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Ordnung für die Beantragung der Verleihung der Bezeichnung „Professorin“/„Professor“ als akademische Würde an der Helmut-Schmidt-Universität/ Universität der Bundeswehr Hamburg (HSU/ UniBw H)

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in der Fassung vom 10. Mai 2012

 

§ 1 Voraussetzung für die Verleihung

(1) Die Bezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“ als akademische Würde gemäß § 56 der Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der HSU/ UniBw H (RB) kann auf Antrag des Akademischen Senats vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde Personen verliehen werden, wenn sie

1. hervorragende wissenschaftliche Leistungen, die denjenigen einer Professorin bzw. eines Professors der HSU/ UniBw H vergleichbar sind, oder außerordentliche Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf dem Gebiet, das sie in der Lehre vertreten, erbracht und einschlägige Veröffentlichungen vorgelegt haben. In begründeten Ausnahmefällen kann auf das Erfordernis einschlägiger Veröffentlichungen verzichtet werden.

2. über eine in der Regel fünfjährige, mindestens jedoch dreijährige Erfahrung in selbständiger Lehre an der HSU/ UniBw H verfügen. In besonderen Fällen kann diese Verpflichtung durch entsprechende Lehre an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule als erfüllt gelten.

(2) Personen, die als Professorin bzw. Professor einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes angehören bzw. angehörten oder eine vergleichbare Rechtsstellung innehaben, können nicht vorgeschlagen werden.

 

§ 2 Voraussetzungen für die Antragstellung

(1) Das Vorschlagsrecht für die Einleitung eines Antragsverfahrens übt die zuständige Fakultät aus. Hierzu bedarf es

1. einer Begründung,

2. einer Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der bzw. des Vorgeschlagenen, die die Dekanin bzw. der Dekan verfasst und der Gutachten von zwei Professorinnen bzw. Professoren des betreffenden Faches beigefügt sein müssen. Mindestens eine der gutachtenden Personen muss einer anderen wissenschaftlichen Hochschule angehören,

3. eines den Vorschlag an den Akademischen Senat tragenden Beschlusses durch den Fakultätsrat.

(2) Der Akademische Senat entscheidet per Beschluss über die Stellung des Antrages an den Bundesminister der Verteidigung.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Professorin/ des Professors

(1) Die Professorin/ der Professor hat das Recht, Vorlesungen auf ihrem/ seinem Arbeitsgebiet – andere Lehrveranstaltungen im Einvernehmen mit der Fakultät – abzuhalten, sowie Dissertationen zu betreuen und zu begutachten. Nach Maßgabe der Prüfungsordnungen kann sie/ er zum Prüfer bei akademischen Prüfungen bestellt werden.

(2) Die Professorin/ der Professor ist bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres verpflichtet, auf Anforderung der Fakultät auf ihrem/ seinem wissenschaftlichen Arbeitsgebiet Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu sechs Trimesterwochenstunden je Studienjahr zu übernehmen.

(3) Mit der Verleihung ist die Begründung eines Dienstverhältnisses nicht verbunden; die Verleihung begründet keinen Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge und keine Anwartschaft auf Bestellung zur Professorin/zum Professor.

 

§ 4 Widerruf

(1) Die HSU/ UniBw H beantragt beim Bundesminister der Verteidigung den Widerruf der Verleihung, wenn die Professorin bzw. der Professor

1. schriftlich gegenüber der HSU/ UniBw H auf die Verleihung verzichtet;

2. im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu einer Strafe verurteilt wird, die bei Beamten den Verlust der Beamtenrechte nach sich zieht.

(2) Der Akademische Senat kann per Beschluss den Widerruf der Verleihung beantragen, wenn die Professorin bzw. der Professor

1. zur Professorin bzw. zum Professor an einer Hochschule bestellt wird oder eine vergleichbare Rechtsstellung erwirbt;

2. zur Honorarprofessorin bzw. zum Honorarprofessor an einer anderen Hochschule bestellt wird oder eine vergleichbare Rechtsstellung erwirbt;

3. vor Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres aus Gründen, die sie bzw. er zu vertreten hat, ein Jahr lang keine Lehrtätigkeit mehr ausgeübt hat;

4. sich durch ihr/ sein Verhalten der Stellung einer/ eines Angehörigen des Lehrkörpers unwürdig erweist.

(3) Vor dem Widerruf ist die Professorin bzw. der Professor anzuhören.

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger – Amtliche Mitteilung der HSU/ UniBw H – in Kraft.

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Beschluss Akademischer Senat: 412. Sitzung am 10. Mai 2012
Veröffentlichung im HSA Nr. 10/ 2012 vom 30. Oktober 2012

HSU

Letzte Änderung: 18. April 2018