SPO M-LeaD

Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Master-Studiengang Leading Diversity an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg
(SPO M-LeaD)

– mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) –

PDF laden

Vom Fakultätsrat der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften beschlossen am 18.05.2017 (zur Genehmigungsauflage: 21.12.2017),

im Akademischen Senat gebilligt am 08.06.2017 (zur Genehmigungsauflage: 11.01.2018),

durch die Behörde fürWissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg am 10.11.2017,

durch das Bundesministerium der Verteidigung am 15.11.2017 genehmigt und

im Hochschulanzeiger Nr. 03/2018 veröffentlicht am 12.02.2018.

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienziel, Akademischer Grad

§ 3 Durchführung des Studiengangs

§ 4 Inhalt, Dauer und Aufbau des Studiums

§ 5 Zulassung zum Studium

§ 6 Module und Leistungspunkte

§ 7 Prüfungsausschuss

§ 8 Prüfende und Beisitzende

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

§ 10 Zulassung zu Modulprüfungen

§ 11 Modulprüfungen

§ 12 Prüfungsformen

§ 13 Abschlussarbeit

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung

§ 15 Wiederholung von Prüfungsleistungen

§ 16 Versäumnis und Rücktritt

§ 17 Täuschung

§ 18 Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel

§ 19 Auszug aus der Studienakte

§ 20 Bestehen und Nichtbestehen

§ 21 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang

§ 22 Ungültigkeit von Abschlussprüfungen

§ 23 Akteneinsicht und Klausureinsicht

§ 24 Inkrafttreten

Anlage: Modulübersicht

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Ablauf und Verfahren des Studiums und der Prüfungen des weiterbildenden Master-Studiengangs Leading Diversity (M-LeaD). Dieser wird von der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (fortan: „Universität“) angeboten.

 

§ 2 Studienziel, Akademischer Grad

(1) Im weiterbildenden Master-Studiengang Leading Diversity (fortan: „Studiengang“) eignen sich die Studierenden wissenschaftlich fundiertes Wissen zu Diversity und Intersektionalität und damit zu Kategorien der sozialen Ungleichheit (Geschlecht, Ethnie, Klasse, religiöse und sexuelle Orientierung etc.) und deren Verhältnis zueinander an. Der Studiengang zielt auf Handlungskompetenz im Umgang mit diesen Ungleichheiten, in Fragen der Aufhebung von Ungerechtigkeit, der Herstellung von Chancengleichheit auf sozialer, personeller, organisatorischer und struktureller Ebene sowie auf das Erkennen von Innovations- und Gestaltungspotenzial durch Diversität.

(2) Der Studiengang behandelt diversitybezogene Theorien, Methoden und Erkenntnisse aus inter- und multidisziplinärer Perspektive. Dazu werden die für die Umsetzung, die kritische Reflexion und die Weiterentwicklung von Konzepten und Strategien der Chancengleichheit (insbesondere Gender Mainstreaming und Diversity Management) notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt. Die Studierenden erwerben u.a. Diversitywissen, Handlungskompetenz sowie Transfer-, Reflexions-, und Begründungswissen. Die Vermittlung zwischen Wissenschaft und Praxis steht im Mittelpunkt des Studienangebots.

(3) Der Studiengang richtet sich an Fach- und (Nachwuchs-)Führungskräfte in unterschiedlichen Praxisfeldern (nationale und internationale Unternehmen, Organisationen, Verwaltungen, Politik- und Unternehmensberatung). Der Studiengang soll insbesondere darauf hinwirken, dass die Studierenden im kritischen und flexiblen Umgang an der Definition und der Ausgestaltung jetziger oder zukünftiger Arbeitsbereiche aktiv mitwirken können und in die Lage versetzt werden, insbesondere folgende Aufgaben zu übernehmen: Entwicklung von Sensibilisierungsmaßnahmen, Implementierung von Programmen der Chancengleichheit, Bildungsarbeit, Maßnahmen-, Ressourcen-, Organisationsanalyse, Qualifizierung auf Führungsebene, Organisationsentwicklungsprozesse, Evaluation und Controlling unter Diversityaspekten.

(4) Auf Grund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Universität den akademischen Grad „Master of Arts (M.A.)“.

 

§ 3 Durchführung des Studiengangs

(1) Die wissenschaftliche Verantwortung für den Studiengang liegt bei der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Universität. Dies schließt insbesondere die Verantwortung für das Lehrangebot und die Qualitätssicherung im Studiengang ein.

(2) Die wissenschaftsadministrative und -organisatorische Betreuung des Studiengangs obliegt dem Zentrum für Wissenschaftliche Weiterbildung der Universität (ZWW). Dies schließt eine Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und die Koordination mit anderen Einrichtungen der Universität ein.

 

§ 4 Inhalt, Dauer und Aufbau des Studiums

(1) Der Studiengang ist inter- und transdisziplinär angelegt. Er gliedert sich in die drei Studienbereiche „Einführung in das Diversity Management“, „Forschungsperspektiven auf Diversity“, „Diversity in Führungs- und Change-Management-Prozessen“ und die Abfassung sowie Verteidigung der Master-Arbeit.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.

(3) Der Studiengang ist modular aufgebaut. Er umfasst insgesamt 60 Leistungspunkte.

(4) Die in dem Studiengang angebotenen Module sowie die Zulassungsvoraussetzungen, Art, Dauer und Gewichtung der Modulprüfungen sind in der Anlage ausgewiesen. Nähere Angaben zu Inhalt und Aufbau des Studiums sind dem Modulhandbuch in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

 

§ 5 Zulassung zum Studium

(1) Zu dem Studiengang kann zugelassen werden, wer

1. Leistungen im Umfang von 300 ECTS-Leistungspunkten durch den Abschluss eines Studiums an einer deutschen oder ausländischen Hochschule sowie

2. eine mindestens einjährige berufspraktische Tätigkeit nach Erwerb des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nachweist sowie

3. schriftlich und mündlich ihre/seine Motivation und ihr/sein den wissenschaftlichen Studienanforderungen adäquates Qualifikationsprofil darlegt.

Eine Zulassung ist ausgeschlossen, wenn die oder der Studierende an einer Hochschule in dem gleichen Studiengang eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. Gleiches gilt bezüglich endgültig nicht bestandener Pflichtprüfungen in einem anderen Studiengang, wenn die betreffenden Prüfungsgegenstände auch durch diese Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben sind. Neben Unterlagen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 1 sind dem Zulassungsantrag ein Motivationsschreiben sowie eine Erklärung zur Bereitschaft, die für den Studiengang festgesetzten Entgelte zu zahlen, beizufügen. Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt durch das Studiensekretariat der Universität; in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze ist beschränkt. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen, die die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren statt. Die Entscheidung im Auswahlverfahren trifft der Prüfungsausschuss nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber. Sie erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorherigen berufsqualifizierenden Hochschulabschlüsse sowie berufspraktischer Erfahrungen in einem der Gebiete des Studiengangs.

 

§ 6 Module und Leistungspunkte

(1) Das Lehrangebot wird Modulen zugeordnet. Module sind eine Zusammenfassung von Lehr- und Lerngebieten zu thematisch und zeitlich abgeschlossenen Einheiten, die grundsätzlich mit einer Prüfung (Modulprüfung) abschließen. Ein Modul besteht in der Regel aus mehreren aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen eines Trimesters oder einer Folge von bis zu drei Trimestern.

(2) Für jedes Modul wird der studentische Arbeitsaufwand in Leistungspunkten ausgewiesen. Bei der Festlegung der Leistungspunkte wird von einem Arbeitsaufwand in Höhe von 25 Stunden für die Vergabe eines Leistungspunktes ausgegangen. Die Zahl der Leistungspunkte für ein Modul bestimmt sich nach Maßgabe der Arbeitsstunden, die durchschnittlich für Anwesenheit, Vor- und Nachbereitung, praktische Anteile und Prüfungsleistungen aufgewendet werden müssen. Leistungspunkte für ein Modul werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn das Modul durch Erbringung der geforderten Prüfungsleistung erfolgreich abgeschlossen worden ist.

 

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Die Fakultät für Geistes und Sozialwissenschaften der Universität bildet einen Prüfungsausschuss für den Studiengang. Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zum Studiengang, für die Organisation der Prüfungen und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung, nicht jedoch für die Bewertung von Prüfungsleistungen. Der Prüfungsausschuss wird bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Prüfungen durch das Prüfungsamt unterstützt. Die Prüfungsakten werden im Prüfungsamt geführt.

(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus

1. drei Professorinnen oder Professoren der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften

2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des akademischen Mittelbaus

3. zwei Studierenden des Studiengangs M_LeaD.

Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 ein Jahr. Die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften gewählt. Aus den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 1 wählt der Fakultätsrat das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied.

(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklungen der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Weiterentwicklung des Studiums und der Prüfungsordnung. Er kann seinem vorsitzenden Mitglied bestimmte Aufgaben und Befugnisse übertragen. Das gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 7 und § 17 mit Ausnahme von Fällen, in denen die Vorwürfe eingeräumt werden.

(4) Der Prüfungsausschuss tagt hochschulöffentlich. Angelegenheiten, die individuelle Prüfungen betreffen, werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind in Prüfungsangelegenheiten nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds bzw. seiner Stellvertretung.

(5) Die Mitglieder haben das Recht, bei den in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fallenden Prüfungen anwesend zu sein. Sie sind zur Verschwiegenheit in individuellen Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

(6) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die Studierende in ihren Rechten beeinträchtigt werden können, sind schriftlich zu erteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor einer Entscheidung ist der oder dem Studierenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses befasst sich dieser erneut mit der Angelegenheit. Hilft er dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so entscheidet der Widerspruchsausschuss gemäß § 7 Absatz 10 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Bachelor- Studiengänge und für die Master-Studiengänge an der HSU/UniBw H.

 

§ 8 Prüfende und Beisitzende

(1) Wer das Prüfungsfach hauptberuflich an der Universität lehrt, ist Prüferin bzw. Prüfer. Mit der Erteilung eines Lehrauftrages ist die Prüfungsbefugnis für das jeweilige Modul verbunden. Können Prüfungen durch das hauptberufliche Lehrpersonal nicht durchgeführt werden und wurde kein Lehrauftrag erteilt, dürfen andere Prüfende bestellt werden, sofern sie promoviert sind oder eine gleichwertige Qualifikation in dem Prüfungsfach besitzen. Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Sie soll zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben werden.

(2) Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten sind für alle Prüfungen ihrer Disziplin prüfungsberechtigt. Andere Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals sowie Lehrbeauftragte sind nur für das Modul prüfungsberechtigt, in dem sie Lehrveranstaltungen anbieten.

(3) Beisitzerinnen oder Beisitzer für die jeweiligen mündlichen Prüfungen werden durch die Prüferin oder den Prüfer benannt. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur benannt werden, wer im Gebiet der Prüfung fachkundig ist und mindestens einen Masterabschluss oder eine vergleichbare akademische Qualifikation besitzt.

(4) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und weisungsfrei. Für sie und die Beisitzenden gilt § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.

 

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) An anderen Hochschulen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den in dem betreffenden Studiengang an der Universität zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen.

(2) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, die nicht unter die Lissabon-Konvention fallen, sind die von Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Kooperationsverträgen der Universität mit anderen wissenschaftlichen Hochschulen zu beachten. Soweit entsprechende Vereinbarungen nicht vorliegen, soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden.

(3) Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene und nachgewiesene Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem Umfang von bis zu 30 ECTS-Leistungspunkten auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen, soweit sie jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss des Studiengangs erforderlich sind.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Anrechnungen werden grundsätzlich gekennzeichnet.

(5) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des bzw. der Studierenden nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterin oder des zuständigen Fachvertreters. Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Anrechnung kann unter Auflagen erfolgen.

 

§ 10 Zulassung zu Modulprüfungen

(1) Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. als Studierende oder Studierender für den Studiengang immatrikuliert ist,

2. die Zulassungsvoraussetzungen für das jeweilige Modul erfüllt (s. Anlage),

3. die Zulassungsvoraussetzungen für die Modulprüfung erfüllt (s. Anlage) und

4. den Antrag auf Zulassung zur Modulprüfung bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich oder in einer anderen durch den Prüfungsausschuss festgelegten Form an das Prüfungsamt gerichtet hat.

Stellen Studierende keinen Antrag nach Nr. 4, gelten sie in von ihnen belegten Modulen gleichwohl als zur anstehenden Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 erfüllt sind. Eine Stornierung der Modulbelegung ist bis zu zwei Wochen vor Beginn des Moduls möglich und hat per E-Mail oder schriftlich beim ZWW und beim Prüfungsamt zu erfolgen.

(2) Sofern die Unterlagen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt wurden, sind sie dem Antrag beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen. Das Prüfungsamt gewährleistet, dass Studierende die zulässige Anzahl der Wiederholungen einer Modulprüfung nicht überschreiten.

(3) Ist für eine Lehrveranstaltung Anwesenheitspflicht vorgesehen, ist die regelmäßige Teilnahme eine Zulassungsvoraussetzung für die Modulprüfung. Regelmäßig teilgenommen hat, wer nicht mehr als ein Viertel der Termine der Lehrveranstaltung versäumt hat. Bei darüber hinausgehendem Versäumnis kann unter Auflage eine Zulassung zur Prüfung erfolgen, wenn der Prüfling das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Der Grund ist gegenüber der Lehrperson glaubhaft zu machen, bei Krankheit durch ein ärztliches Attest gem. § 16 Abs. 2 Satz 2. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltungen festgelegt; sie muss angemessen und geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann das Prüfungsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

§ 11 Modulprüfungen

(1) Eine Modulprüfung kann als Abschlussprüfung durchgeführt werden oder aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, die zu einer Modulprüfung zusammengefasst werden.

(2) Sind in der Anlage für eine Prüfungsleistung alternative Prüfungsformen angegeben, ist die zur Anwendung kommende Form der Prüfung spätestens in der ersten Sitzung der betreffenden Lehrveranstaltung bekannt zu geben.

(3) Erstprüfungen werden nach Maßgabe der Prüfenden grundsätzlich studienbegleitend oder aber innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen erbracht.

(4) Modulprüfungsleistungen sind spätestens acht Wochen nach Erbringen der Leistungen zu bewerten; § 13 Abs. 9 bleibt unberührt.

(5) Die zugelassenen Studierenden sind zur Teilnahme an der Modulprüfung verpflichtet. Auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden kann die Prüferin oder der Prüfer die Prüfung auch in einer Fremdsprache anbieten.

(6) Prüfungen sind spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin in geeigneter Form anzukündigen, soweit der betreffende Termin nicht individuell vereinbart wird. Bei Wiederholungsprüfungen sind die Prüfungsergebnisse aus dem vorangegangen Versuch spätestens zwei Wochen vor dem Wiederholungstermin bekanntzugeben. Eine ausreichende Frist zur Einsichtnahme vor dem Wiederholungstermin ist zu gewährleisten.

 

§ 12 Prüfungsformen

(1) Klausurarbeiten sind unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeiten, in denen vorgegebene Aufgaben selbständig und nur mit den von den Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind; sie können auch im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden. Bei Klausurarbeiten im Antwort-Wahl-Verfahren sind die Ausführungsbestimmungen der Universität zu Multiple-Choice-Prüfungen zu beachten. Die Bearbeitungsdauer der Klausurarbeiten beträgt zwischen 30 und 180 Minuten.

(2) Seminar- bzw. Hausarbeiten sind in einer bestimmten Zeit zu erstellende schriftliche Bearbeitungen eines wissenschaftlichen Problems oder Gegenstandes, der zwischen Lehrenden und Studierenden vereinbart wurde. Besondere Formen von Hausarbeiten sind Essays, annotierte Bibliographien usw. Sie können sowohl als Modulteilprüfung als auch als Modulabschlussprüfung vorgesehen werden. Die Bearbeitungszeit wird von den Lehrenden festgelegt.

(3) Mündliche Prüfungen werden von zwei Prüfenden oder von einer bzw. einem Prüfenden in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden durchgeführt. Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung von bis zu vier Studierenden abgelegt werden. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling zwischen 15 und 45 Minuten betragen. Die oder der Beisitzende ist vor der Notenfestsetzung zu hören. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem von den Prüfenden und Beisitzenden zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. Mündliche Prüfungen finden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse hochschulöffentlich statt. Auf Antrag des Prüflings kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(4) Ein Referat ist ein Vortrag über ein zwischen Lehrenden und Studierenden vereinbartes Thema im Rahmen einer Modulveranstaltung (Modulteilprüfung) oder des Moduls (Modulabschlussprüfung). Sofern eine erweiterte schriftliche Ausarbeitung zum Referat anzufertigen ist, sind Referat und schriftliche Ausarbeitung die Grundlage für die Gesamtnote der Prüfung.

(5) Ein Projektbericht umfasst die mündliche und schriftliche Ergebnisdarstellung eines komplexen und problemlösungsorientierten Arbeitsauftrages. Grundlage eines Berichts ist die kontrollierte Beobachtung oder Untersuchung und Aufzeichnung eines wissenschaftlichen Prozessgeschehens und dessen wissenschaftlicher Reflexion. Zu der schriftlichen Darstellung gehört auch ein Portfolio. Ein Portfolio beinhaltet verschiedene, von den Studierenden gesammelte, systematisierte und kommentierte Dokumente, die den Lernprozess, die Lernleistung und den Lernerfolg der Lernenden im Rahmen einer Modulveranstaltung oder eines Moduls widerspiegeln. Zu den Dokumenten können die Darstellung bearbeiteter Arbeitsaufträge, Stundenprotokolle, Lern- oder Erfahrungstagebücher, Präsentationen usw. gehören. Der Umfang beträgt zwischen 10 und 20 Seiten. Kriterien für die Gestaltung eines Portfolios werden von den Lehrenden näher festgelegt.

(6) Mit Ausnahme der Klausuren sind schriftliche Arbeiten zum Zwecke des Einsatzes von Plagiatserkennungssoftware zusätzlich in einer elektronisch verarbeitbaren Version abzugeben. § 13 Abs. 7 Satz 3-6 gilt entsprechend.

(7) Prüfungsleistungen einschließlich der Abschlussarbeit (§ 13) können im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch als Gruppenarbeit durchgeführt werden. Dabei muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der bzw. des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine individuelle Leistungszuordnung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.

(8) Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen einer länger andauernden Erkrankung, chronischen Krankheit oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung in der vorgesehenen Form oder innerhalb der festgesetzten Bearbeitungszeit zu erbringen, kann der Prüfungsausschuss ihm auf Antrag ermöglichen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in angemessener Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage geeigneter Nachweise entsprechend § 16 Abs. 2 verlangt werden.

 

§ 13 Abschlussarbeit

(1) Durch die erfolgreiche Bearbeitung einer umfangreichen wissenschaftlichen Problemstellung (Master-Arbeit) beweisen die Studierenden ihre fachliche und methodische Kompetenz, ihre Urteilsfähigkeit sowie ihre Fähigkeit zur Planung und Durchführung eines wissenschaftlichen Projektes nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums.

(2) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 10 Wochen. Die Masterarbeit hat einen Umfang von max. 12.000 Wörtern (ca. 40 Seiten) zuzüglich Literaturverzeichnis und Anhänge. Sie ist in der Regel zum Beginn des vorletzten Studientrimesters (HT 2; Stichtag: 1. Oktober) zu übernehmen..

(3) Das Abschlussmodul erstreckt sich mit 15 Leistungspunkten über die letzten zwei Studientrimester. Es umfasst die Erstellung der Abschlussarbeit nebst Kolloquien im vorletzten Studientrimester (HT 2) sowie die Präsentation der Arbeit im Rahmen einer wissenschaftlichen Veranstaltung, z.B. Workshop, Symposium oder Tagung, im letzten Studientrimester (WT 2). Die Bewertung des Abschlussmoduls erfolgt auf der Grundlage der Gutachten zur Master-Arbeit. Der erfolgreiche Abschluss der übrigen Module ist Voraussetzung für die Zulassung zur Master-Arbeit.

(4) Die Betreuung der Abschlussarbeit erfolgt durch eine Professorin bzw. einen Professor oder eine Privatdozentin bzw. einen Privatdozenten, soweit sie Prüferin bzw. Prüfer gemäß § 8 Abs. 1 sind. Die bzw. der Studierende kann die Betreuerin bzw. den Betreuer vorschlagen. Dem Vorschlag ist soweit möglich und vertretbar zu entsprechen.

(5) Die Vergabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt durch den Betreuer oder die Betreuerin. Die bzw. der Studierende kann das Thema vorschlagen. Der Zeitpunkt der Vergabe und das Thema werden beim Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Das Thema der Abschlussarbeit kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit einmal zurückgegeben werden, wenn die Bearbeitung an Gründen scheitert, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hat. In diesem Fall ist das neue Thema unverzüglich auszugeben. In Zweifelsfällen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Studierenden rechtzeitig eine Betreuung und ein Thema für die Abschlussarbeit erhalten.

(6) Abschlussarbeiten können in deutscher oder im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer in englischer Sprache eingereicht werden.

(7) Die Abschlussarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung maschinengeschrieben und gebunden beim Prüfungsamt abzuliefern. Zusammen mit den gedruckten Exemplaren ist ein Datenträger mit einer elektronisch verarbeitbaren identischen Fassung der Arbeit zum Zwecke des Einsatzes von Plagiatserkennungssoftware einzureichen. Hierzu gehört auch das Datenmaterial bei empirischen Arbeiten sowie eine elektronische Kopie der aus dem Internet übernommenen Materialien. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig verfasst, dabei keine anderen Hilfsmittel als die im Quellen- und Literaturverzeichnis genannten benutzt, alle aus Quellen und Literatur wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht und einzeln auch die Fundstellen nachgewiesen hat. Darüber hinaus ist zu versichern, dass die eingereichte elektronische Fassung mit den gedruckten Exemplaren identisch ist.

(8) Auf begründeten Antrag kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern. Muss die Bearbeitung der Arbeit wegen Krankheit oder aus anderen nicht vom Prüfling zu vertretenden schwerwiegenden Gründen unterbrochen werden, ruht die Bearbeitungszeit während dieser Unterbrechung. Die entsprechenden Nachweise sind unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen. § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(9) Abschlussarbeiten sind von der oder dem Betreuenden und einem bzw. einer weiteren Prüfenden zu bewerten. Die schriftlichen Gutachten sollen spätestens zehn Wochen nach Einreichen der Arbeit abgegeben werden. Weichen die Bewertungen um mehr als 2,0 voneinander ab oder beurteilt nur eine bzw. einer der Prüfenden die Arbeit mit „nicht ausreichend“, holt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Gutachten einer bzw. eines weiteren Prüfenden ein. Beurteilt der dritte Gutachter oder die dritte Gutachterin die Arbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0), so wird die Note als arithmetisches Mittel der vorliegenden Bewertungen, mindestens aber mit „ausreichend“ (4,0) festgelegt.

(10) Studierende, die das Thema der Abschlussarbeit nicht innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Studiums übernommen haben, verlieren den Prüfungsanspruch in dem Studiengang. In Fällen einer besonderen persönlichen Härte verlängert der Prüfungsausschuss diese Frist auf begründeten Antrag des bzw. der Studierenden entsprechend; § 15 Abs. 2 gilt analog.

 

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung),

2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt),

3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht),

4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt),

5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt).

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen stehen Zwischenwerte zur Verfügung. Hierzu werden die Noten um 0,3 angehoben oder gesenkt; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Eine Modulprüfung, die sich aus mehreren Teilprüfungen zusammensetzt, ist nur dann bestanden, wenn sämtliche Teilprüfungen bestanden wurden. Die Note des Moduls ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Maßgabe der Gewichtung der Teilprüfungen in der Anlage. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrende Prüfende. Die Noten lauten danach:

bis 1,5 = „sehr gut“

über 1,5 bis 2,5 = „gut“

über 2,5 bis 3,5 = „befriedigend“

über 3,5 bis 4,0 = „ausreichend“

(4) Die in den Modulprüfungen erzielten Noten werden nach der Anzahl der vergebenen Leistungspunkte gewichtet. Die Gesamtnote der Master-Prüfung errechnet sich aus dem mit Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel aller Modulnoten und der nach Leistungspunkten gewichteten Note der Abschlussarbeit; Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Bei einer Gesamtnote bis 1,3 wird das Prädikat „mit Auszeichnung“ vergeben.

 

§ 15 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungen, die mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wurden, können nicht wiederholt werden.

(2) Prüfungen, die schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet werden, sind nicht bestanden und können zwei Mal wiederholt werden. Für die Wiederholung ist der jeweils nächste Prüfungstermin wahrzunehmen. Dieser wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und erfolgt spätestens mit dem entsprechenden Modul im folgenden Studienjahr.

(3) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen zusammen, gelten für die Wiederholbarkeit der betreffenden Teilprüfungen die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Wird die Master-Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie nur einmal und nur mit einem anderen Thema wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann sie ein zweites Mal wiederholt werden; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Wiederholungsarbeit ist jeweils unverzüglich zu übernehmen. Eine Rückgabe des Themas ist bei der Wiederholungsprüfung nicht zulässig.

 

§ 16 Versäumnis und Rücktritt

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der oder die Studierende ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin oder eine Prüfungsfrist im Sinne dieser Ordnung versäumt, von einer Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbringt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des oder der Studierenden ist ein amts- oder truppenärztliches Attest vorzulegen, welches grundsätzlich die leistungsbeeinträchtigenden Auswirkungen der Krankheit, nicht jedoch die Krankheit selbst erkennen lassen muss. Eine während der Prüfung eintretende Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich bei der bzw. dem Prüfenden oder der Prüfungsaufsicht geltend zu machen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und 2 bleibt davon unberührt. Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können Rücktrittsgründe grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.

(3) Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, bestimmt er einen neuen Termin zur Erbringung der Prüfungsleistung. Er kann im Falle von Klausuren auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers festlegen, dass das Nachholen in Form einer mündlichen Prüfung erfolgt.

(4) Schutzvorschriften zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG bzw. MuSchSoldV) sind auf Antrag der Kandidatin zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Anträge der Kandidatin bzw. des Kandidaten für die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEGG).

 

§ 17 Täuschung

(1) Versuchen Studierende, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, fertigt die oder der Prüfende bzw. Aufsichtführende über das Vorkommnis einen Vermerk an und legt diesen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vor. Tritt das Verhalten während einer Prüfung zu Tage, dürfen die betreffenden Studierenden weiter an der Prüfung teilnehmen.

(2) Als Täuschung im Sinne des Absatz 1 gelten insbesondere die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel in Prüfungen, die unerlaubte Zusammenarbeit von Prüflingen mit anderen Prüflingen oder Dritten bei der Erstellung von Prüfungsleistungen sowie Plagiate.

(3) Über das Vorliegen eines Versuchs nach Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss. Der oder dem Prüfenden sowie der oder dem betroffenen Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Stellt der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines Versuchs nach Absatz 1 fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Wird die Täuschung erst nach der Bewertung der Prüfungsleistung bekannt, wird die Bewertung entsprechend berichtigt. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(5) Stellt der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines Plagiats fest und hat der oder die betreffende Studierende bereits zuvor eine Täuschungshandlung begangen, so schließt er die Studierende/den Studierenden grundsätzlich von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus, wenn dem nicht gravierende Umstände entgegenstehen.

(6) Will der Prüfungsausschuss von der Einschätzung des betroffenen Prüfers bzw. der betroffenen Prüferin abweichen, kann er vor einer Entscheidung die Ombudsperson der Universität zu Fragen der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten beratend hinzu ziehen. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass ein Versuch nach Absatz 1 nicht vorliegt, gibt er die Arbeit an die Prüferin bzw. den Prüfer zur Bewertung zurück, es sei denn, er hält sie bzw. ihn für befangen. In diesem Fall oder wenn die Prüferin bzw. der Prüfer von sich aus die Bewertung der Arbeit aus Gründen der Befangenheit ablehnt, setzt der Prüfungsausschuss eine andere Person als Prüferin bzw. Prüfer ein und übergibt dieser die Arbeit zur Bewertung.

 

§ 18 Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel

(1) Prüflinge, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausur oder mündlichen Prüfung schuldhaft stören, können von den Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend. Stellt der Prüfungsausschuss keinen den Ausschluss rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, ist dem oder der betroffenen Studierenden unverzüglich Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung erneut zu erbringen; § 17 Abs. 6 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Mängel des Prüfungsverfahrens sind unverzüglich bei den jeweiligen Prüfenden oder beim Prüfungsausschuss geltend zu machen. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag der oder des betroffenen Studierenden, ob eine mit Verfahrensmängeln behaftete Prüfungsleistung erneut zu erbringen ist.

 

§ 19 Auszug aus der Studienakte

Sind am Ende eines Trimesters alle Ergebnisse dieses Trimesters datenmäßig erfasst, erhält der oder die Studierende auf Antrag einen Auszug aus der Studienakte, in dem die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen dokumentiert werden (Transcript of Records).

 

§ 20 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bestanden und die erforderlichen 60 Leistungspunkte erreicht sind. Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

• der bzw. die Studierende den Prüfungsanspruch gemäß § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 endgültig verloren hat,

• eine Modulprüfung auch in ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde oder

• die Abschlussarbeit einschließlich ihrer Wiederholung mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde.

(2) Ist die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden hierüber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.

(3) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise wird dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten ausweist und klar erkennen lässt, dass die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.

 

§ 21 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang

(1) Über die bestandene Master-Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält neben der Gesamtnote auch die Noten und Leistungspunkte der einzelnen Modulprüfungen sowie das Thema und die Note der Abschlussarbeit. Darüber hinaus nennt es das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu versehen.

(2) Zusätzlich zum Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Urkunde über die Verleihung des Abschlussgrades mit dem Datum des Zeugnisses. Die Urkunde wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(3) Mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Diploma Supplement entsprechend den zwischen Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmten Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. Das Diploma Supplement enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen, den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. Zur Verdeutlichung der relativen Leistung der Absolventin bzw. des Absolventen enthält das Diploma Supplement eine Angabe der Notenverteilung für die letzten drei Jahrgänge.

(4) Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement werden in deutscher, auf Antrag auch in englischer Sprache verfasst.

 

§ 22 Ungültigkeit von Abschlussprüfungen

(1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffende Prüfungsleistung und gegebenenfalls die Masterprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuss die Master-Prüfung für nicht bestanden.

(3) Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gilt § 7 Abs. 6 entsprechend.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und der Diplomanhang oder die entsprechende Bescheinigung sind einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Form neu auszustellen. Ferner ist die Urkunde über den Abschlussgrad in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 2 einzuziehen, wenn die Master-Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt wurde.

 

§ 23 Akteneinsicht und Klausureinsicht

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss einer jeden Modulprüfung Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die gegebenenfalls dazugehörenden Gutachten gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Bei Klausurarbeiten kann abweichend von Abs. 1 eine Einsichtnahme auch durch die Prüferinnen und Prüfer vor Übersendung der Arbeiten an das Prüfungsamt gewährleistet werden, insbesondere durch die Bekanntgabe bestimmter Termine, an denen die Prüflinge ihre Klausuren ohne vorherigen Antrag einsehen können.

 

§ 24 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger der Universität in Kraft.

 

Anlage: Modulübersicht

SPO_MLEAD_Anl1SPO_MLEAD_Anl2

SPO_MLEAD_Anl3

HSU

Letzte Änderung: 18. April 2018