Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Helmut-Schmidt-Universität/ Universität der Bundeswehr Hamburg (RahBest)
in der Fassung vom 13.05.2020
Inhaltsübersicht
Teil A – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben
§ 2 Akademische Angelegenheiten, sonstige Angelegenheiten
§ 3 Zusammenwirken mit anderen Hochschulen
Teil B – Mitglieder der HSU/UniBw H
§ 5 Studenten, Studentischer Konvent
§ 8 Oberassistenten, Oberingenieure
§ 9 Wissenschaftliche Assistenten
§ 10 Hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter
§ 11 Hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 12 Andere an der HSU/UniBw H hauptberuflich tätige Mitarbeiter
§ 14 Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
§ 15 Befristung von Arbeitsverträgen
Teil C – Aufbau und Organisation der HSU/UniBw H
§ 17 Rechtsstellung der Präsidentin, des Präsidenten
§ 21 a Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung
§ 27 Aufgaben und Organisation
§ 28 Leiter des Studentenbereichs, Leiter der Studentenfachbereiche
§ 30 Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
Teil D – Grundsätze der Mitwirkung
§ 32 Gemeinsame Vorschriften für Kollegialorgane und andere Gremien
§ 33 Zusammensetzung des Akademischen Senats und der Fakultätsräte
§ 34 Mitwirkung in besonderen Fällen
§ 36 Verfahrensbestimmungen für Kollegialorgane
Teil E – Berufungsverfahren für Professoren
§ 37 Einstellungsvoraussetzungen
§ 41 Einstellung von Hochschuldozenten
Teil F – Forschung
§ 43 Koordination der Forschung
§ 44 Institute an der Universität
§ 45 Forschung mit Mitteln Dritter
§ 46 Freistellung für Forschung
§ 48 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Teil G – Studium und Prüfungen
Teil H – Akademische Ehrungen
§ 54 Verleihung der Würde eines Ehrensenators
§ 56 Akademische Bezeichnung Professor
Teil J – Schlussbestimmungen
Teil A – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Die Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (HSU/ UniBw H) ist eine wissenschaftliche Hochschule der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 143 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 22. Mai 1978. Sie ist eine mitgliedschaftlich organisierte Einrichtung des Bildungswesens im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Sie verwaltet ihre akademischen Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Rahmenbestimmungen und ihrer Grundordnung selbst.
(2) Die HSU/UniBw H dient der wissenschaftlichen Ausbildung von Offizieranwärtern und Offizieren der Streitkräfte. Sie dient der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium. Sie bereitet auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden erfordern. Die HSU/UniBw H fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs, dient dem weiterbildenden Studium und beteiligt sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördert in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange, die fremdsprachliche Ausbildung und den Sport sowie die Weiterbildung ihres Personals.
(3) Die der HSU/UniBw H obliegenden Aufgaben werden von ihren Mitgliedern in der durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verbürgten Freiheit erfüllt. Der Bund und die HSU/UniBw H haben sicherzustellen, dass ihre Mitglieder die in § 3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG ) und den §§ 11, 44 HmbHG erläuterten Freiheitsrechte wahrnehmen können. Die Wahrnehmung dieser Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der HSU/UniBw H ordnen.
(4) Die HSU/UniBw H wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteile hin.
(5) Die HSU/UniBw H unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 2 Akademische Angelegenheiten, sonstige Angelegenheiten
(1) Die HSU/UniBw H nimmt die akademischen Angelegenheiten als Selbstverwaltungsaufgaben wahr. In diesem Bereich unterliegt sie der Rechtsaufsicht der zuständigen Landesbehörde und des Bundesministers der Verteidigung nach Maßgabe des § 136 HmbHG. § 57 dieser Rahmenbestimmungen bleibt unberührt. Alle sonstigen Angelegenheiten werden von der HSU/UniBw H als Dienststelle im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen.
(2) Zu den akademischen Angelegenheiten gehören die mit der Forschung, der Lehre, der wissenschaftlichen Ausbildung, ihrer Weiterentwicklung und der Weiterbildung zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere
1. der Lehrbetrieb und die Hochschulprüfungen,
2. die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
3. die Mitwirkung bei Berufungsverfahren,
4. die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur HSU/UniBw H ergebenden Rechte und Pflichten,
5. die Immatrikulation und Exmatrikulation der Studenten,
6. die Erarbeitung von Ordnungen zur Regelung akademischer Angelegenheiten,
7. die Verleihung der Lehrbefugnis sowie akademischer Grade und Ehren.
(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten gehören insbesondere
1. die Personal- und Gebührnisangelegenheiten,
2. die Mitwirkung bei Aufstellung und Vollzug des Haushalts; das Kassen- und Rechnungswesen,
3. die Verwaltung der Liegenschaften sowie Organisation und Betrieb aller Universitätseinrichtungen einschließlich der technischen Einrichtungen im Rahmen bestehender Zuständigkeitsregelungen,
4. die Ausübung des Hausrechts,
5. alle sonstigen Aufgaben als Dienststelle im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung.
§ 3 Zusammenwirken mit anderen Hochschulen
(1) Die HSU/UniBw H wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen und staatlichen sowie staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Sie beteiligt sich an der internationalen, insbesondere der europäischen Zusammenarbeit im Hochschulbereich und dem Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.
(2) Die HSU/UniBw H beteiligt sich nach Maßgabe der §§ 143 Abs. 2 Nr. 5, 146 HmbHG und des § 1 Hochschulentwicklungsgesetz (HEG ) vom 3. Dezember 1979 an der Fortentwicklung des Hamburger Hochschulbereiches.
(3) Das Zusammenwirken mit anderen Hochschulen erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde und dem Bundesminister der Verteidigung. Es kann sich vor allem erstrecken auf:
1. Abstimmung oder gemeinsame Entwicklung von Schwerpunkten in Lehre und Forschung,
2. Eröffnung von Forschungsmöglichkeiten für Professoren und Hochschuldozenten, die an ihrer Hochschule keine oder keine ausreichenden Forschungsmöglichkeiten haben, im Rahmen der vorhandenen Ressourcen,
3. Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme und gemeinsamer Lehrveranstaltungen,
4. gemeinsame Nutzung von Einrichtungen.
Teil B – Mitglieder der HSU/UniBw H
§ 4 Übersicht
(1) Mitglieder der HSU/UniBw H sind:
1. der Präsident,
2. die Studenten,
3. die Professoren,
4. die Hochschuldozenten,
5. die Oberassistenten und Oberingenieure, die wissenschaftlichen Assistenten, die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter,
6. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
7. der Kanzler, der Leiter des Studentenbereichs und die anderen an der HSU/UniBw H hauptberuflich tätigen Mitarbeiter,
8. die Professurvertreter,
9. die entpflichteten und die in den Ruhestand getretenen Professoren,
10. die Beschäftigten staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität und der Hochschule bzw. der Forschungseinrichtung ihre dienstliche Tätigkeit mit mindestens der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an der Universität ausüben.
(2) Die Rechtsstellung anderer mit ihr verbundener Personen regelt die HSU/UniBw H in ihrer Grundordnung.
§ 5 Studenten, Studentischer Konvent
(1) Die Studenten werden durch Immatrikulation Mitglieder der Universität; das Nähere regeln die Bestimmungen über die Immatrikulation und Exmatrikulation. Das Studium der Soldaten ist Dienst; die Pflichten und Rechte nach dem Soldatengesetz bleiben unberührt.
(2) Voraussetzungen für die Immatrikulation sind:
1. der Nachweis der nach dem Hamburgischen Landesrecht für ein Studium an einer Hochschule in universitären Studiengängen beziehungsweise die für ein weiterbildendes Studium jeweils geforderten Bildungsvoraussetzungen,
2. bei studierenden Soldaten ferner
a) eine wirksame Versetzungs- oder Kommandierungsverfügung,
b) die bestandene Offizierprüfung,
c) die Verpflichtung auf eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren.
(3) Die Studenten haben im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen das Recht, Lehrveranstaltungen frei zu wählen und innerhalb eines Studienganges Studienrichtungen und Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, soweit sie angeboten werden und Studienplätze verfügbar sind; sie sind berechtigt, wissenschaftliche Meinungen zu erarbeiten und zu äußern. Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(4) Zur Wahrnehmung der in Absatz 6 genannten Aufgaben wird der Studentische Konvent gebildet. Er besteht aus 24 Vertretern der Gruppe der Studenten. 20 Mitglieder des Konvents werden von den Studenten der Universität nach näherer Bestimmung in der Wahlordnung für 1 Jahr direkt gewählt; die Grundsätze des § 35 Abs. 1 gelten entsprechend. Zusätzlich entsendet jede Fachschaftsvertretung aus ihrer Mitte je einen Vertreter der Studenten in den Konvent. Der Studentische Konvent wählt unverzüglich nach den Wahlen aus seiner Mitte bis zu 4 Sprecher, die verschiedenen Fakultäten angehören sollen (Sprecherrat). Der Sprecherrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Sprecherrats hat Sitz und beratende Stimme im Akademischen Senat.
(5) Die Vertreter der Studenten jeder Fakultät (Mitglieder und Stellvertreter) bilden die Fachschaftsvertretung. Fachschaftssprecher ist der Vertreter der Studenten im Fakultätsrat, der bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Aufgabe des Konvents und des Sprecherrats ist die Wahrnehmung der Belange der Studenten, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist, insbesondere:
1. das Befassen mit fakultätsübergreifenden Fragen,
2. die Förderung der geistigen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studenten,
3. die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studenten.
(7) Dem Studentischen Konvent und der Vertretung in akademischen Gremien werden im Rahmen des Haushalts die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt.
(8) Die Rechtsverhältnisse der Gaststudenten sowie der Studenten werden in den Bestimmungen über die Immatrikulation und die Exmatrikulation bzw. in der Gasthörerordnung geregelt.
§ 6 Professoren
(1) Die Professoren nehmen die der HSU/UniBw H obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr; sie haben ihre Fächer angemessen zu vertreten. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an der Entwicklung und Durchführung der Weiterbildung und auf der Grundlage des Studienkonzeptes der HSU/UniBw H an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung der HSU/UniBw H mitzuwirken und Prüfungen abzunehmen.
(2) Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag des Professors vom Bundesminister der Verteidigung zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(3) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und Studienabschnitten abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Universitätsorgane zu verwirklichen.
(4) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 3 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Funktionsbeschreibungen werden im Benehmen mit der HSU/UniBw H erstellt.
(5) Die Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle bestimmt entsprechend den wahrzunehmenden Aufgaben, welche Einstellungsvoraussetzungen (§ 37) gefordert werden.
(6) Die Amtsbezeichnung „Professor“ ist für die Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zugleich eine akademische Würde. Nach dem Ausscheiden aus der HSU/UniBw H kann die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde weitergeführt werden.
(7) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
(8) Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 7 Hochschuldozenten
(1) Die Hochschuldozenten nehmen die der HSU/UniBw H in Wissenschaft, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Als Hochschuldozent kann auf Vorschlag der HSU/UniBw H eingestellt werden, wer zum Zeitpunkt der Ernennung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 37 erfüllt. Der Bundesminister der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen.
(3) Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Eine Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 3 HRG nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Hochschuldozent. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Hochschuldozenten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend. Für die Hochschuldozenten kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.
(4) Der Hochschuldozent kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
§ 8 Oberassistenten, Oberingenieure
(1) Die Oberassistenten und Oberingenieure haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören Aufgaben der Forschung sowie die Verpflichtung, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen.
(2) Der Oberassistent/Oberingenieur ist einem Professor zugeordnet und nimmt seine Aufgaben unter dessen fachlicher Verantwortung wahr. Die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt.
(3) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Oberassistenten die Habilitation, für die Oberingenieure eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung sowie nach dem Erwerb in der Regel eine mindestens zweijährige praktische hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit in dem einschlägigen Fach außerhalb des Hochschulbereichs.
(4) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren, Oberingenieure für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Hat der Oberassistent oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 3 HRG nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Oberassistent oder Oberingenieur. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Oberassistenten/ Oberingenieure die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend. Für die Oberassistenten / Oberingenieure kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 3 Sätze 1, 2 und 4 entsprechend; Absatz 4 Satz 3 gilt außer in den in § 44 a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) geregelten Fällen der Beurlaubung entsprechend.
§ 9 Wissenschaftliche Assistenten
(1) Der wissenschaftliche Assistent hat Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend seinem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihm ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben.
(2) Der wissenschaftliche Assistent ist einem Professor zugeordnet und nimmt seine Aufgaben unter dessen fachlicher Verantwortung wahr.
(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Abschluss des wissenschaftlichen Studiums.
(4) Der wissenschaftliche Assistent wird für die Dauer von drei Jahren zum Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des wissenschaftlichen Assistenten soll mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat oder zu erwarten ist, dass er sie in dieser Zeit erwerben wird § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 10 Hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die den Fakultäten, den Betriebseinheiten oder den wissenschaftlichen Einrichtungen zugeordneten Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Soweit der wissenschaftliche Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Professors zugewiesen ist, ist dieser weisungsbefugt.
(2) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört neben der Mitwirkung an Forschung und Verwaltung auch, den Studenten unter der Verantwortung eines Professors Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist.
(3) Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden.
(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Sie werden entsprechend der Funktionsbeschreibung des Dienstpostens in einem befristeten oder unbefristeten Angestellten- oder Beamtenverhältnis beschäftigt.
(5) Zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern zählen auch die Soldaten, die an der HSU/UniBw H hauptberuflich wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen, und die Angestellten, die im Rahmen der Forschung mit Mitteln Dritter entsprechende Dienstleistungen erbringen.
§ 11 Hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
(2) § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Andere an der HSU/UniBw H hauptberuflich tätige Mitarbeiter
Andere an der HSU/UniBw H hauptberuflich tätige Mitarbeiter sind die Angehörigen der Universitätsverwaltung und das Stammpersonal des Studentenbereiches sowie die Mitarbeiter der zentralen Einrichtungen, der Betriebseinheiten und der wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie nicht zu den unter §§ 6 bis 11 genannten Personengruppen gehören.
§ 13 Lehrbeauftragte
(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Lehrauftrages ist eine entsprechende wissenschaftliche Qualifikation. Die Lehrbeauftragten sind nebenberuflich tätig; sie nehmen die ihnen übertragenen Lehr- und Prüfungsaufgaben selbständig wahr. Sie sind als solche nicht Mitglieder der HSU/UniBw H.
(2) Personen, die bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an der HSU/UniBw H verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, können an dieser Universität Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen.
(3) Lehraufträge werden durch den Senat auf Vorschlag der Fakultäten, der Gemeinsamen Kommission oder des Studienbereiches beschlossen. Die Zuständigkeiten der Universitätsverwaltung bleiben unberührt.
§ 14 Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
(1) Wissenschaftliche Hilfskräfte erfüllen unterstützende Aufgaben in Forschung und Lehre unter der fachlichen Verantwortung eines Professors oder Hochschuldozenten. Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(2) Studentische Hilfskräfte erbringen Dienstleistungen nach Weisung des Professors oder Hochschuldozenten, dem sie fachlich zugeordnet sind.
(3) Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte höherer Semester/Trimester können bei entsprechender fachlicher Eignung auch zur Mitarbeit in Tutorien herangezogen werden. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt und sind als solche nicht Mitglieder der HSU/UniBw H.
§ 15 Befristung von Arbeitsverträgen
Für die Befristung von Arbeitsverträgen gelten die §§ 57 a bis 57 e HRG entsprechend.
Teil C – Aufbau und Organisation der HSU/UniBw H
I. Leitung der HSU/UniBw H
§ 16 Präsident
(1) Der Präsident leitet und vertritt die HSU/UniBw H hauptberuflich.
(2) Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der an der HSU/UniBw H tätigen Beamten; er ist Vorgesetzter der Soldaten und Arbeitnehmer in allgemein dienstlicher Hinsicht. Der Präsident wahrt die Ordnung der HSU/UniBw H und übt das Hausrecht aus.
(3) Der Präsident ist Vorsitzender des Akademischen Senats. Er beruft dessen Sitzungen ein und leitet sie.
(4) Der Präsident ist zu jeder Sitzung aller übrigen Kollegialorgane einzuladen. Er kann in unaufschiebbaren Fällen die kurzfristige Einberufung der Gremien verlangen. Der Präsident ist berechtigt, an allen Sitzungen mit Rederecht teilzunehmen. Er kann einen Vertreter entsenden.
(5) Der Präsident kann verlangen, über alle Angelegenheiten, die die HSU/UniBw H betreffen, unterrichtet zu werden. Er kann Vorlage der Akten fordern. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann er weiter von den zuständigen Stellen der HSU/UniBw H die Beratung bestimmter Angelegenheiten und eine Entscheidung oder Stellungnahme verlangen.
(6) Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Akademischen Senats.
(7) Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse und Maßnahmen, die er für rechtswidrig hält, zu beanstanden und ihren Vollzug auszusetzen. Weigern sich Organe, andere Gremien oder Mitglieder der HSU/UniBw H, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder entsprechend einem Beschluss eines Kollegialorgans tätig zu werden, ist der Präsident zur Vornahme der notwendigen Maßnahmen berechtigt und verpflichtet. Bei fortdauernder Weigerung von Kollegialorganen kann er zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die betreffenden Organe auflösen und Neuwahlen anordnen.
(8) Der Präsident kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit der Kollegialorgane der HSU/UniBw H gehörenden Angelegenheiten vorläufige Maßnahmen treffen, wenn die Kollegialorgane beschlussunfähig sind oder es rechtswidrig unterlassen zu beschließen oder aus sonstigen Gründen dazu außerstande sind. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald die zuständigen Kollegialorgane die ihnen obliegenden Beschlüsse rechtmäßig gefasst haben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
§ 17 Rechtsstellung der Präsidentin, des Präsidenten
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird auf Grund einer Vorschlagsliste des Akademischen Senats der HSU/UniBw H vom Bundesministerium der Verteidigung bestellt und gemäß § 132 BBG für die Dauer von sechs Jahren zur Bundesbeamtin bzw. zum Bundesbeamten auf Zeit ernannt. Alternativ kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten soll nicht vorgeschlagen werden, wer die sechsjährige Amtszeit vor Eintritt in den Ruhestand nicht vollendet haben wird.
(2) Die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten wird von der HSU/UniBw H mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung öffentlich ausgeschrieben. Der Akademische Senat erstellt eine Vorschlagsliste. Kommt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist keine Vorschlagsliste zustande, benennt das Bundesministerium der Verteidigung der HSU/UniBw H geeignete Personen. Ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist von der HSU/UniBw H noch keine geeignete Person vorgeschlagen worden, kann das Bundesministerium der Verteidigung eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten bestellen.
(3) Eine einmalige Wiederbestellung ohne vorherige Ausschreibung ist auf einen mit absoluter Mehrheit beschlossenen Vorschlag des Akademischen Senats zulässig. In diesem Fall findet Abs. 1 Satz 3 keine Anwendung.
(4) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten kann nur bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie bzw. er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann aus wichtigem Grund nach vorheriger Zustimmung des BMVg mit einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Akademischen Senats abgewählt werden.
(5) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird in akademischen Angelegenheiten durch mindestens zwei, höchstens drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten vertreten. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann den Vizepräsidentinnen bzw. den Vizepräsidenten Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen. In Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten ist die Kanzlerin bzw. der Kanzler ständige Vertreterin bzw. ständiger Vertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten.
§ 18 Vizepräsident
(1) Die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren für die Dauer von drei Jahren vom Akademischen Senat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Die Wahl der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium der Verteidigung. Die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten haben Sitz und beratende Stimme im Akademischen Senat. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten nehmen die mit ihren Aufgabenbereichen zusammenhängenden Aufgaben auf Universitätsebene wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer akademischer Organe bzw. Gremien fallen. Die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten sind zugleich Vorsitzende der für ihre Aufgabenbereiche eingesetzten Senatsausschüsse.
II. Zentraler Bereich
§ 19 Akademischer Senat
(1) Der Akademische Senat beschließt in allen die HSU/UniBw H als Ganzes berührenden akademischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Der Akademische Senat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Beschlussfassung für die Grundordnung der HSU/UniBw H und die Rahmengeschäftsordnung für die akademischen Gremien,
2. Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
3. Stellungnahme zu den Studien- und Diplomprüfungsordnungen, den Promotions- und Habilitationsordnungen,
4. Stellungnahme zu Vorschlägen der Fakultäten zur Fortentwicklung abgestufter und aufeinander bezogener Studiengänge und Studienabschlüsse,
5. Stellungnahme zu Vorschlägen der Fakultäten für die Berufung von Professoren,
6. Stellungnahme zu Vorschlägen der Fakultäten für die Einstellung von Hochschuldozenten,
7. Beschlussfassung über Anträge auf Erteilung von Lehraufträgen und die Verleihung akademischer Würden,
8. Stellungnahme zu der Erteilung der Lehrbefugnis,
9. Beschlussfassung über Beiträge zur Planung der weiteren Entwicklung der HSU/UniBw H,
10. Stellungnahme zu Anträgen auf Professurvertretungen.
(3) Der Akademische Senat beschließt den Beitrag der HSU/UniBw H zum Haushaltsvoranschlag.
(4) Der Akademische Senat koordiniert die Tätigkeit der Fakultäten.
§ 20 Senatsausschüsse
(1) An der HSU/UniBw H bestehen folgende ständige Senatsausschüsse:
1. Senatsausschuss für Lehre und Studium,
2. Senatsausschuss für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,
3. Senatsausschuss für Haushalts-, Planungs- und Bauangelegenheiten,
4. Senatsausschuss für Bibliotheksangelegenheiten.
(2) Für bestimmte Angelegenheiten können weitere Senatsausschüsse eingesetzt werden. Die Gruppen der Universitätsmitglieder im Sinne von § 32 Abs. 3 müssen angemessen vertreten sein.
(3) Die Grundordnung regelt im übrigen die Zusammensetzung und die Befugnisse der Ausschüsse.
§ 21 Zentrale Einrichtungen
(1) An der HSU/UniBw H bestehen folgende zentrale Einrichtungen:
1. die Universitätsbibliothek,
2. das Rechenzentrum,
3. das Hochschuldidaktische Zentrum,
4. das Sprachenzentrum,
5. das Sportzentrum.
(2) Auf Vorschlag des Akademischen Senats können vom Bundesminister der Verteidigung weitere Betriebseinheiten und wissenschaftliche Einrichtungen als zentrale Einrichtungen errichtet, aufgehoben oder geändert werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Aufgabe, auf die Größe oder auf die Ausstattung zweckmäßig ist. Ihre Leiter unterstehen dem Präsidenten.
(3) Jede zentrale Einrichtung erhält eine Betriebsordnung, die auf Vorschlag des Präsidenten vom Akademischen Senat beschlossen wird und Aufgaben und Organisation regelt.
(4) Die Leiter der zentralen Einrichtungen werden vom Bundesminister der Verteidigung bestellt; die HSU/UniBw H hat ein Vorschlagsrecht. Es wird vom Präsidenten im Benehmen mit dem Akademischen Senat ausgeübt.
Die Leiter nehmen ihre Funktionen hauptamtlich wahr. Die Leiter oder ihre Stellvertreter können an den Sitzungen der Kollegialorgane beratend mitwirken, soweit Tagesordnungspunkte, die sie betreffen, behandelt werden; sie sind entsprechend einzuladen.
(5) Das Nähere über Organisation und Aufgaben der zentralen Einrichtungen regelt die Grundordnung.
§ 21 a Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung
(1) Das Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung kann als zentrale wissenschaftliche Einrichtung für die Durchführung der Weiterbildung der HSU/UniBw H im Einvernehmen mit dem BMVg errichtet, aufgehoben oder geändert werden.
(2) Das Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung erhält durch die HSU/UniBw H eine Satzung, in der Aufgaben und Organisation geregelt sind.
III. Fakultäten
§ 22 Fakultät
(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der HSU/UniBw H; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der HSU/UniBw H und der Zuständigkeit der zentralen Universitätsorgane für ihr Gebiet die Aufgaben der HSU/UniBw H. Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Angehörigen, ihre wissenschaftlichen Einrichtungen und ihre Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(2) Die HSU/UniBw H gliedert sich in folgende Fakultäten:
1. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften,
2. Geistes- und Sozialwissenschaften,
3. Maschinenbau und Bauingenieurwesen,
4. Elektrotechnik.
(3) Zu den Aufgaben der Fakultäten gehören insbesondere:
1. die Sicherstellung des Lehrangebotes,
2. die Beschlussfassung über die Studien- und Diplomprüfungsordnungen und die Promotions- und Habilitationsordnungen,
3. die Durchführung der Hochschulprüfungen,
4. die Durchführung der studienbegleitenden fachlichen Beratung,
5. die Fortentwicklung der Curricula,
6. die Pflege der Forschung und Lehre,
7. die Bestellung der Berufungsausschüsse und die Beschlussfassung über deren Vorschlagslisten,
8. die Beschlussfassung über Vorschläge zur Einstellung von Hochschuldozenten,
9. die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
10. die Verleihung akademischer Grade,
11. die Beschlussfassung zur Verleihung der Würde eines Professors nach § 56 und der Erteilung der Lehrbefugnis.
(4) Auf Vorschlag und unter der Verantwortung einer Fakultät können Betriebseinheiten und wissenschaftliche Einrichtungen vom Bundesminister der Verteidigung errichtet, aufgehoben oder geändert werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Personal und Sachmittel der Fakultät ständig bereitgestellt werden müssen.
(5) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und der Dekan.
(6) Die Fakultäten können für die einzelnen Studiengänge Studiendekane einsetzen. Der Studiendekan nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Dekans die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr. Er besitzt keine Zuständigkeiten für die Verteilung von Ressourcen.
§ 23 Fakultätsrat
(1) Der Fakultätsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Fakultät, soweit diese Rahmenbestimmungen und die Grundordnung der HSU/UniBw H nichts anderes bestimmen. Soweit es die Angelegenheiten zulassen, sollen sie dem Dekan zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
(2) Der Fakultätsrat überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen und Mitgliedern im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Lehraufgaben, wenn das erforderlich ist, um das Lehrangebot zu gewährleisten; dabei sind der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltung und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entsprechend jeweils geltender dienstrechtlicher Regelungen zu berücksichtigen.
(3) Die Fakultät setzt einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss hat Entscheidungsbefugnis. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.
(4) Der Fakultätsrat kann weitere Ausschüsse einsetzen. Er kann den Ausschüssen Entscheidungsbefugnisse übertragen. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 24 Dekan
(1) Der Dekan ist Vorsitzender des Fakultätsrats und vollzieht dessen Beschlüsse Er vertritt die Fakultät innerhalb der HSU/UniBw H und führt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er ist beratendes Mitglied des Akademischen Senats.
(2) Der Dekan und der Prodekan werden aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden Professoren in der Regel für zwei Jahre, längstens jedoch bis zum Zusammentritt eines neuen Fakultätsrats gewählt. Sie müssen für die Dauer ihrer Amtszeit dem Fakultätsrat angehören.
(3) Hält der Dekan einen Beschluss des Fakultätsrats oder eines seiner Ausschüsse für rechtswidrig, hat er eine erneute Beratung und Beschlussfassung herbeizuführen. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist der Präsident zu unterrichten.
(4) Der Dekan kann unaufschiebbare Entscheidungen, die zur Zuständigkeit des Fakultätsrates gehören, allein treffen. Der Fakultätsrat ist darüber unverzüglich zu unterrichten. Er kann diese Entscheidungen ändern oder aufheben.
(5) Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 25 ISA-Zentrum
(1) Für den Bereich der Interdisziplinären Studienanteile (ISA) wird als zentrale Einrichtung für die Planung und Organisation des Studiums der ISA ein ISA-Zentrum unter der Verantwortung des Präsidenten errichtet. Das ISA-Zentrum ist für alle mit der Planung, Organisation, Koordination, Durchführung und Weiterentwicklung der Lehre und des Studiums im Bereich der ISA verbundenen Aufgaben sowie für die Weiterentwicklung der Module verantwortlich.
(2) Das Nähere regelt die ISA-Ordnung.
§ 26 Studienbereich
(1) Zur Entwicklung, Planung und Sicherstellung des Lehrangebotes für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen wird von den Fakultäten Elektrotechnik, Maschinenbau und Bauingenieurwesen sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Studienbereich Wirtschaftsingenieurwesen eingerichtet. Ihm wird bezüglich der Studienordnung, der Prüfungsordnungen und der sonstigen den Studiengang betreffenden Ordnungen Entscheidungsbefugnis übertragen. Die im Übrigen wahrzunehmenden Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse regelt die Grundordnung.
(2) Die Aufgaben des Studienbereichs werden vom Studienbereichsausschuss wahrgenommen. Die in den beteiligten Fakultätsräten vertretenen Gruppen mit Ausnahme der Studenten bestellen durch die jeweiligen Vertreter die Mitglieder des Studienbereichsausschusses sowie deren Stellvertreter wie folgt:
1. drei Professoren der Fakultät WiSo,
2. zwei Professoren der Fakultät ET,
3. einen Professor der Fakultät MB,
4. einen wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fakultät WiSo,
5. einen wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fakultät ET bzw. MB im Wechsel,
6. einen anderen Mitarbeiter der Fakultät WiSo, ET bzw. MB im Wechsel,
7. zwei Studenten; sie werden von den Studenten des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen gewählt.
(3) Der Studienbereichsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Studienbereichsausschusses einen Professor zum Vorsitzenden.
(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.
IV. Studentenbereich
§ 27 Aufgaben und Organisation
(1) Die studierenden Soldaten der HSU/UniBw H und das militärische Stammpersonal sind im Studentenbereich organisatorisch zusammengefasst. Der Studentenbereich dient der truppendienstlichen Führung der Soldaten, insbesondere auf den Gebieten der soldatischen Erziehung und Ordnung, der militärischen Aus- und Fortbildung, der Betreuung und Fürsorge sowie der Personalbearbeitung. Auftrag und Aufgaben im Einzelnen sind u.a. in der „Inneren Ordnung“ des Studentenbereichs geregelt.
(2) Der Studentenbereich ist gegliedert in Studentenfachbereiche und den Sanitätsbereich.
§ 28 Leiter des Studentenbereichs, Leiter der Studentenfachbereiche
(1) Der Leiter des Studentenbereichs ist der truppendienstliche Vorgesetzte aller Soldaten an der HSU/UniBw H, soweit sie nicht einem anderen truppendienstlichen Vorgesetzten unterstellt sind. Er hat Sitz und beratende Stimme im Akademischen Senat; er hat das Recht, beratend an den Sitzungen der Senatsausschüsse und gemeinsamen Kommissionen teilzunehmen. Seine Aufgaben sind in der Dienstanweisung für den Leiter Studentenbereich festgelegt.
(2) Die Leiter der Studentenfachbereiche sind die truppendienstlichen Vorgesetzten aller Soldaten des jeweiligen Studentenfachbereiches, soweit sie nicht einem anderen truppendienstlichen Vorgesetzten unterstellt sind.
(3) Die Leiter der Studentenfachbereiche haben Sitz und beratende Stimme im jeweiligen Fakultätsrat und das Recht, beratend an den Sitzungen der Ausschüsse der jeweiligen Fakultät mit Ausnahme der Prüfungs-, Promotions-, Habilitations- und Berufungsausschüsse teilzunehmen. Sie können sich im Einzelfall durch einen Leiter einer Studentenfachbereichsgruppe vertreten lassen.
Der Leiter des Studentenfachbereichs Elektrotechnik hat Sitz und beratende Stimme auch im Studienbereichsausschuss Wirtschaftsingenieurwesen.
(4) Die Leiter der Studentenfachbereichsgruppen sind die truppendienstlichen Vorgesetzten aller Soldaten der jeweiligen Studentenfachbereichsgruppe.
V. Verwaltungsbereich
§ 29 Kanzler
(1) Dem Präsidenten der HSU/UniBw H steht zur Erledigung der Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten ein Kanzler zur Seite. Er ist der leitende Beamte der Universitätsverwaltung. Er hat Sitz und beratende Stimme im Akademischen Senat und das Recht, beratend an den Sitzungen der übrigen Kollegialorgane und der sonstigen Gremien des Zentralen Bereichs teilzunehmen.
(2) Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt.¹ Das dem Beauftragten für den Haushalt bei der Ausführung des Haushalts zustehende Widerspruchsrecht ist gegenüber dem Präsidenten geltend zu machen. Gibt der Präsident dem Widerspruch nicht statt, ist die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung einzuholen.
(3) Der Kanzler wird vom Bundesminister der Verteidigung ernannt. Zum Kanzler kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt. Der Präsident der HSU/UniBw H hat das Vorschlagsrecht.
¹§ 9 BHO
§ 30 Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
(1) Die Verwaltung besteht aus der Zentralverwaltung, den Fakultätsverwaltungen und den diesen entsprechenden Verwaltungen sowie dem Verwaltungspersonal in den sonstigen Einrichtungen der HSU/UniBw H.
(2) Zu den Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere die administrativen Teile der akademischen Aufgaben, die Bewirtschaftung des Haushaltes sowie die Aufgaben des Kassen- und Rechnungswesens, der Personal- und Gebührnisbearbeitung, des Liegenschaftswesens und der Beschaffung.
§ 31 Haushaltswesen
(1) Der HSU/UniBw H werden Ausgabemittel, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen im Rahmen des Bundeshaushalts zur Bewirtschaftung zugewiesen.
(2) Die Verwaltung erstellt den Beitrag der HSU/UniBw H zum Voranschlag des Bundeshaushaltsplanes sowie die mehrjährige Finanzplanung aufgrund von Beiträgen, die von den Betriebseinheiten und wissenschaftlichen Einrichtungen, den Fakultätsräten, dem Studienbereich und dem Akademischen Senat erstellt werden. Die vom Akademischen Senat beschlossene mehrjährige Finanzplanung sowie der von ihm beschlossene Beitrag zum Bundeshaushaltsplan werden vom Präsidenten dem Bundesminister der Verteidigung vorgelegt.
Teil D – Grundsätze der Mitwirkung
§ 32 Gemeinsame Vorschriften für Kollegialorgane und andere Gremien
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der HSU/UniBw H ist Recht und Pflicht ihrer Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Mitglieder der HSU/UniBw H, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalentscheidungen zuständig ist.
Das Nähere bestimmt die Grundordnung.
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane der HSU/UniBw H werden für die Dauer von zwei Jahren, die Vertreter der Studenten in diesen Organen für die Dauer eines Jahres gewählt. Bei den Wahlen zu den Kollegialorganen ist grundsätzlich für jeden Vertreter ein Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder der Kollegialorgane sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1. die Professoren und die Hochschuldozenten (Gruppe der Professoren),
2. die Studenten,
3. die Oberassistenten/Oberingenieure, die wissenschaftlichen Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter),
4. die anderen an der HSU/UniBw H hauptberuflich tätigen Mitarbeiter (Gruppe der anderen Mitarbeiter) je eine Gruppe.
(4) Der Akademische Senat tagt grundsätzlich hochschulöffentlich. Die übrigen Gremien tagen hochschulöffentlich, soweit die Grundordnung dies vorsieht.
(5) Der Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch die Grundordnung geregelt. Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
§ 33 Zusammensetzung des Akademischen Senats und der Fakultätsräte
(1) Im Akademischen Senat sind mit Stimmrecht vertreten:
1. der Präsident als Vorsitzender,
2. zwölf Vertreter aus der Gruppe der Professoren,
3. vier Vertreter aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter,
4. zwei Vertreter der anderen Mitarbeiter,
5. vier Vertreter der Studenten.
(2) Beratende Mitglieder des Akademischen Senats sind:
1. der Vizepräsident,
2. die Dekane,
3. der Leiter des Studentenbereichs,
4. der Kanzler,
5. der Vorsitzende des Sprecherrats des Studentischen Konvents.
(3) In den Fakultätsräten sind mit Stimmrecht vertreten:
1. sieben Vertreter aus der Gruppe der Professoren,
2. zwei Vertreter aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter,
3. ein Vertreter der anderen Mitarbeiter,
4. drei Vertreter der Studenten.
Beratende Mitglieder sind die Leiter der zuständigen Studentenfachbereiche.
§ 34 Mitwirkung in besonderen Fällen
(1) An Entscheidungen, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, wirken, sofern sie dem Gremium angehören, die Professoren, der Präsident, die Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen Assistenten, die Oberassistenten/Oberingenieure, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Studenten stimmberechtigt mit; zu den Entscheidungen, die die Forschung unmittelbar berühren, gehören auch die Entscheidungen in Personalangelegenheiten des wissenschaftlichen Personals. Dem Gremium angehörende andere Universitätsmitglieder haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in der HSU/UniBw H wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen; entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre. Ob ein anderes Universitätsmitglied dieses Stimmrecht hat, entscheidet das jeweilige Gremium für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft. Soweit Mitglieder des Gremiums nach Satz 2 kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.
(2) In allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professoren berühren, verfügt die Gruppe der Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen.
(3) Beim Erlass von Promotions- und Habilitationsordnungen können auch diejenigen Professoren der Fakultät stimmberechtigt mitwirken, die dem Fakultätsrat nicht als Mitglieder angehören.
(4) An der Entscheidung über Vorschläge für die Berufung von Professoren (§ 38) können Professoren der Fakultät, die dem Fakultätsrat nicht angehören, stimmberechtigt mitwirken, wenn sie dem Dekan innerhalb der Bewerbungsfrist für die zu besetzende Professorenstelle schriftlich mitteilen, dass sie ihr Stimmrecht ausüben wollen.
(5) An der Durchführung von Habilitationen können Professoren der Fakultät, die dem Fakultätsrat nicht angehören, stimmberechtigt mitwirken, wenn sie ein schriftliches Gutachten zur Habilitationsschrift abgegeben haben.
(6) Sind die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 einem Ausschuss mit Entscheidungsbefugnissen oder einer gemeinsamen Kommission übertragen worden, gelten die Mitwirkungsvorschriften für Professoren entsprechend.
(7) Entscheidungen, die Forschung und die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.
Professoren, die nach Absatz 4 berechtigt sind, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der Mehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem Gremium angehörend, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.
(8) Entscheidet ein Gremium über die Bewertung von Promotions- und Habilitationsleistungen, dürfen nur die Mitglieder mitwirken, die als Prüfer für die jeweilige Prüfung bestellt werden können.
§ 35 Wahlen
(1) Die Wahlen zu den Kollegialorganen der HSU/UniBw H werden in einer Wahlordnung geregelt. Dabei ist vorzusehen, dass sie in freier, gleicher und geheimer Wahl durchgeführt werden. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Die Gruppenvertreter werden jeweils nur von den Angehörigen ihrer Gruppe in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt. Von der Verhältniswahl kann abgesehen werden, wenn einer Wahlgruppe oder einer Wahlgruppe in einem Wahlbereich nicht erheblich mehr als 150 wahlberechtigte Mitglieder angehören. Briefwahl ist zu ermöglichen.
(2) Zur Herbeiführung einer ausgewogenen Vertretung der Fakultäten im Akademischen Senat kann die Wahlordnung bestimmen, dass die Vertreter der Gruppe der Professoren (§ 32 Abs. 4 Nr. 1) und der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter (§ 32 Abs. 4 Nr. 3) innerhalb der Fakultäten als Wahlbereiche gewählt werden.
(3) Bei den Wahlen zum Akademischen Senat sind alle Mitglieder der HSU/UniBw H, bei den Wahlen zu den übrigen Kollegialorganen jeweils nur die Angehörigen des betreffenden Bereichs wahlberechtigt.
§ 36 Verfahrensbestimmungen für Kollegialorgane
(1) Die Kollegialorgane werden von ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Akademische Senat der HSU/UniBw H hat eine Rahmengeschäftsordnung für den Geschäftsgang in den Kollegialorganen zu erlassen.
(2) Die Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß unter Wahrung einer angemessenen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Kollegialorgane beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist Stimmenthaltung nicht zulässig. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen. Wird ein Kollegialorgan zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, weil es das erste Mal beschlussunfähig war, ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(4) Das Nähere regelt die Rahmengeschäftsordnung.
Teil E – Berufungsverfahren für Professoren
§ 37 Einstellungsvoraussetzungen
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird und
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die in der Regel durch eine Habilitation nachgewiesen werden; in Fächern, in denen eine Habilitation nicht üblich ist, bei Berufungen aus dem Ausland oder in Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
§ 38 Berufungsvorschläge
(1) Die Stellen der Professoren sind rechtzeitig vom Präsidenten der HSU/UniBw H im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.
(2) Vor der Ausschreibung prüft und entscheidet der Präsident der HSU/UniBw H im Benehmen mit dem Akademischen Senat, ob die Stelle besetzt werden kann und ob sie der bisherigen oder einer anderen Fachrichtung dienen soll.
(3) Nach Ausschreibung der Stelle bestellt der zuständige Fakultätsrat einen Berufungsausschuss, der aus fünf Professoren, einem Mitglied aus den Gruppen des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und zwei Studenten der Fakultäten besteht. Darüber hinaus kann der zuständige Fakultätsrat Professoren mit beratender Stimme benennen. Es können auch Professoren anderer wissenschaftlicher Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestellt werden. Mindestens einer der Professoren muss das Fach der zu besetzenden Stelle vertreten.
Bei fremdfinanzierten Professorenstellen kann der Mittelgeber ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Berufungsausschusses nach Maßgabe vertraglicher Regelungen benennen, das die Voraussetzungen zur Einstellung als Professor oder Hochschuldozent oder die Voraussetzungen zur Ernennung zum Honorarprofessor oder Privatdozent erfüllt. Im Übrigen können diese sowie ein wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter der Fakultät Mitglieder mit beratender Stimme sein.
(4) Nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens bereitet der Berufungsausschuss eine Vorschlagsliste vor, die mindestens drei Namen enthalten muss. Mitglieder der HSU/UniBw H dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Es ist zulässig, dass Nichtbewerber vorgeschlagen werden. Der Bundesminister der Verteidigung kann in besonderen Fällen eine Vorschlagsliste mit weniger als drei Namen zulassen.
(5) Die Vorschlagsliste ist spätestens zehn Monate nach dem Zeitpunkt vorzulegen, in dem die HSU/UniBw H von der Neuschaffung oder dem Freiwerden einer Stelle für Professoren Kenntnis erhält. Wird eine Stelle für Professoren dadurch frei, dass ihr Inhaber die Altersgrenze erreicht, ist die Vorschlagsliste spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorzulegen. Der Bundesminister der Verteidigung kann in besonderen Fällen Abweichungen von diesen Fristen zulassen.
(6) Legt die HSU/UniBw H innerhalb dieser Fristen keine Vorschlagsliste vor, kann der Bundesminister der Verteidigung den Präsidenten auffordern, innerhalb von drei Monaten eine Vorschlagsliste der HSU/UniBw H vorzulegen. Legt der Präsident die Vorschlagsliste nicht fristgemäß vor, kann der Bundesminister der Verteidigung verlangen, dass ihm die Bewerberakten vorgelegt werden, so dass er unter Berücksichtigung der Gutachten eine Berufungsliste erstellen kann. Der Bundesminister der Verteidigung soll der HSU/UniBw H Gelegenheit geben, zu dieser Liste innerhalb von acht Wochen Stellung zu nehmen.
(7) Der Vorschlagsliste muss eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen beigefügt sein. Hierfür sollen Gutachten von Professoren des betreffenden Fachs an anderen wissenschaftlichen Hochschulen bzw. für universitäre Studiengänge an anderen Hochschulen eingeholt werden. Diese Gutachten sind der Vorschlagsliste beizufügen. Die Feststellung der pädagogischen Eignung soll sich in Ergänzung der Gutachten auch auf Vorträge der Bewerber an der HSU/UniBw H stützen. Gleichzeitig ist eine Liste aller auf die Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen vorzulegen.
Der Fakultätsrat fasst Beschluss über die Vorschlagsliste. Nach Stellungnahme durch den Akademischen Senat legt sie der Präsident dem Bundesminister der Verteidigung und der zuständigen Landesbehörde vor.
(8) Legt die HSU/UniBw H innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist keine Vorschlagsliste vor, ist Abs. 6 entsprechend anzuwenden.
(9) Wird Personen vertretungsweise die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind die Absätze 1 bis 8 nicht anzuwenden.
§ 39 Sondervotum
(1) Professoren der Fakultät, der die zu besetzende Stelle zugewiesen ist, dem Berufungsausschuss angehörende Professoren sowie dem Akademischen Senat angehörende Professoren und der Präsident der HSU/UniBw H können dem Bundesminister der Verteidigung über die zuständigen Universitätsorgane ein die Vorschläge ergänzendes Sondervotum vorlegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Professoren können vom Dekan Auskunft über den Stand und das Ergebnis des Verfahrens verlangen.
(3) Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 40 Berufungen
(1) Über die Berufungen entscheidet der Bundesminister der Verteidigung. Er ist an die Reihenfolge der Vorschläge grundsätzlich gebunden. Voraussetzung für die Berufung ist die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur Vorschlagsliste.
(2) Nach Anhörung der HSU/UniBw H kann im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde von der vorgeschlagenen Reihenfolge abgewichen werden.
(3) Die Berufungsverhandlungen führt das Bundesministerium der Verteidigung.
(4) Für Bleibeverhandlungen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Bei Ausstattungsfragen sind zunächst die Verhandlungen mit der HSU/UniBw H zu führen.
§ 41 Einstellung von Hochschuldozenten
Für das Einstellungsverfahren für Hochschuldozenten gelten §§ 38, 39 und 40 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Teil F – Forschung
§ 42 Aufgaben der Forschung
Die Forschung in der HSU/UniBw H dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der HSU/UniBw H alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
§ 43 Koordination der Forschung
(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der HSU/UniBw H koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirkt die HSU/UniBw H mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Forschungsschwerpunkte sollen in der HSU/UniBw H besonders gefördert werden.
(2) Die HSU/UniBw H berichtet dem Bundesminister der Verteidigung in vierjährigen Abständen über die Forschungstätigkeit an der HSU/UniBw H; der Bericht ist von der HSU/UniBw H zu veröffentlichen.
In den Forschungsbericht sollen insbesondere aufgenommen werden:
1. die Gegenstände der Forschungsvorhaben,
2. die an den Forschungsvorhaben Beteiligten,
3. die Dauer der Forschungsvorhaben,
4. eine kurze, allgemein verständliche Darstellung der Forschungsergebnisse.
Der Forschungsbericht soll Grundlage für Verbesserungen der Forschungsorganisation sein.
(3) Die Mitglieder der HSU/UniBw H haben bei der Erstellung des Forschungsberichts mitzuwirken.
§ 44 Institute an der Universität
Auf Antrag des Akademischen Senats kann wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht Teil der HSU/UniBw H sind, vom Bundesminister der Verteidigung mit Zustimmung des Landes Hamburg die Stellung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg verliehen werden (Institut an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg). Die Mitglieder dieser wissenschaftlichen Einrichtungen haben das Recht, alle Einrichtungen der HSU/UniBw H im Rahmen der Benutzungsordnungen zu benutzen, sofern die Erfüllung der Aufgaben der HSU/UniBw H dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 45 Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Universitätsmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht oder nur zum Teil aus den der HSU/UniBw H zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte); ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Forschungsvorhaben nach Satz 1 ist Teil der Universitätsforschung.
(2) Ein Universitätsmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Abs. 1 in der HSU/UniBw H durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der HSU/UniBw H sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.
(3) Drittmittelprojekte sind der Fakultät anzuzeigen. Sofern Ressourcen in Anspruch genommen werden, die nicht den Fakultäten zugewiesen sind, ist das Drittmittelprojekt auch dem Präsidenten anzuzeigen. Die Durchführung eines Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der HSU/UniBw H kann untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben nach Absatz 1 werden grundsätzlich von der HSU/UniBw H verwaltet. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewirtschaften, sofern der Geldgeber keine Bestimmungen trifft.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der HSU/UniBw H durchgeführt werden, werden auf Vorschlag des Leiters des Forschungsvorhabens als Personal des Bundes eingestellt. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann der Leiter des Forschungsvorhabens in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen.
(6) Überschüsse der HSU/UniBw H aus Forschungsvorhaben, die in der HSU/UniBw H durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der HSU/UniBw H als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der HSU/UniBw H für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
§ 46 Freistellung für Forschung
Die Freistellung der Professoren zur Förderung ihrer dienstlichen Forschungstätigkeit ist in besonderen Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung geregelt.
§ 47 Nebentätigkeiten
Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben durch die §§ 42 bis 45 unberührt.
Das Nähere regelt der Bundesminister der Verteidigung.
§ 48 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
Teil G – Studium und Prüfungen
§ 49 Grundsätze des Studiums
(1) Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld innerhalb und außerhalb der Bundeswehr vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend vermitteln. Das Studium soll den Studenten zu wissenschaftlicher Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Die Belange der Streitkräfte sollen angemessene Berücksichtigung finden.
(2) Die Fachstudiengänge werden durch Interdisziplinäre Studienanteile (ISA) ergänzt.
(3) Die Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.
(4) Die zuständigen Gremien stellen auf der Grundlage ihrer Studienplanung das Lehrangebot sicher. Sie können im Rahmen von § 5 Abs. 3 den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen beschränken, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist. Die Beschränkungen sind im Vorlesungsverzeichnis oder durch Aushang bekannt zu geben.
(5) Das weiterbildende Studium ist dem jeweiligen Studiengang zugeordnet. Es setzt einen berufsqualifizierenden Abschluss voraus. Für die Gestaltung des Lehrangebots gelten die entsprechenden Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes.
§ 50 Studienordnungen
(1) Die HSU/UniBw H erstellt für jeden Studiengang eine Studienordnung. Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, ggf. einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit.
(2) Innerhalb eines Studiengangs wird dem Studenten die Möglichkeit gegeben, Schwerpunkte seines Studiums nach eigener Wahl zu bestimmen, soweit die Art des Studiengangs und das Lehrangebot dies zulassen.
(3) Die Studienordnungen sind dem Bundesminister der Verteidigung und der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen.
§ 51 Prüfungen
(1) Die Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob der Student das Ziel des Grundstudiums (Diplomvorprüfung) oder des Hauptstudiums (Diplomprüfung) erreicht hat oder ob die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen worden ist (Promotion, Habilitation). Auch bei Gruppenarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(2) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt.
(3) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach näherer Bestimmung des Landesrechts und der Prüfungsordnungen Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten/Oberingenieure, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach § 53 Abs. 2 Satz 1 HRG wahrnehmen, befugt. Lehrbeauftragte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nach Maßgabe der Prüfungsordnungen Hochschulprüfungen abnehmen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten; mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
(5) Für die Hochschulprüfungen gelten im Übrigen die landesgesetzlichen Bestimmungen.
§ 52 Prüfungsordnungen
(1) Die Diplomprüfungsordnungen der HSU/UniBw H enthalten die für die Prüfungen geltenden Verfahrensvorschriften, insbesondere
1. die allgemeinen und besonderen Zulassungsvoraussetzungen,
2. den Zweck der Prüfungen,
3. die Regelstudienzeit und die Gliederung der Prüfungen, die Meldefristen und die Prüfungstermine,
4. die Prüfungsorgane,
5. die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen,
6. das Zulassungsverfahren,
7. Gegenstand, Form und Verfahren der schriftlichen und mündlichen Prüfungen, die Prüfungsfächer, die Bearbeitungszeit zur Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten,
8. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
9. Wiederholung der Prüfungen,
10. die Folge von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
11. den zu verleihenden akademischen Grad.
(2) Die Prüfungsordnungen werden von den Fakultätsräten bzw. den insoweit gleichgestellten Beschlussgremien beschlossen und nach Stellungnahme durch den Akademischen Senat sowohl der zuständigen Landesbehörde als auch dem Bundesminister der Verteidigung zur Genehmigung vorgelegt. Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Hochschulanzeiger der HSU/UniBw H in Kraft.
(3) Schließt das weiterbildende Studium mit einer Hochschulprüfung ab, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 53 Hochschulgrade
(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die HSU/UniBw H den Diplomgrad oder den Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung.
(2) Aufgrund der Promotions- bzw. Habilitationsordnungen der Fakultäten bzw. der insoweit gleichgestellten Bereiche verleiht die HSU/UniBw H den entsprechenden Doktorgrad.
Teil H – Akademische Ehrungen
§ 54 Verleihung der Würde eines Ehrensenators
(1) Die HSU/UniBw H kann Persönlichkeiten, die sich um sie verdient gemacht oder deren wissenschaftliche Leistungen in besonderem Maße die Lehre und Forschung an der HSU/UniBw H beeinflusst haben, die Würde eines Ehrensenators im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung verleihen.
(2) Die Verleihung beschließt der Akademische Senat auf Vorschlag des Präsidenten. Einzelheiten werden durch eine von der HSU/UniBw H zu erstellende Ordnung geregelt.
§ 55 Privatdozent
Die Fakultät verleiht habilitierten Wissenschaftlern, die die akademische Lehrbefähigung haben, auf Antrag die venia legendi (Lehrbefugnis). Die Lehrbefugnis kann auch einem Wissenschaftler erteilt werden, der sich an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule habilitiert hat. Sie begründet das Recht, die akademische Bezeichnung „Privatdozent“ zu führen und verpflichtet zur Lehre; sie begründet keinen Anspruch auf eine Anstellung in der HSU/UniBw H. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 56 Akademische Bezeichnung Professor
Der Bundesminister der Verteidigung kann Personen, die sich durch hervorragende wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet haben und an der HSU/UniBw H lehren, auf Antrag des Akademischen Senats im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde verleihen. Das Nähere regelt eine Ordnung.
Teil J – Schlussbestimmungen
§ 57 Genehmigung
Die von den Kollegialorganen der HSU/UniBw H im Rahmen ihrer Zuständigkeit für akademische Angelegenheiten erlassenen Prüfungsordnungen bedürfen neben der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde auch derjenigen des Bundesministers der Verteidigung.
§ 58 Inkrafttreten
Diese Rahmenbestimmungen treten am 1. September 1990 in Kraft. Zugleich treten die „Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Hochschule der Bundeswehr Hamburg“ vom 30.07.1981 mit den nachfolgenden Änderungen außer Kraft.
Letzte Änderung: 8. Februar 2022