Richtlinie der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg zum Schutz vor Diskriminierung und Gewaltanwendungen für Angehörige und Gäste (beschlossen vom SenAChance am 08.03.2019, gebilligt vom Akademischen Senat am 13.06.2019)
Präambel
Die Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (HSU/UniBw H) legt Wert auf einen fairen Umgang am Arbeits- und Studienplatz und fördert deshalb die vertrauensvolle und respektvolle Zusammenarbeit ihrer Angehörigen und Gäste auf allen Funktionsebenen in Studium, Lehre, Forschung und Verwaltung.
Die personelle und wissenschaftliche Vielfalt an der HSU/UniBw H bietet Chancen für Innovation und Fortentwicklung. Deswegen ist es der Hochschule ein Anliegen, diese Vielfalt zu schützen und zu fördern. Ein diskriminierungsfreies Umfeld ist das Ergebnis engagierter Arbeit – insbesondere von Prozessen der Sensibilisierung und Bewusstseinsschaffung – und eines aufmerksamen und respektvollen Umgangs miteinander. Alle Angehörigen und Gäste der HSU/UniBw H sind aufgefordert, an der Gestaltung einer Arbeits- und Studienwelt mitzuwirken, die von gegenseitiger Achtung geprägt ist und in der Konflikte zugelassen und gelöst werden. Eine solche Universitätskultur schafft eine Voraussetzung, um jegliche Form von Diskriminierung und Gewalt, wie z.B. rassistische Diskriminierung, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Identität, der Religion, einer Behinderung oder des Alters, sexualisierte Gewalt sowie Stalking und Mobbing zu enttabuisieren, ihr vorzubeugen und Zivilcourage zu fördern.
Die Hochschule weist mit dieser Richtlinie ausdrücklich darauf hin, dass sie Diskriminierung und Gewaltausübung nicht duldet. Sie übernimmt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Verantwortung dafür, dass die Persönlichkeitsrechte ihrer Angehörigen und Gäste und deren individuelle Grenzen im Sinne des Grundgesetzes respektiert und gewahrt werden. Diskriminierung und Gewalt verletzen die Menschenwürde der Betroffenen sowie ihr Recht auf Selbstbestimmung und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Solche Verhaltensweisen beeinflussen das Arbeits- und Studienklima negativ und führen zu Störungen der Arbeitsabläufe und Studienverläufe. Folgen dieser Belastungen können seelische und körperliche Erkrankungen sein. Die Hochschule unterbindet diskriminierende Verhaltensweisen und Gewaltanwendungen.
Ziele dieser Richtlinie sind alle genannten Personengruppen im Hinblick auf Gewalt und Diskriminierung zu sensibilisieren, Vorgesetzten eine klare Handlungsorientierung zu geben sowie Betroffenen Wege zur Hilfe und Beschwerdemöglichkeiten aufzuzeigen.
Die Richtlinie orientiert sich an dem Grundsatz des diskriminierungsfreien Studiums bzw. der diskriminierungsfreien beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 4 HmbHG. Sie basiert auf der Dienstvereinbarung über das partnerschaftliche Verhalten am Arbeitsplatz in der jeweils aktuellen Fassung sowie den Zentralen Dienstvorschriften des Bundesministeriums für Verteidigung über die Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und über den Umgang mit diskriminierendem Verhalten und sexueller Belästigung.
1 Geltungsbereich
Die Richtlinie wendet sich an alle Angehörigen der HSU/UniBw H sowie an alle sonstigen Personen, welche nicht mitgliedschaftlich an die Universität gebunden sind oder in einem sonstigen engen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Verhältnis zu ihr stehen, wie etwa Stipendiatinnen, Promovierende, Gasthörerinnen und alle sonstigen Nutzer*innen von Einrichtungen der Universität. Diese sonstigen Personen werden in der Richtlinie zusammenfassend als Gäste bezeichnet.
2 Grundsätze
(1) Die vorliegende Richtlinie dient der Vorbeugung von und dem Schutz vor Diskriminierung und Ge-walt in Anlehnung an § 1 AGG, d.h. dem Schutz vor rechtswidriger unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung bzw. Diskriminierung u.a. aufgrund des Alters, der sexuellen Orientierung, des sozialen oder religiösen Hintergrunds sowie vor sexistischen und rassistischen Diskriminierungen und solchen aufgrund von Behinderung. Dies schließt Wirkungen ein, die aus der Interaktion verschiedener sozialer Unterscheidungsmerkmale oder Lebenssituationen als Diskriminierungsanlässe resultieren (z.B. Geschlecht und Behinderung; Stichworte: Intersektionalität, Mehrfachdiskriminierung). Erläuterungen zu den genannten Begriffen finden sich im Anhang zu dieser Richtlinie.
(2) Die genannten Verhaltensweisen können im Einzelfall eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bzw. ein Dienstvergehen darstellen und unter Umständen auch Strafrechtstatbestände erfüllen. Die Richtlinie gibt Handlungsempfehlungen zum Beschwerdemanagement für Personen, die von diskriminierenden oder gewalttätigen Verhaltensweisen betroffen sind.
(3) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt.
3 Pflichten der Universität
(1) Die HSU/UniBw H missbilligt Diskriminierung und Gewaltanwendungen am Arbeits- und Studienplatz. Sie verpflichtet sich, ihre Angehörigen und Gäste aus den oben genannten Gründen weder unmittelbar noch mittelbar zu benachteiligen. Die HSU/UniBw H verpflichtet sich, rechtlich und tatsächlich dafür Sorge zu tragen, dass Diskriminierung und Gewaltanwendungen gegen ihre Angehörigen verhindert werden und ihre Angehörigen und Gäste vor Diskriminierungen und Gewaltanwendungen durch andere Angehörige und Gäste der Universität zu schützen.
(2) Die Universität ist sich ihrer Pflicht bewusst, dass geeignete Maßnahmen zur Klärung und künftigen Verhinderung in die Wege zu leiten sind, wenn diskriminierende oder belästigende Verhaltensweisen bekannt werden. Sie sorgt dafür, dass den Beschwerdeführenden aus der berechtigten Mitteilung eines Fehlverhaltens kein Nachteil entsteht. Die Art der möglichen Maßnahmen hängt von der dienst-, arbeits- oder hochschulrechtlichen Position der Person ab, der ein entsprechendes Verhalten vorgeworfen wird. Der Umfang einer Sanktion ist von der Schwere des Einzelfalls abhängig. Das Vorgehen im Einzelfall bestimmt sich u.a. nach der Zentralen Dienstvorschrift A-2610/x des Bundesministeriums für Verteidigung zum Umgang mit diskriminierendem Verhalten und sexueller Belästigung in der jeweils aktuellen Fassung.
4 Verantwortlichkeiten, insbesondere von Personen mit Leitungs- und Betreuungsaufgaben
(1) Insbesondere Beschäftigte mit Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Leitungsaufgaben in Lehre, Forschung, Verwaltung und Selbstverwaltung sollen durch ihr Verhalten zu einem Arbeits- und Studienklima beitragen, in dem die persönliche Integrität und die Selbstbestimmung aller Beschäftigten und Studierenden respektiert werden.
(2) Sie tragen aufgrund der mit ihrer beruflichen Stellung verbundenen Fürsorgepflicht die Verantwortung dafür, dass Diskriminierung und Gewalt, insbesondere die Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen im Studium sowie am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, nicht stattfinden und nicht geduldet, sondern als Rechtsverletzung betrachtet und behandelt werden.
(3) Werden diskriminierende oder belästigende Verhaltensweisen bekannt und daraufhin erforderliche und zumutbare Maßnahmen zur Aufklärung und Ahndung nicht ergriffen, kann auch dieses Verhalten je nach Lage des Einzelfalls arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen haben.
5 Maßnahmen gegen Diskriminierung und Gewaltanwendungen
Die HSU/UniBw H verpflichtet sich, Aufklärung und präventive Maßnahmen gegen Diskriminierung und Gewalt zu ergreifen. Hierzu zählen die Bereitstellung und Verbreitung von Information, Schulungen, Fort- und Weiterbildung, regelmäßige Bestandsaufnahmen und Monitoring sowie Initiierung erforderlicher baulicher Maßnahmen. Die ergriffenen Maßnahmen werden fortlaufend insbesondere auf ihre Bedarfsgerechtigkeit, Wirksamkeit und Nachhaltigkeit evaluiert und weiterentwickelt. Dazu entwickeln die Gleichstellungsbeauftragten und der Senatsausschuss für Chancengleichheit (SenAChance) in Kooperation mit der Hochschulleitung und anderen Akteuren geeignete Kooperationsstrukturen und ver-bindliche Verfahren.
6 Beratungs- und Beschwerdemanagement
(1) Jede Person, die sich gemäß der Ausführungen dieser Richtlinie diskriminiert fühlt oder Gewalt erfahren hat, hat die Möglichkeit, sich beraten zu lassen und sich zu beschweren.
(2) Anlaufstellen in der HSU/UniBw H für Erstberatungen und die weitere Unterstützung von Betroffenen sind insbesondere der Personalrat, die zivilen und militärischen Gleichstellungsbeauftragten sowie die Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen. Informationsangebote über sämtliche Beratungsangebote werden universitätsweit sichtbar und zugänglich gemacht (u.a. auf der Homepage der HSU/UniBw H https://www.hsu-hh.de/hilfenetz/…; über die Auslage von Flyern).
(3) Beschwerden können bei allen Personen mit Leitungs- und Betreuungsaufgaben sowie den in Absatz 2 genannten Beratungsstellen eingereicht bzw. vorgetragen werden. In diesem Fall informieren diese die betroffene Person über den weiteren Weg der Prüfung und Bearbeitung ihrer Beschwerde und können sie mit ihrem Einverständnis an die Hochschulleitung weiterleiten.
(4) Die Prüfung, ob eine Beschwerde von zivilen Beschäftigten nach den Vorgaben des AGG zu behandeln ist, erfolgt durch das zuständige Referat Zentrale und Soziale Fachaufgaben (ZS) 2.1 im Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw). Beschwerden können von der betroffenen Person auch direkt dort eingereicht oder vorgetragen werden. Für Soldatinnen und Soldaten besteht die Möglichkeit, sich im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung unter Berufung auf das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG) zu beschweren.
(5) Betroffenen steht zudem auch außerhalb der Universität die Ansprechstelle für Diskriminierung und Gewalt in der Bundeswehr beratend zur Verfügung, die im Stabselement Chancengerechtigkeit, Vielfalt und Inklusion im Bundesministerium der Verteidigung eingerichtet ist.
(6) Eventuelle Maßnahmen sollen nicht gegen den Willen der von Diskriminierung oder Gewalt Betroffenen erfolgen. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerwiegender Fall vorliegt oder wenn zu befürchten ist, dass das Fehlverhalten gegenüber Dritten fortgesetzt wird.
7 Missbrauch der Beschwerdemöglichkeit
Stellen sich die Beschuldigungen der beschwerdeführenden Person als absichtlich unwahr mit dem Ziel der Schädigung heraus, stellt die Beschwerde einen Missbrauch der Beschwerdemöglichkeit da, der ebenfalls verfolgt wird.
8 Wirksamkeit, Bekanntgabe und Inkrafttreten
Die Richtlinie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht sowie auf der Homepage der HSU/Unibw H dauerhaft abrufbar sein. Die Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Nach Ablauf von zwei Jahren erfolgt eine Evaluierung. Darauf basierend kann die Richtlinie fortgeführt oder modifiziert werden.
Letzte Änderung: 19. Januar 2022