nachweisen, vorläufig zugelassen werden, wenn nicht die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze bereits gemäß Absatz 4 Satz 2 erschöpft ist. 3Diese vorläufige Zulassung erlischt mit Ablauf von sechs Monaten (regelmäßiges Ende der Grundlagenphase), wenn bis dahin nicht der Erwerb der vollständigen 240 ECTS-Leistungspunkte nachgewiesen wurde. 4Aus der vorläufigen Zulassung erwachsen keine weiteren Rechte. 5Über erfolgreich absolvierte Brückenmodule wird ein Zertifikat erstellt.

(4)   1Die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze ist beschränkt. 2Übersteigt die Zahl der Bewerbungen, die die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren statt. 3Dabei sind Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen ohne Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen in Absatz 3 erfüllen, vorrangig zu berücksichtigen. 4Im Übrigen trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung im Auswahlverfahren nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung der Leistungen der Hochschulzugangsberechtigung, des Ergebnisses des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, berufspraktischen Erfahrungen auf einem der Gebiete des Studiengangs, der wissenschaftlichen Tätigkeiten auf einem der Gebiete des Studiengangs sowie der einschlägigen Studienleistungen.

(5)   1Übersteigt die Zahl der Bewerbungen, die lediglich die Voraussetzungen für eine vorläufige Zulassung nach Absatz 3 Satz 2 erfüllen, die Zahl der verbliebenen Studienplätze, ist für die Entscheidung über die vorläufige Zulassung in erster Linie die Höhe der nachgewiesenen ECTS-Leistungspunkte (absteigend) maßgeblich. 2Bei Punktgleichheit findet ein Auswahlverfahren entsprechend Absatz 4 statt.

(6)   1Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum Studium zugelassen werden, erhalten einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid. 2Über den Widerspruch gegen diese Entscheidung entscheidet der Widerspruchsausschuss gemäß § 7 Absatz 10 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge und für die Master-Studiengänge der HSU/UniBw H.

§ 6, Module und Leistungspunkte

(1)   1Das Lehrangebot wird Modulen zugeordnet. 2Module sind eine Zusammenfassung von Lehr- und Lerngebieten zu thematisch und zeitlich abgeschlossenen Einheiten, welche bestimmte Kompetenzen vermitteln und grundsätzlich mit einer Prüfung (Modulprüfung) abschließen. 3Ein Modul besteht in der Regel aus mehreren aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen eines Trimesters oder einer Folge von bis zu drei Trimestern. 4Ein Teil der Lehrveranstaltungen wird als Präsenzveranstaltung absolviert.

(2)   1Für jedes Modul wird der studentische Arbeitsaufwand in Leistungspunkten ausgewiesen. 2Bei der Festlegung der Leistungspunkte wird von einem Arbeitsaufwand in Höhe von 25 Stunden für die Vergabe eines Leistungspunktes ausgegangen. 3Die Zahl der Leistungspunkte für ein Modul bestimmt sich nach Maßgabe der Arbeitsstunden, die durchschnittlich für Anwesenheit, Vor- und Nachbereitung, praktische Anteile und Prüfungsleistungen aufgewendet werden müssen. 4Leistungspunkte für ein Modul werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn das Modul durch Erbringung der geforderten Prüfungsleistung erfolgreich abgeschlossen worden ist.

§ 7, Prüfungsausschuss

(1)     1Die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität bildet einen Prüfungsausschuss für ihre weiterbildenden Studiengänge. 2Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zum Studiengang, für die Organisation der Prüfungen und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung, nicht jedoch für die Bewertung von Prüfungsleistungen. 3Der Prüfungsausschuss wird bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Prüfungen durch das Prüfungsamt der Universität unterstützt. 4Die Prüfungsakten werden im Prüfungsamt der Universität geführt.

(2)     1Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus

1.  drei Professorinnen oder Professoren, die Mitglieder der Universität sind und Lehre in den weiterbildenden Studiengängen an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erbringen,

2.    zwei Studierenden aus den weiterbildenden Studiengängen an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

2Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 ein Jahr. 3Die Mitglieder sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gewählt. 4Aus den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 1 wählt der Fakultätsrat das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied.

(3)     1Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Koordinationsausschuss und dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Weiterentwicklung des Studiums und der Prüfungsordnung. 2Er kann seinem vorsitzenden Mitglied bestimmte Aufgaben und Befugnisse übertragen. 3Das gilt nicht für Entscheidungen nach Abs. 7 und §17 mit Ausnahme von Fällen, in denen die Vorwürfe eingeräumt werden.

(4)     1Der Prüfungsausschuss tagt hochschulöffentlich. 2Angelegenheiten, die individuelle Prüfungen betreffen, werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. 3Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen Stimmen. 4Stimmenthaltungen sind in Prüfungsangelegenheiten nicht zulässig. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds bzw. seiner Stellvertretung.

(5)     1Die Mitglieder haben das Recht, bei den in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fallenden Prüfungen anwesend zu sein. 2Sie sind zur Verschwiegenheit in individuellen Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

(6)     1Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die Studierende in ihren Rechten beeinträchtigt werden können, sind schriftlich zu erteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Vor einer Entscheidung ist dem oder der Studierenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7)     1Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses befasst sich dieser erneut mit der Angelegenheit. 2Hilft er dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so entscheidet der Widerspruchsausschuss gemäß § 7 Absatz 10 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge und für die Master-Studiengänge an der HSU/UniBw H.

§ 8, Prüfende und Beisitzende

(1)     1Wer das Prüfungsfach hauptberuflich an der Universität lehrt, ist Prüfer bzw. Prüferin. 2Mit der Erteilung eines Lehrauftrages ist die Prüfungsbefugnis für das jeweilige Modul verbunden. 3Können Prüfungen durch das hauptberufliche Lehrpersonal nicht durchgeführt werden und wurde kein Lehrauftrag erteilt, dürfen andere Prüfende bestellt werden, sofern sie promoviert sind oder eine gleichwertige Qualifikation in dem Prüfungsfach besitzen. 4Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. 5Sie soll zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben werden.

(2)     1Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten sind für alle Prüfungen ihrer Disziplin prüfungsberechtigt. 2Andere Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals sowie Lehrbeauftragte sind nur für das Modul prüfungsberechtigt, in dem sie Lehrveranstaltungen anbieten.

(3)     1Beisitzer oder Beisitzerinnen für die jeweiligen mündlichen Prüfungen werden durch die Prüferin oder den Prüfer benannt. 2Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin darf nur benannt werden, wer mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.

(4)     1Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und weisungsfrei. 2Für sie und die Beisitzenden gilt § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.

§ 9, Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1)   In einem Studium an anderen Hochschulen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den in dem betreffenden Studiengang an der Universitäten zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen.

(2)   1Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, die nicht unter die Lissabon-Konvention fallen, sind die von Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Kooperationsverträgen der Universität mit anderen wissenschaftlichen Hochschulen zu beachten. 2Soweit entsprechende Vereinbarungen nicht vorliegen, soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden.

(3)   1Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene und nachgewiesene Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem Umfang von bis zu 30 ECTS-Leistungspunkten auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen, soweit sie jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss des Studiengangs erforderlich sind. 2Mit der Einbeziehung der im Rahmen der NATO CIMIC-Kurse „Staff Worker Course“ bzw. „Higher Command Course“ erworbenen Qualifikationen ist der Umfang, in dem Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von Satz 1 angerechnet werden können, bereits in Höhe der auf die Module MCMI-G-03 bzw. MCMI-V-03 entfallenden Leistungspunkte ausgeschöpft.

(4)   1Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk »bestanden« aufgenommen. Anrechnungen werden grundsätzlich gekennzeichnet.

(5)   1Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des bzw. der Studierenden nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterin oder des zuständigen Fachvertreters. 2Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3Die Anrechnung kann unter Auflagen erfolgen. 4Handelt es sich nicht um einen Übergang von einer anderen Hochschule, wurde also das dortige Studium bereits erfolgreich abgeschlossen, beschränkt sich die nach den vorstehenden Absätzen mögliche Anrechnung insgesamt auf maximal 40 ECTS-Leistungspunkte.

§ 10, Zulassung zu Modulprüfungen

(1)     1Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.       als Studierender oder Studierende für den Studiengang immatrikuliert ist,

2.       die Zulassungsvoraussetzungen für das jeweilige Modul erfüllt (s. Anlage),

3.       die Zulassungsvoraussetzungen für die Modulprüfung erfüllt (s. Anlage) und

4.       den Antrag auf Zulassung zur Modulprüfung bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich oder in einer anderen durch den Prüfungsausschuss festgelegten Form an das Prüfungsamt gerichtet hat.

2Stellen Studierende keinen Antrag nach Nr. 4, gelten sie in von ihnen belegten Modulen gleichwohl als zur anstehenden Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 erfüllt sind. 3Eine Stornierung der Modulbelegung ist bis zum ersten Freitag nach Beginn des Moduls möglich und hat per E-Mail oder schriftlich beim Prüfungsamt zu erfolgen.

(2)     1Sofern die Unterlagen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt wurden, sind sie dem Antrag beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen. 2Das Prüfungsamt gewährleistet, dass Studierende die zulässige Anzahl der Wiederholungen einer Modulprüfung nicht überschreiten.

(3)     1Sieht die Modulübersicht in der Anlage dieser Ordnung für ein Modul Anwesenheitspflicht vor, ist die regelmäßige Teilnahme an den zu absolvierenden Präsenzveranstaltungen eine Zulassungsvoraussetzung für die Modulprüfung. 2Regelmäßig teilgenommen hat, wer nicht mehr als ein Drittel der Präsenzphasen versäumt hat. 3Bei darüber hinausgehendem Versäumnis kann unter Auflage eine Zulassung zur Prüfung erfolgen, wenn der Prüfling das Versäumnis nicht zu vertreten hat. 4Der Grund ist gegenüber der Lehrperson glaubhaft zu machen, bei Krankheit durch ein ärztliches Attest gem. §16 Abs. 2 Satz 2. 5Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltung festgelegt; sie muss angemessen und geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren.

(4)     1Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Er kann das Prüfungsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. 3In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 11, Modulprüfungen

(1)     Eine Modulprüfung kann als Abschlussprüfung durchgeführt werden oder aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, die zu einer Modulprüfung zusammengefasst werden.

(2)     Sind in der Anlage für eine Prüfungsleistung alternative Prüfungsarten angegeben, ist die zur Anwendung kommende Art der Prüfung spätestens in der ersten Sitzung der betreffenden Lehrveranstaltung bekannt zu geben.

(3)     Erstprüfungen werden nach Maßgabe der Prüfenden grundsätzlich studienbegleitend oder innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen erbracht.

(4)     Modulprüfungsleistungen sind spätestens acht Wochen nach Erbringen der Leistungen zu bewerten; § 13 Abs. 8 bleibt unberührt.

(5)     1Die zugelassenen Studierenden sind zur Teilnahme an der Modulprüfung verpflichtet. 2Auf schriftlichen Antrag des bzw. der Studierenden kann der Prüfer oder die Prüferin die Prüfung auch in einer anderen Sprache als Englisch oder Deutsch anbieten.

(6)     1Prüfungen sind spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin in geeigneter Form anzukündigen, soweit der betreffende Termin nicht individuell vereinbart wird. 2Bei Wiederholungsprüfungen sind die Prüfungsergebnisse aus dem vorangegangen Versuch spätestens zwei Wochen vor dem Wiederholungstermin bekanntzugeben. 3Eine ausreichende Frist zur Einsichtnahme vor dem Wiederholungstermin ist zu gewährleisten.

§ 12, Prüfungsarten

(1)     1Klausurarbeiten sind unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeiten, in denen vorgegebene Aufgaben selbständig und nur mit den von den Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind; sie können auch im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden. 2Bei Klausurarbeiten im Antwort-Wahl-Verfahren sind die Ausführungsbestimmungen der Universität zu Multiple-Choice-Prüfungen zu beachten. 3Die Bearbeitungsdauer der Klausurarbeiten kann zwischen 30 und 180 Minuten betragen; sie ist in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung und im Modulhandbuch anzugeben.

(2)     1Seminar- bzw. Hausarbeiten sind in einer bestimmten Zeit zu erstellende schriftliche Bearbeitungen eines wissenschaftlichen Problems oder Gegenstandes, der zwischen Lehrenden und Studierenden vereinbart wurde. 2Besondere Formen von Hausarbeiten sind Essays, annotierte Bibliographien usw. 3Sie können sowohl als Modulteilprüfung als auch als Modulabschlussprüfung vorgesehen werden. 4Die Bearbeitungszeit wird von den Lehrenden festgelegt.

(3)     1Mündliche Prüfungen werden von zwei Prüfenden oder von einem bzw. einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden durchgeführt. 2Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung von bis zu vier Studierenden abgelegt werden. 3Die Prüfungsdauer soll je Prüfling zwischen 15 und 45 Minuten betragen. 4Die oder der Beisitzende ist vor der Notenfestsetzung zu hören. 5Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem von den Prüfenden und Beisitzenden zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. 6Mündliche Prüfungen finden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse hochschulöffentlich statt. 7Auf Antrag des Prüflings kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(4)     1Die Disputation ist ein wissenschaftliches Streitgespräch, das die Argumentations- und Urteilsfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten unter Beweis stellt. 2Sie wird durch ein kurzes Referat des Prüflings eingeleitet, in dem dieser die Thesen und Ergebnisse seiner Arbeit präsentiert. 3Daran schließt sich eine Diskussion mit den Prüfern (sog. Verteidigung der Arbeit) oder aber ein Prüfungsgespräch (Kolloquium) an. 4Absatz 3 gilt entsprechend.

(5)     1Ein Referat ist ein Vortrag über ein zwischen Lehrenden und Studierenden vereinbartes Thema im Rahmen einer Modulveranstaltung (Modulteilprüfung) oder des Moduls (Modulabschlussprüfung). 2Sofern eine erweiterte schriftliche Ausarbeitung zum Referat anzufertigen ist, sind Referat und schriftliche Ausarbeitung die Grundlage für die Gesamtnote der Prüfung.

(6)     1Ein Projektbericht umfasst die mündliche und schriftliche Ergebnisdarstellung eines komplexen und problemlösungsorientierten Arbeitsauftrages. 2Grundlage eines Berichts ist die kontrollierte Beobachtung oder Untersuchung und Aufzeichnung eines wissenschaftlichen Prozessgeschehens. 3Zu der schriftlichen Darstellung gehört auch ein Portfolio. 4Ein Portfolio beinhaltet verschiedene, von den Studierenden gesammelte, systematisierte und kommentierte Dokumente, die den Lernprozess, die Lernleistung und den Lernerfolg der Lernenden im Rahmen einer Modulveranstaltung oder eines Moduls widerspiegeln. 5Zu den Dokumenten können z. B. die Darstellung bearbeiteter Arbeitsaufträge, Stundenprotokolle, Lern- oder Erfahrungstagebücher, Präsentationen usw. gehören. 6Der Umfang beträgt zwischen 10 und 20 Seiten. 7Kriterien für die Gestaltung eines Portfolios werden von den Lehrenden näher festgelegt.

(7)     1Mit Ausnahme der Klausuren sind schriftliche Arbeiten zum Zwecke des Einsatzes von Plagiatserkennungssoftware zusätzlich in einer elektronisch verarbeitbaren Version abzugeben. 2§ 13 Abs. 6 Satz 3-6 gilt entsprechend.

(8)     1Prüfungsleistungen einschließlich der Abschlussarbeit (§ 13) können im Einvernehmen mit dem Prüfer oder der Prüferin auch als Gruppenarbeit durchgeführt werden. 2Dabei muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des bzw. der einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine individuelle Leistungszuordnung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.

(9)     1Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen einer länger andauernden Erkrankung, chronischen Krankheit oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form oder innerhalb der festgesetzten Bearbeitungszeit zu erbringen, kann der Prüfungsausschuss ihm auf Antrag ermöglichen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in angemessener Form zu erbringen. 2Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 3Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage geeigneter Nachweise entsprechend § 16 Abs. 2 verlangt werden.

§ 13, Master-Arbeit

(1)     1Durch die erfolgreiche Bearbeitung einer umfangreichen wissenschaftlichen Problemstellung (Masterarbeit) beweisen die Studierenden ihre fachliche und methodische Kompetenz, ihre Urteilsfähigkeit sowie ihre Fähigkeit zur selbständigen Planung und Durchführung eines wissenschaftlichen Projektes nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums.

(2)     1Das Modul für die Master-Arbeit umfasst die Abschlussarbeit (Bearbeitungszeitraum: vier Monate) nebst Disputation mit einem Umfang von 15 Leistungspunkten. 2Der erfolgreiche Abschluss der übrigen Module (nachgewiesen durch MCMI-S-01) ist Voraussetzung für die Zulassung zur Master-Arbeit.

(3)     1Die Betreuung der Abschlussarbeit erfolgt durch eine Professorin bzw. einen Professor oder eine Privatdozentin bzw. einen Privatdozenten, soweit sie Prüfer gem. § 8 Abs. 1 sind. 2Die bzw. der Studierende kann den Betreuer bzw. die Betreuerin vorschlagen. 3Dem Vorschlag ist soweit möglich und vertretbar zu entsprechen.

(4)     1Die Vergabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt durch den Betreuer oder die Betreuerin. 2Die bzw. der Studierende kann das Thema vorschlagen. 3Der Zeitpunkt der Vergabe und das Thema werden beim Prüfungsamt aktenkundig gemacht. 4Das Thema der Abschlussarbeit kann im Einvernehmen mit dem Betreuer oder der Betreuerin innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit einmal zurückgegeben werden, wenn die Bearbeitung an Gründen scheitert, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hat. 5In diesem Fall ist das neue Thema unverzüglich auszugeben. 6In Zweifelsfällen entscheidet das vorsitzende Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses. 7Auf Antrag sorgt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Studierenden rechtzeitig eine Betreuung und ein Thema für die Abschlussarbeit erhalten.

(5)     Abschlussarbeiten können in deutscher, englischer oder, nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss, in einer anderen Sprache eingereicht werden.

(6)     1Die Abschlussarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung maschinengeschrieben und gebunden beim Prüfungsamt abzuliefern. 2Zusammen mit den gedruckten Exemplaren ist ein Datenträger mit einer elektronisch verarbeitbaren identischen Fassung der Arbeit zum Zwecke des Einsatzes von Plagiatserkennungssoftware einzureichen. 3Hierzu gehört auch das Datenmaterial bei empirischen Arbeiten sowie eine elektronische Kopie der aus dem Internet übernommenen Materialien. 4Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. 5Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig verfasst, dabei keine anderen Hilfsmittel als die im Quellen- und Literaturverzeichnis genannten benutzt, alle aus Quellen und Literatur wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht und einzeln auch die Fundstellen nachgewiesen hat. 6Darüber hinaus ist zu versichern, dass die eingereichte elektronische Fassung mit den gedruckten Exemplaren identisch ist.

(7)     1Auf begründeten Antrag kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Betreuer oder der Betreuerin die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern. 2Muss die Bearbeitung der Arbeit wegen Krankheit oder aus anderen nicht vom Prüfling zu vertretenden schwerwiegenden Gründen unterbrochen werden, ruht die Bearbeitungszeit während dieser Unterbrechung. 3Die entsprechenden Nachweise sind unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen. 4§ 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(8)     1Abschlussarbeiten sind von der oder dem Betreuenden und einem bzw. einer weiteren Prüfenden zu bewerten. 2Die schriftlichen Gutachten sollen spätestens zwölf Wochen nach Einreichen der Arbeit abgegeben werden. 3Weichen die Bewertungen um mehr als 1,0 voneinander ab oder beurteilt nur einer bzw. eine der Prüfenden die Arbeit mit »nicht ausreichend«, holt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Gutachten einer bzw. eines weiteren Prüfenden ein. 4Beurteilt der dritte Gutachter oder die dritte Gutachterin die Arbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0), so wird die Note als arithmetisches Mittel der vorliegenden Bewertungen, mindestens aber mit „ausreichend“ (4,0) festgelegt.

(9)     1Studierende, die das Thema der Abschlussarbeit nicht innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Studiums übernommen haben, verlieren den Prüfungsanspruch in dem Studiengang. 2In Fällen einer besonderen persönlichen Härte verlängert der Prüfungsausschuss diese Frist auf begründeten Antrag des bzw. der Studierenden entsprechend; § 16 Abs. 2 gilt analog.

§ 14, Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung

(1)     1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 =    sehr gut (eine hervorragende Leistung),

2 =    gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt),

3 =    befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht),

4 =    ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt),

5 =    nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt).

(2)     1Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen stehen Zwischenwerte zur Verfügung. 2Hierzu werden die Noten um 0,3 angehoben oder gesenkt; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3)     Bei den in der Anlage mit „unbenotet“ gekennzeichneten (Teil-)Prüfungen ist die Bewertung auf die Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beschränkt.

(4)     1Eine Modulprüfung, die sich aus mehreren Teilprüfungen zusammensetzt, ist nur dann bestanden, wenn sämtliche Teilprüfungen bestanden wurden. 2Die Note des Moduls ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Maßgabe der Gewichtung der Teilprüfungen in der Anlage; die nicht benoteten Prüfungen nach Abs. 3 gehen nicht in die Berechnung der Modulnote ein. 3Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende. 5Die Noten lauten danach:

bis 1,5                         = „sehr gut“

über 1,5 bis 2,5          = „gut“

über 2,5 bis 3,5          = „befriedigend“

über 3,5 bis 4,0          = „ausreichend“

(5)     1Die in den Modulprüfungen erzielten Noten werden nach der Anzahl der vergebenen Leistungspunkte gewichtet. 2Die Gesamtnote der Master-Prüfung errechnet sich aus dem mit Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel aller Modulnoten und der nach Leistungspunkten gewichteten Note der Abschlussarbeit, soweit diese noch nicht in eine Modulnote eingegangen ist; Abs. 4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. 3Die nicht benoteten Prüfungen nach Abs. 3 gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. 4Bei einer Gesamtnote bis 1,3 wird das Prädikat „mit Auszeichnung“ vergeben.

§15, Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1)     Prüfungen, die mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wurden, können nicht wiederholt werden.

(2)     1Prüfungen, die schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet werden, sind nicht bestanden und können zwei Mal wiederholt werden. 2Für die Wiederholung ist jeweils der für das entsprechende Modul im folgenden Studienjahr festgelegte Prüfungstermin wahrzunehmen.

(3)     Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen zusammen, gelten für die Wiederholbarkeit der betreffenden Teilprüfungen die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4)     1Wird die Master-Arbeit mit »nicht ausreichend« bewertet, kann sie nur einmal und nur mit einem anderen Thema wiederholt werden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann sie ein zweites Mal wiederholt werden; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Die Wiederholungsarbeit ist jeweils unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Note des ersten Versuchs bzw. nach Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Gewährung eines zweiten Wiederholungsversuchs zu übernehmen. 4Liegt dem Prüfungsamt nach Ablauf der sechs Wochen keine Übernahmeerklärung vor, gilt die Master-Arbeit hinsichtlich der Bearbeitungszeit zu diesem Zeitpunkt als übernommen. 5Die Studierenden werden durch das Prüfungsamt über das spätestmögliche Übernahmedatum und das spätestmögliche Abgabedatum informiert. 6Eine Rückgabe des Themas ist bei der Wiederholungsprüfung nicht zulässig.

§ 16, Versäumnis und Rücktritt

(1)     Eine Prüfungsleistung gilt als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet, wenn der oder die Studierende ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin oder eine Prüfungsfrist im Sinne dieser Ordnung versäumt, von einer Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbringt.

(2)     1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit des oder der Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen, welches grundsätzlich die leistungsbeeinträchtigenden Auswirkungen der Krankheit, nicht jedoch die Krankheit selbst erkennen lassen muss. 3Eine während der Prüfung eintretende Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich bei der bzw. dem Prüfenden oder der Prüfungsaufsicht geltend zu machen. 4Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und 2 bleibt davon unberührt. 5Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können Rücktrittsgründe grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.

(3)     1Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, bestimmt er einen neuen Termin zur Erbringung der Prüfungsleistung. 2Er kann im Falle von Klausuren auf Antrag des Prüfers oder der Prüferin festlegen, dass das Nachholen als mündliche Prüfung erfolgt.

(4)     1Schutzvorschriften zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG bzw. MuSchSoldV) sind auf Antrag der Kandidatin zu berücksichtigen. 2Gleiches gilt für Anträge des Kandidaten bzw. der Kandidatin für die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG).

§ 17, Täuschung

(1)     1Versuchen Studierende, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, fertigt die oder der Prüfende bzw. Aufsichtführende über das Vorkommnis einen Vermerk an und legt diesen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vor. 2Tritt das Verhalten während einer Prüfung zu Tage, dürfen die betreffenden Studierenden weiter an der Prüfung teilnehmen.

(2)     Als Täuschung im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel in Prüfungen, die unerlaubte Zusammenarbeit von Prüflingen mit anderen Prüflingen oder Dritten bei der Erstellung von Prüfungsleistungen sowie Plagiate.

(3)     1Über das Vorliegen eines Versuchs nach Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Der oder dem Prüfenden sowie der oder dem betroffenen Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4)     1Stellt der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines Versuchs nach Absatz 1 fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. 2Wird die Täuschung erst nach der Bewertung der Prüfungsleistung bekannt, wird die Bewertung entsprechend berichtigt. 3In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(5)     Stellt der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines Plagiats fest und hat der oder die betreffende Studierende bereits zuvor eine Täuschungshandlung begangen, so schließt er die Studierende/den Studierenden grundsätzlich von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus, wenn dem nicht gravierende Umstände entgegenstehen.

(6)     1Will der Prüfungsausschuss von der Einschätzung des betroffenen Prüfers bzw. der betroffenen Prüferin abweichen, kann er vor einer Entscheidung die Ombudsperson der Universität zu Fragen der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten beratend hinzu ziehen. 2Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass ein Versuch nach Absatz 1 nicht vorliegt, gibt er die Arbeit an die Prüferin bzw. den Prüfer zur Bewertung zurück, es sei denn, er hält sie bzw. ihn für befangen. 3In diesem Fall oder wenn der Prüfer bzw. die Prüferin von sich aus die Bewertung der Arbeit aus Gründen der Befangenheit ablehnt, setzt der Prüfungsausschuss eine andere Person als Prüfer bzw. Prüferin ein und übergibt dieser die Arbeit zur Bewertung.

§ 18, Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel

(1)     1Prüflinge, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausur oder mündlichen Prüfung schuldhaft stören, können von den Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend. 3Stellt der Prüfungsausschuss keinen den Ausschluss rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, ist dem oder der betroffenen Studierenden unverzüglich Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung erneut zu erbringen; §17 Abs. 6 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2)     1Mängel des Prüfungsverfahrens sind unverzüglich bei den jeweiligen Prüfenden oder beim Prüfungsausschuss geltend zu machen. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des oder der betroffenen Studierenden, ob eine mit Verfahrensmängeln behaftete Prüfungsleistung erneut zu erbringen ist.

§ 19, Auszug aus der Studienakte

Sind am Ende eines Trimesters alle Ergebnisse dieses Trimesters datenmäßig erfasst, erhält der oder die Studierende auf Antrag einen Auszug aus der Studienakte, in dem die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen dokumentiert werden (Transcript of Records).

§ 20, Bestehen und Nichtbestehen

(1)     1Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bestanden und die erforderlichen 60 Leistungspunkte erreicht sind. 2Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

1.     der bzw. die Studierende den Prüfungsanspruch gemäß § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 endgültig verloren hat,

2.     eine Modulprüfung auch in ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ bewertet gilt (Abs. 2 bleibt unberührt) oder

3.     die Abschlussarbeit einschließlich ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ bewertet gilt.

(2)     Das Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls kann durch das Bestehen alternativ wählbarer Module mit mindestens der erforderlichen Anzahl von Leistungspunkten geheilt werden.

(3)     Ist die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden hierüber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.

(4)     Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise wird dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten ausweist und klar erkennen lässt, dass die Master- Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.

§ 21, Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang

(1)     1Über die bestandene Master-Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Das Zeugnis enthält neben der Gesamtnote auch die Noten und Leistungspunkte der einzelnen Modulprüfungen sowie das Thema und die Note der Abschlussarbeit. 3Darüber hinaus nennt es das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 4Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu versehen.

(2)     1Zusätzlich zum Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Urkunde über die Verleihung des Abschlussgrades mit dem Datum des Zeugnisses. 2Die Urkunde wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(3)   1Mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Diploma Supplement entsprechend den zwischen Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmten Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. 2Das Diploma Supplement enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen, den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. 3Zur Verdeutlichung der relativen Leistung der Absolventin bzw. des Absolventen enthält das Diploma Supplement eine Angabe der Notenverteilung für die letzten drei Jahrgänge.

(4)     Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement werden in deutscher und in englischer Sprache verfasst.

§ 22, Ungültigkeit von Abschlussprüfungen

(1)     Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffende Prüfungsleistung und gegebenenfalls die Masterprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.

(2)     1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuss die Master-Prüfung für nicht bestanden.

(3)     Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gilt § 7 Abs. 6 entsprechend.

(4)     1Das unrichtige Prüfungszeugnis und der Diplomanhang oder die entsprechende Bescheinigung sind einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Form neu auszustellen. 2Ferner ist die Urkunde über den Abschlussgrad in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 2 einzuziehen, wenn die Master-Prüfung für »nicht bestanden« erklärt wurde.

§ 23, Akteneinsicht und Klausureinsicht

(1)     1Dem oder der Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss einer jeden Modulprüfung Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die gegebenenfalls dazugehörenden Gutachten gewährt. 2Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen. 3Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2)     Bei Klausurarbeiten kann abweichend von Abs. 1 eine Einsichtnahme auch durch die Prüferinnen und Prüfer vor Übersendung der Arbeiten an das Prüfungsamt gewährleistet werden, insbesondere durch die Bekanntgabe bestimmter Termine, an denen die Prüflinge ihre Klausuren ohne vorherigen Antrag einsehen können.

§ 24, Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger der Universität in Kraft.

Anlagen

HSU

Letzte Änderung: 3. September 2021