PromO WiSo

Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg
Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
(PromO WiSo)

 

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Auf Grund von § 112 Abs. 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl., S. 171) in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem Übertragungsbescheid der Hamburgischen Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 23. Oktober 1978 in der Neufassung vom 5. Juli 2007 wurde diese Promotionsordnung als Neufassung

vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften beschlossen am 21.06.2018 bzw. 17.04.2020,

im Akademischen Senat gebilligt am 11.10.2018,

durch die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg am 10.03.2020,
durch das Bundesministerium der Verteidigung am 12.03.2020
genehmigt und

im Hochschulanzeiger Nr. 04/2020 veröffentlicht am 27.03.2020.

 

Verzeichnis

§ 1 Doktorgrad
§ 2 Ständiger Promotionsausschuss
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Annahme und Betreuung
§ 5 Dissertation
§ 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 7 Gutachter und Promotionskommission
§ 8 Begutachtung und Annahme der Dissertation
§ 9 Disputation
§ 10 Feststellung der Gesamtnote der Promotion
§ 11 Veröffentlichung der Dissertation
§ 12 Veröffentlichung von Monographien
§ 13 Veröffentlichung von Fachaufsätzen im Zuge kumulativer Dissertationen
§ 14 Verleihung des Doktorgrades
§ 15 Überprüfung des Verfahrens
§ 16 Einziehung der Doktorurkunde
§ 17 Ehrenpromotion
§ 18 Ausnahmegenehmigungen und Fristen
§ 19 Ausführungsbestimmungen
§ 20 Übergangsregelung
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1: Muster für die Promotionsurkunde am Bsp. Dr. rer. pol. 
Anlage 2: Muster für die Urkunde bei Ehrenpromotion am Bsp. Dr. rer. pol. 

 

§ 1, Doktorgrad

(1) Innerhalb der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg gelten als Fachgebiete/Fächer: Betriebswirtschaftslehre, Mathematik/Statistik, Politologie, Rechtswissenschaft, Soziologie, Verwaltungswissenschaft und Volkswirtschaftslehre. Die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors in den Fachrichtungen

Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.)
Doctor philosophiae (Dr. phil.)
Doctor iuris (Dr. iur.)
Doctor rerum naturalium (Dr. rer. nat.)

aufgrund eines ordentlichen Promotionsverfahrens. Für Dissertationen mit überwiegend wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung wird der Doktorgrad Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.) verliehen. Für Dissertationen mit überwiegend sozialwissenschaftlicher Ausrichtung wird der Doktorgrad Doctor rerum philosophiae (Dr. phil.) verliehen. Für Dissertationen mit überwiegend juristischer Ausrichtung wird der Doktorgrad Doctor iuris (Dr. iur.) verliehen. Für Dissertationen mit überwiegend mathematischer oder statistischer Ausrichtung wird der Doktorgrad Doctor rerum naturalium (Dr. rer. nat.) verliehen.

(2) Die Fakultät kann die akademische Würde einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber in den Fachrichtungen

Doctor rerum politicarum honoris causa (Dr. rer. pol. h.c.)
Doctor philosophiae honoris causa (Dr. phil. h.c.)
Doctor iuris honoris causa (Dr. iur. h.c.)
Doctor rerum naturalium honoris causa (Dr. rer. nat. h.c.)

aufgrund eines besonderen Beschlusses (§ 17) verleihen.

 

§ 2, Ständiger Promotionsausschuss

(1) Für die durch diese Promotionsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Ständiger Promotionsausschuss als Fachausschuss der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gebildet.

(2) Der Ständige Promotionsausschuss besteht aus je einer Professorin oder einem Professor der Fachgebiete Betriebswirtschaftslehre, Mathematik/Statistik, Politologie/Soziologie, Rechts-wissenschaft, Verwaltungswissenschaft und Volkswirtschaftslehre sowie zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern. Vorsitz, Stellvertretung und die anderen Mitglieder werden vom Fakultätsrat mit Beginn jeder Wahlperiode für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Der Ständige Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Die Feststellung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion (§ 3),

2. die Annahme von Promovierenden (§ 4),

3. die Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 6), eingeschlossen die Bestellung der Gutachterinnen oder Gutachter und der Promotionskommission (§ 7),

4. Entscheidungen zu Sonderfällen in den Promotionsverfahren bzw. bei Widersprüchen von Bewerberinnen oder Bewerbern gegen Beschlüsse der Promotionskommission,

5. die sachliche Vorbereitung von Entscheidungen zu den Promotionsverfahren, die vom Fakultätsrat zu beschließen sind.

Auf Verlangen hat der Ständige Promotionsausschuss der Dekanin oder dem Dekan und dem Fakultätsrat über seine Tätigkeit zu berichten.

(4) Die Sitzungen des Ständigen Promotionsausschusses sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Der Ständige Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich geladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder, darunter mindestens vier professorale Mitglieder, anwesend ist. Bei Abstimmungen im Ständigen Promotionsausschuss entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Über den Verlauf jeder Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(7) Jede Entscheidung ist der oder dem Betroffenen von der oder dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(8) Der Ständige Promotionsausschuss kann seiner oder seinem Vorsitzenden Aufgaben zur alleinigen Wahrnehmung übertragen. Das Nähere regelt eine Verfahrensordnung.

 

§ 3, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber

1. mit fachlichem Bezug zu der Dissertation und dem angestrebten Doktorgrad
a) einen universitären Diplom-, Magister-, Staatsexamen- oder akkreditierten Master-studiengang im Umfang von i.d.R. 120 (unter Berücksichtigung des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses 300) ECTS-Leistungspunkten im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Note „gut“ oder eine Erste juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgeschlossen hat, oder
b) einen mit den Abschlüssen nach Ziff. 1a gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule besitzt, wobei für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend sind, oder
c) ein hinsichtlich der Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen gleichwertiges Studium an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen hat,

2. nicht bereits um Zulassung zur Promotion mit derselben oder einer ähnlichen Schrift an einer Hochschule nachgesucht hat, wobei über Ausnahmen der Ständige Promotionsausschuss entscheidet.

(2) Besonders qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss oder mit einem an einer Fachhochschule erworbenen Diplomabschluss können abweichend von Absatz 1 Ziff. 1 zu einer Promotion zugelassen werden. Ihre Zulassung bedarf einer besonderen Genehmigung des Ständigen Promotionsausschusses, die vor Annahme als Doktorandin oder Doktorand einzuholen ist. Der Ausschuss entscheidet dabei über Bedingungen, deren Erfüllung die Äquivalenz mit den Bedingungen gemäß Abs. 1 Ziff. 1a sicherstellen können, insbesondere die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen.

(3) Die Zulassung setzt auch voraus, dass kein Grund für die Entziehung des akademischen Grades wegen Unwürdigkeit vorliegt.

(4) Abweichend von Abs. 1 Ziff. 1a und 1c kann eine Zulassung mit einer schlechteren als der genannten Abschlussnote erfolgen, wenn ungeachtet der Vornote eine erfolgreiche Promotion zu erwarten ist. In diesen Fällen kann die Zulassung an Bedingungen geknüpft werden.

(5) Abweichend von Abs. 1 Ziff. 1a können auch Abschlüsse nichtakkreditierter Studiengänge anerkannt werden, wenn sie mit akkreditierten Studiengängen vergleichbar sind.

 

§ 4, Annahme und Betreuung

(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder als Doktorand ist schriftlich an den Ständigen Promotionsausschuss der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu richten. Mit dem Antrag sind einzureichen:

1. das in Aussicht genommene Thema der Dissertation (Arbeitstitel),

2. die Bereitschaftserklärung mindestens einer Hochschullehrerin, eines Hochschullehrers oder eines habilitierten anderen Mitglieds der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, das Dissertationsvorhaben wissenschaftlich zu betreuen, die Betreuung nicht zu delegieren und für die Begutachtung der Dissertation zur Verfügung zu stehen,

3. der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion (§ 3),

4. die Darstellung des Lebenslaufes, einschließlich der Nachweise über bereits absolvierte zusätzliche Studien oder Examina und einer Erklärung über evtl. zurückliegende erfolglose Promotionsverfahren und des wissenschaftlichen Werdeganges,

5. eine eidesstaatliche Versicherung, nicht die Hilfe einer kommerziellen Promotions-vermittlung/-beratung in Anspruch genommen zu haben oder zu nehmen.

(2) Soll eine Annahme nach § 3 Abs. 4 erfolgen, hat die Betreuerin oder der Betreuer gleichzeitig mit der Bereitschaftserklärung nach Abs. 1 Ziff. 2 im Einzelnen begründet darzulegen, aus welchen Umständen sie oder er herleitet, dass ungeachtet der Vornote eine erfolgreiche Promotion zu erwarten ist.

(3) Die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand in den Fällen des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 b und c, Abs. 2 und Abs. 4 bedarf der besonderen Genehmigung des Fakultätsrates, die vor der Annahme einzuholen ist.

(4) Durch die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand wird die Fakultät verpflichtet, das Promotionsverfahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen durchzuführen, insbesondere für die Begutachtung der Dissertation Sorge zu tragen.

 

§ 5, Dissertation

(1) Die Dissertation muss ein in die Fachgebiete/Fächer der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften fallendes Problem behandeln und kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Sie muss die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung sein. Die Dissertation kann sowohl eine Monographie als auch eine Sammlung von Fachaufsätzen (kumulative Dissertation) sein.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Dissertation auch in einer anderen Fremdsprache verfasst sein; für eine kumulative Dissertation können auch Fachaufsätze in anderen Fremdsprachen berücksichtigt werden. Hierüber entscheidet auf begründeten Antrag der Fakultätsrat.

(3) Eine Monographie, die aus gemeinschaftlicher Forschung entstanden ist, kann als Dissertation anerkannt werden, wenn der individuelle Beitrag der einzelnen Bewerberin oder des einzelnen Bewerbers deutlich unterscheidbar ist und den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügt. In diesem Fall ist die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen, so dass der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist.

(4) Die bei der Anfertigung der Dissertation benutzten Quellen und Hilfsmittel sind vollständig anzugeben.

(5) Monographien müssen in druckreifer Fassung, maschinengeschrieben und gebunden in drei Exemplaren eingereicht werden. Bei kumulativen Dissertationen sind die Texte zu bündeln und zu binden. Von der gebundenen Fassung sind drei Exemplare einzureichen.

 

§ 6, Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Nach der Annahme gemäß § 4 kann ein Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist an den Ständigen Promotionsausschuss zu richten. Er muss erkennen lassen, welcher der in § 1 Abs. 1 genannten Grade begehrt wird.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Dissertation (§ 5),

2. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits einer Doktorprüfung unterzogen oder um Zulassung zu einer solchen beworben hat, sowie darüber, ob die Dissertation in dieser oder ähnlicher Form bei einer anderen Hochschule eingereicht worden ist,

3. eine Liste der von der Bewerberin oder dem Bewerber bereits veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten,

4. eine Versicherung an Eides statt, dass bei der Anfertigung der Dissertation keine Hilfe einer kommerziellen Vermittlung und Beratung (Promotionsberater, -beraterinnen oder anderer Personen) in Anspruch genommen wurde und bei gemeinschaftlichen Schriften die Co-Autorinnen und Co-Autoren nicht von der Bewerberin oder dem Bewerber vergütet wurden,

5. bei einer Dissertation in Form einer Monographie eine Versicherung an Eides statt, dass die Dissertation selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst wurde, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und die den herangezogenen Werken wörtlich und sinngemäß entnommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden,

6. bei einer kumulativen Dissertation

a) eine Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers und aller Co-Autorinnen und Co-Autoren an Eides statt, dass an den Aufsätzen niemand anderes als die bezeichneten Personen mitgewirkt haben, die Bewerberin oder der Bewerber einen wesentlichen Anteil am Zustandekommen eingereichter gemeinschaftlicher Schriften hatte, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt wurden und die den herangezogenen Werken wörtlich und sinngemäß entnommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden,

b) eine Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers an Eides statt, welche der eingereichten gemeinschaftlichen Schriften Bestandteil eines anderen erfolgreich abgeschlossenen oder derzeit laufenden Promotionsverfahrens sind,

7. ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

(3) Der Ständige Promotionsausschuss prüft den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens. Sind die Bedingungen des § 4 erfüllt und ist der Antrag vollständig, so eröffnet der Ständige Promotionsausschuss das Promotionsverfahren und teilt dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mit.

(4) Der Ständige Promotionsausschuss bestellt nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zwei fachlich geeignete Gutachterinnen oder Gutachter und setzt eine Promotionskommission ein.

(5) Der Promotionsantrag kann nach Eröffnung des Verfahrens zurückgenommen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation erstattet wurde.

 

§ 7, Gutachter und Promotionskommission

(1) Als Gutachterinnen und Gutachter und Mitglieder der Promotionskommission können bestellt werden:

1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät,

2. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Fakultät,

3. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus anderen Fakultäten der Universität,

4. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer wissenschaftlicher Hochschulen.

(2) Jede Gutachterin und jeder Gutachter muss auf dem Gebiet der Promotion besonders ausgewiesen sein. Bei Professorinnen und Professoren kann hiervon ausgegangen werden, wenn die Promotion ihrem Schwerpunkt nach auf dem Gebiet ihrer Fächergruppe liegt. Außerdem soll mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter denselben Doktorgrad erworben haben, wie den, welchen die Bewerberin oder der Bewerber anstrebt, oder über einen Studienabschluss verfügen, der auf dem fachlichen Gebiet des angestrebten Doktor-Grades liegt.

(3) Das Erstgutachten soll von dem Mitglied der Fakultät erstellt werden, das gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 2 die Bereitschaft zur Betreuung des Promotionsvorhabens erklärt hat. Für das Zweitgutachten wird vom Ständigen Promotionsausschuss eine Person aus dem Kreis der in Abs. 1 Genannten bestellt. Mindestens ein Gutachten muss von einem Mitglied der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erstellt werden. Tritt eine Gutachterin oder ein Gutachter nach der Bestellung zurück, so bestellt der Ständige Promotionsausschuss eine neue Gutachterin oder einen neuen Gutachter.

(4) Der Promotionskommission gehören die Gutachterinnen und Gutachter, als Vorsitzende bzw. Vorsitzender die Dekanin oder der Dekan der Fakultät sowie zwei weitere Prüfer oder Prüferinnen an, wobei von letzteren nur einer oder eine das Fachgebiet/das Fach der Erst-gutachterin oder des Erstgutachters vertreten darf. Die Dekanin oder der Dekan kann ein Mitglied der Promotionskommission als Vorsitzende oder Vorsitzenden bestimmen.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Gutachterinnen oder Gutachter und die weiteren Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen. Der Ständige Promotionsausschuss ist an die Vorschläge nicht gebunden.

(6) Bei Abstimmungen in der Promotionskommission entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden.

 

§ 8, Begutachtung und Annahme der Dissertation

(1) Die Dissertation ist von jeder Gutachterin und jedem Gutachter mit einer der Noten

ausgezeichnet (summa cum laude)
sehr gut (magna cum laude)
gut (cum laude)
genügend (rite)
mangelhaft (non sufficiente)

zu bewerten.

(2) Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens kann jede Gutachterin und jeder Gutachter von der Bewerberin oder dem Bewerber Ergänzungen oder Änderungen der Dissertation verlangen.

Im Falle von Änderungsverlangen gilt:

1. Das Änderungsverlangen muss klar umrissene Gegenstände oder Fragestellungen betreffen und soll nicht zu einer grundsätzlichen Änderung der Arbeit führen.

2. Über die Begründetheit des Änderungsverlangens entscheiden die professoralen Mitglieder des Ständigen Promotionsausschusses.

3. Beschließen die professoralen Mitglieder des Ständigen Promotionsausschusses, dass Änderungsverlangen gemäß Ziff. 2 berechtigt sind, wird die Entscheidung über die Bewertung der Dissertation ausgesetzt. Der Ständige Promotionsausschuss bestimmt eine Frist, innerhalb derer die Dissertation in der geänderten Fassung neu einzureichen ist.

4. Verstreicht die nach Ziff. 3 bestimmte Frist, ohne dass die überarbeitete Dissertation von neuem eingereicht wird, so ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg abgeschlossen. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Frist aus besonderen Gründen verlängern.

5. Im Falle der Rückgabe der Dissertation zur Überarbeitung verbleibt ein Exemplar der ursprünglichen Fassung bei den Akten der Fakultät.

6. Nach Vorlage der geänderten Dissertation erstellen die Gutachterinnen und Gutachter neue Gutachten, die keine Änderungswünsche mehr enthalten dürfen. In diesem Fall wird das Verfahren nach Abs. 3 bis 8 fortgesetzt.

(3) Bewertet eine Gutachterin oder ein Gutachter die Dissertation mit der Note „mangelhaft“, so ist ein drittes Gutachten einzuholen.

(4) Bewerten zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Dissertation mit der Note „mangelhaft“, so ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg abgeschlossen. Die abgelehnte Arbeit verbleibt mit den Gutachten bei den Akten der Fakultät. Die Ablehnung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(5) Die Dissertation wird vom Ständigen Promotionsausschuss angenommen, wenn

1. zwei Gutachten vorliegen und beide die Dissertation mindestens mit der Note „genügend“ bewerten, oder

2. drei Gutachten vorliegen und mindestens zwei der Gutachten die Dissertation mindestens mit der Note „genügend“ bewerten.

(6) Die Gutachten und die Dissertation werden den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 und 2) durch Auslage im Geschäftszimmer für zwei Wochen zur Möglichkeit der Stellungnahme zugänglich gemacht.

(7) Etwaige Stellungnahmen werden der Promotionskommission zur Kenntnisnahme zugeleitet. Bei Vorliegen von schriftlichen Stellungnahmen entscheidet der Ständige Promotionsausschuss im Benehmen mit der Promotionskommission über die Begründetheit und die weitere Berücksichtigung im Verfahren.

(8) Die Gutachten und Stellungnahmen sind der Bewerberin oder dem Bewerber zuzuleiten.

(9) Die Promotionskommission kann der Bewerberin oder dem Bewerber auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen redaktionelle Änderungen für die Veröffentlichung der Dissertation auferlegen. In diesem Falle sind keine neuen Gutachten zu erstellen. Die überarbeitete Dissertation ist dem Vorsitz der Promotionskommission vor der Veröffentlichung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende stellt fest, ob die Auflagen erfüllt sind.

 

§ 9, Disputation

(1) Wurde die Dissertation nach § 8 Abs. 5 angenommen, wird die Bewerberin oder der Bewerber zur Disputation zugelassen und vom Ständigen Promotionsausschuss hierzu eingeladen.

(2) Die Disputation soll vor der gesamten Promotionskommission stattfinden. Anwesend sein müssen mindestens drei Mitglieder der Promotionskommission, darunter die oder der Vorsitzende, eine Gutachterin oder ein Gutachter sowie die zwei weiteren Prüferinnen und Prüfer. Die Disputation ist universitätsöffentlich durchzuführen.

(3) Die Disputation soll in deutscher Sprache stattfinden und beginnt mit einem etwa 30- bis 45-minütigen Vortrag der Bewerberin oder des Bewerbers über die schriftliche Promotionsleistung. Dabei soll die Fähigkeit zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse gezeigt werden. Es schließt sich eine Aussprache an, in deren Rahmen die Bewerberin oder der Bewerber zum Dissertationsthema und dem Vortrag befragt werden soll. Dabei soll die Bewerberin oder der Bewerber auch zeigen, dass die eigene Forschung in größere wissenschaftliche Zusammenhänge eingeordnet werden kann.

Frageberechtigt sind in dieser Reihenfolge:
1. die Gutachterinnen und Gutachter der Dissertation,
2. die weiteren Prüferinnen und Prüfer,
3. die sonstigen anwesenden Prüfungsberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4.

Die Aussprache soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten dauern.

(4) Über die Disputation ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber nicht zur Disputation, so setzt der Ständige Promotionsausschuss, wenn entschuldbare Gründe vorliegen, einen neuen Termin für die Disputation fest. Liegen entschuldbare Gründe nicht vor, ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg abgeschlossen.

(6) Im unmittelbaren Anschluss an die Disputation beschließt die Promotionskommission in nichtöffentlicher Sitzung darüber, ob die Disputation mit Erfolg absolviert wurde.

(7) Beschließt die Promotionskommission, dass die Disputation nicht mit Erfolg absolviert wurde, so gestattet der Ständige Promotionsausschuss der Bewerberin oder dem Bewerber die einmalige Wiederholung binnen Jahresfrist, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten. Zur Wiederholung der Disputation können auf Antrag die weiteren Prüferinnen und Prüfer gewechselt werden.

§ 10, Feststellung der Gesamtnote der Promotion

(1) Beschließt die Promotionskommission, dass die Disputation bestanden wurde, so legt die Promotionskommission anschließend die Gesamtnote der Promotion fest.

(2) Liegen nur zwei Gutachten vor und bewerten beide Gutachten die Dissertation mit derselben Note, so soll dies auch die Gesamtnote der Promotion sein.

(3) Liegen nur zwei Gutachten vor und bewerten beide Gutachten die Dissertation mit unterschiedlichen Noten, so soll die Gesamtnote nicht besser als die bessere und nicht schlechter als die schlechtere der beiden Noten sein. Die Notenfindung innerhalb des zulässigen Spektrums soll in diesem Fall auf den in der Disputation gezeigten Leistungen beruhen.

(4) Abs. 3 gilt entsprechend für den Fall dreier vorliegender Gutachten. Dass die Dissertation mit der Note „mangelhaft“ (non sufficiente) bewertende Gutachten bleibt hier außer Betracht.

(5) Die Gesamtnote der Promotion wird der Bewerberin oder dem Bewerber von der Promotionskommission unverzüglich mitgeteilt. Damit ist die Promotion abgeschlossen.

 

§ 11,Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Dissertation muss der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich gemacht werden.

Dem Ständigen Promotionsausschuss ist eine Bescheinigung der Universitätsbibliothek über die ordnungsgemäße Veröffentlichung der Dissertation im Sinne von § 12 oder § 13 binnen eines Jahres nach der Disputation abzuliefern. Der Ständige Promotionsausschuss kann die Ablieferungsfrist auf vor Ablauf gestellten Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers aus wichtigem Grund verlängern. Wird die Ablieferungsfrist versäumt, so verliert sie ihre oder er seine Rechte aus der Promotion. Bei unverschuldeter Fristversäumung wird auf unverzüglich gestellten Antrag Fristverlängerung gewährt; in Zweifelsfällen entscheidet der Fakultätsrat.

§ 12, Veröffentlichung von Monographien

(1) Als Publikationsformen der Monographie sind zugelassen:

1. Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verlag mit einer nachzuweisenden Mindestauflage von 150 Exemplaren, wobei die Monographie eine ISBN-Nummer erhalten muss,

2. Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verlag als Abrufbuch („Book on Demand“), wobei die Monographie eine ISBN-Nummer erhalten muss,

3. Veröffentlichung in elektronischer Form. Die elektronische Fassung muss mit allen gängigen Betriebssystemen und frei verfügbarer Software am Bildschirm gelesen und ausgedruckt werden können. Weitere Einzelheiten der elektronischen Fassung und die Art der Übermittlung sind mit der Universitätsbibliothek abzustimmen. Die elektronische Fassung ist auf den Internetseiten der Universitätsbibliothek zu veröffentlichen.

(2) Auf begründeten Antrag kann der Fakultätsrat im Einzelfall andere als die in Abs. 1 genannten Publikationsformen von Monographien zulassen.

(3) Bei Veröffentlichung in einem gewerblichen Verlag hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universitätsbibliothek drei Exemplare der Monographie unentgeltlich zu überlassen. Im Falle einer elektronischen Veröffentlichung müssen der Universitätsbibliothek drei gebundene, maschinengeschriebene Exemplare der Monographie unentgeltlich überlassen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die in einem gewerblichen Verlag veröffentlichte Monographie von der angenommenen Dissertation in relevantem Umfang unterscheidet.

(4) Die Bewerberin oder der Bewerber muss weiterhin eine von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter genehmigte Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite zum Zwecke der Veröffentlichung unentgeltlich an die Universitätsbibliothek übergeben.

 

§ 13, Veröffentlichung von Fachaufsätzen im Zuge kumulativer Dissertationen

(1) Alle eine kumulative Dissertation umfassenden Fachaufsätze müssen entweder in deutscher oder englischer Sprache der Fachöffentlichkeit zugängig gemacht werden. Hat der Fakultätsrat gemäß § 5 Abs. 2 andere Fremdsprachen für die Dissertation zugelassen, so gilt dieser Beschluss analog auch für die Veröffentlichung der Aufsätze.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat der Universitätsbibliothek drei maschinengeschriebene Exemplare oder Sonderdrucke der Fachaufsätze unentgeltlich zu überlassen.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber muss weiterhin eine von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter genehmigte Zusammenfassung der Fachaufsätze im Umfang von jeweils maximal einer Seite zum Zwecke der Veröffentlichung unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefern.

§ 14, Verleihung des Doktorgrades

(1) Nach Veröffentlichung der Dissertation (§§ 11 bis 13) erfolgt die Verleihung des Doktorgrades durch Aushändigung der Promotionsurkunde.

(2) Die Urkunde enthält bei Monographien den Titel der Dissertation, bei kumulativen Dissertationen die Titel der die Dissertation umfassenden Fachaufsätze. Weiterhin enthält sie die Gesamtnote der Promotion; sie trägt die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität, den Abdruck des Siegels der Universität und das Datum des Tages, an dem die Disputation mit Erfolg absolviert wurde.

(3) Im Falle des § 12 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 kann die Verleihung des Doktorgrades erfolgen, wenn dem Ständigen Promotionsausschuss eine schriftliche Bestätigung des Verlages vorliegt, dass die Arbeit zum Druck angenommen ist und dass die Pflichtexemplare unaufgefordert der Fakultät übermittelt werden. Dieses gilt nicht, wenn die Anerkennung der Dissertation mit redaktionellen Auflagen (§ 8 Abs. 9) verbunden ist.

(4) Nach Empfang der Promotionsurkunde ist die Bewerberin oder der Bewerber zur Führung des Doktortitels berechtigt.

(5) Die Fakultät führt ein Register über Promotionsverfahren. In das Register sind folgende Daten aufzunehmen: Thema oder Arbeitstitel der Dissertation, Name, Geburtsdatum und Anschrift der Doktorandin oder des Doktoranden, Zeitpunkt der Annahme als Doktorand oder Doktorandin, Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens, Name der Betreuerin oder des Betreuers, Namen der Gutachter und Gutachterinnen, Zeitpunkt des Abschlusses sowie das Ergebnis des Promotionsverfahrens, Ablieferung der Pflichtexemplare oder Zeitpunkt und Art der Veröffentlichung der Dissertation, Zeitpunkt der Übergabe der Promotionsurkunde.

(6) Das Register kann bei berechtigtem Interesse von jedermann eingesehen werden.

§ 15, Überprüfung des Verfahrens

(1) Hat sich die Bewerberin oder der Bewerber beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei Erbringen der Prüfungsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht oder sind wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades aus sonstigen Gründen irrtümlich als gegeben angenommen worden, kann der Ständige Promotionsausschuss nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers das Promotionsverfahren für ohne Erfolg abgeschlossen erklären.

(2) Für die Aufhebung einer bereits erfolgten Festsetzung der Gesamtnote der Promotion (§ 10) und für die Entziehung eines bereits erteilten Doktorgrades gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Während der Dauer eines gegen die Doktorandin oder den Doktoranden gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens oder einer Strafverbüßung wegen einer Straftat, die die Unwürdigkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers zur Folge hat, wird das Promotionsverfahren nicht weitergeführt. Der Ständige Promotionsausschuss kann das Promotionsverfahren vor der Aushändigung der Promotionsurkunde endgültig einstellen, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber als unwürdig erweist.

(4) Die Fakultät kann den Doktorgrad entziehen,

1. wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Bewerberin oder der Bewerber der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,

2. wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber durch späteres Verhalten der Führung des Doktorgrades unwürdig erwiesen hat.

(5) Der Doktorgrad ist zu entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Versicherungen über die Nichtinanspruchnahme kommerzieller Promotionsvermittlung/-beratung (§§ 4 Abs. 1 Ziffer 5 und 6 Abs. 2 Ziffer 4) wahrheitswidrig gewesen sind.

(6) Gegen die Entscheidung nach Abs. 1 bis 4 kann die Bewerberin oder der Bewerber binnen eines Monats nach Bekanntgabe unter Angabe von Gründen Widerspruch beim Ständigen Promotionsausschuss einlegen. Über den Widerspruch hat der Fakultätsrat zu entscheiden.

 

§ 16, Einziehung der Doktorurkunde

Nach Entziehung des Doktorgrades ist die bereits ausgehändigte Urkunde einzuziehen.

 

§ 17, Ehrenpromotion

(1) In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder sonstiger Verdienste in den Fachgebieten/Fächern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften kann die Fakultät den Grad und die Würde eines Doktors ehrenhalber verleihen.

(2) Auf Antrag einer Professorin oder eines Professors der Fakultät bildet der Fakultätsrat eine Kommission von fünf Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer oder einem Studierenden zur Prüfung der wissenschaftlichen oder sonstigen Verdienste der oder des zu Ehrenden. Die Bildung der Kommission ist allen Mitgliedern der Fakultät bekannt zu geben; auf Antrag kann jede Professorin und jeder Professor der Fakultät dieser Kommission als weiteres Mitglied angehören.

(3) Ein Vorschlag zur Durchführung einer Ehrenpromotion bedarf der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder. Nach dem Vorliegen des Kommissionsvorschlages entscheidet der Fakultätsrat in einer besonderen Sitzung, die von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät einberufen wird. Zum Beschluss über eine Ehrenpromotion ist eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates erforderlich. Die Ehrenpromotion bedarf der Zustimmung des Akademischen Senats der Universität.

(4) Die Ehrenpromotion wird durch Überreichen einer Urkunde vollzogen, in der die Verdienste der oder des Geehrten hervorgehoben werden. Die Urkunde trägt die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität.

(5) Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

§ 18, Ausnahmegenehmigungen und Fristen

(1) Die Entscheidungen des Fakultätsrates gemäß § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ergehen nur auf einen begründeten Antrag. Der Antrag ist rechtzeitig an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät zu richten.

(2) Über den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist binnen eines Monats zu entscheiden. Über die Annahme der Dissertation ist in der Regel innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die mündliche Prüfung soll spätestens nach weiteren drei Monaten stattfinden. Diese Frist wird durch ein Überarbeitungsverlangen gemäß § 8 Abs. 2 unterbrochen.

 

§ 19, Ausführungsbestimmungen

Der Fakultätsrat kann zu § 1 Abs. 2, § 2, § 3 und § 5 Abs. 1, 2 und 3 Ausführungsbestimmungen erlassen.

 

§ 20, Übergangsregelung

Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung bereits zur Betreuung angenommen worden sind, gilt die Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 14.05.2011 weiter, es sei denn, der Bewerber oder die Bewerberin wünscht ausdrücklich schriftlich ein Promotionsverfahren nach der vorliegenden Ordnung. Ein solcher Antrag ist an die Dekanin oder den Dekan zu richten.

 

§ 21, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger der Universität in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 14.05.2011 (Hochschulanzeiger Nr. 05/2011 vom 13.05.2011) vorbehaltlich der Regelung in § 20 außer Kraft.

 

 

HSU

Letzte Änderung: 23. Juli 2020