Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen

Nachstehend wird die vom Fakultätsrat Maschinenbau in der Sitzung am 15.02.2018 beschlossene Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen bekannt gegeben:

§ 1 Sinn und Zweck des Praktikums

Als Vorbereitung auf das Studium sollen die künftigen Studierenden in einem Praktikum vor Studienbeginn die grundlegende Handhabung sowie Verarbeitung typischer Baustoffe kennenlernen und mit dem Einsatz von Baumaschinen und -geräten vertraut werden. Mit der Ableistung des Praktikums wird weiterhin das Ziel verfolgt, die Eigenschaften typischer Baukonstruktionen zu erfahren sowie einen Einblick in die zu deren Erstellung erforderlichen Bauabläufe zu erhalten.
Ein weiterer Aspekt liegt im Erfassen der soziologischen Seite des Betriebsgeschehens. Der Praktikant soll den Betrieb auch als Sozialstruktur verstehen sowie das Verhältnis der Führungskräfte zum Mitarbeiter am Arbeitsplatz kennen lernen.

§ 2 Ausbildungsstätten für die praktische Tätigkeit

Die Ableistung des Praktikums ist in Bauunternehmen des In- und Auslandes möglich. Weitere mögliche Einrichtungen zur Ableistung des Praktikums sind (Bau-)Verwaltungen des öffentlichen Dienstes oder Einrichtungen der Bundeswehr, sofern in diesen bzw. in Kooperation mit diesen die Ableistung baupraktischer Tätigkeit ermöglicht wird.

Die praktische Tätigkeit umfasst selbst ausgeführte handwerkliche Arbeit, nicht jedoch Büroarbeit und andere nicht-handwerkliche Arbeit. Daher ist eine Ausbildung im Sinne dieser Praktikumsordnung in Planungs- und Projektierungsbüros, Hochschulinstituten und -laboratorien sowie ähnlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht möglich. In ausreichend begründeten Fällen kann das Praktikantenamt Ausnahmen genehmigen.

Praktische Tätigkeiten in der elterlichen Firma werden nicht anerkannt.

Das Praktikantenamt vermittelt keine Stellen für die Ableistung der praktischen Tätigkeit. Mögliche Ansprechpartner für das Auffinden geeigneter Ausbildungsstätten sind beispielsweise die Berufsberatungen der Agenturen für Arbeit, die Verbände der Bauindustrie oder die Industrie- und Handelskammern. Die Praktikanten bewerben sich direkt bei geeigneten Firmen bzw. sonstigen Praktikumsbetrieben, empfohlen wird der Abschluss eines Praktikumsvertrages.

 

§ 3 Das Praktikum

Das Praktikum dient der Erlangung eines Einblickes in die verschiedenen Arbeitsgebiete baupraktischer Tätigkeit. Des Weiteren erhält die Praktikantin/der Praktikant einen Überblick über den Bauablauf. Hierzu sollte sie/er anstreben, einen Einblick in die Zusammenhänge zwischen Arbeitsvorbereitung, Baustelleneinrichtung, Bauausführung sowie des Berichtswesens zu erhalten und sich Kenntnisse im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz aneignen. Die aktive Mitarbeit in Arbeitsgruppen oder Kolonnen ist ein wesentliches Element zur Ausprägung der Sozialkompetenz.

 

§ 4 Zeitliche Gliederung des Praktikums

(1) Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt 12 Wochen.

(2) Mit dem Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Bauberuf, eines einschlägigen Fachhochschulpraktikums oder einer gleichwertigen anderen praktischen Tätigkeit wird das Praktikum als geleistet angesehen.

(3) Das Praktikum soll vor Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. Sofern die 12 erforderlichen Wochen Praktikum nicht vor Beginn des Studiums abgeleistet wurden, können diese in den vorlesungsfreien Zeiten im 3. bzw. 6. Trimester nachgeholt werden.

(4) Die Ausbildung in einem Betrieb soll nach Möglichkeit mindestens 4 Wochen betragen. Sie darf 2 Wochen nicht unterschreiten.

(5) Als Wochenarbeitszeit gilt die Regelarbeitszeit der jeweiligen Ausbildungsstätte, stundenweises Arbeiten wird nicht anerkannt. Über Ausnahmeregelungen bei Halbtagsarbeit entscheidet das Praktikantenamt.

 

§ 5 Inhaltliche Gliederung des Praktikums

Das Praktikum sollte auf mindestens zwei verschiedenartigen Baustellen abgeleistet werden. Es umfasst nach Möglichkeit folgende Tätigkeitsabschnitte:

Prakto_BauIng_Tabelle

Die Baustellen können aus den Bereichen Brücken-, Hoch- oder Tiefbau sowie Verkehrs- und Wasserbau gewählt werden. Ein teilweises Ableisten des Praktikums in Vorfertigungsstätten ist möglich, jedoch darf die Gesamtarbeitszeit in Vorfertigungsstätten nicht mehr als 6 Wochen betragen.

 

§ 6 Berichterstattung über die praktische Tätigkeit

(1) Über die praktische Ausbildung und die dabei gemachten Beobachtungen und Erfahrung ist für jedes Praktikum bzw. jeden Praktikumsabschnitt ein Berichtsheft zu führen. Es können hierfür vorgedruckte Hefte (Berichtshefte) oder lose Blätter (Format DIN A4) im Schnellhefter verwendet werden.
Die Berichtshefte sind außerhalb der Arbeitszeit zu erstellen.
Wochen- und Arbeitsberichte und die zugehörigen Zeichnungen/Skizzen müssen einzeln von der Praktikantin/vom Praktikanten unterschrieben und vom Ausbilder durch Stempel und Unterschrift bestätigt werden.

(2) Das Berichtsheft muss enthalten:

a) Ausbildungsgang
Auf der ersten Seite bzw. auf einem gesonderten Blatt eine Übersicht über das jeweilige Praktikum, aus der die Arbeitsstätte(n) mit Anschrift, die Abteilungen bzw. Werkstätten und die dortigen Tätigkeiten mit Nennung des Ein- und Austrittstages zu ersehen sind.

b) Wochenberichte
Täglich eine kurze Beschreibung der ausgeführten Arbeiten mit Angabe der zugehörigen Stunden.
Tätigkeiten, die mit „Herstellen“, „Bearbeiten“, „Anfertigen“ beschrieben werden, können nicht zugeordnet werden.

c) Arbeitsbericht
Wöchentlich ist ein Arbeitsbericht im Umfang von ca. 1,5 Seiten DIN A4 zu erstellen. Der Bericht soll einen Arbeitsablauf aus der Wochentätigkeit beschreiben und Notizen über Erfahrungen bei den ausgeführten Arbeiten, der eingesetzten Werkzeuge und Maschinen enthalten und ist mit Skizzen, Zeichnungen zu ergänzen. Hinweise auf einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütung und gegebenenfalls Umweltschutz sind aufzuführen.
Aus dem Text soll ersichtlich sein, dass der Verfasser die angegebenen Arbeiten selbst ausgeführt hat. Es ist daher empfehlenswert, den Bericht in der „Ich-Form“ zu schreiben.
Ein Abschreiben von Vorlagen (Lehrtexte, Lehrwerkstatt Umdrucke, Fachkundebücher oder anderen Praktikantenberichten o.ä.) ist nicht zulässig. Die Verwendung von Funktionsbeschreibungen, Fotokopien oder Prospekten ersetzt den erforderlichen, selbst gefertigten Bericht nicht.
Unterlagen, deren Verwendung eine besondere Genehmigung erfordern, dürfen ohne diese Genehmigung nicht den Arbeitsberichten beigefügt werden.

 

§ 7 Praktikumsbescheinigung

Neben der Berichterstattung ist zur Anerkennung der praktischen Tätigkeit eine Praktikumsbescheinigung der Ausbildungsstätte vorzulegen.
Diese Bescheinigung muss enthalten:
– Anschrift der Ausbildungsstätte,
– Angaben zur Person,
– Abteilung mit Anzahl der Wochen,
– betriebliche Wochenarbeitszeit,
– Fehltage (Krankheit, Urlaub oder sonstige Abwesenheit).
Diese Angaben muss die Bescheinigung auch dann enthalten, wenn keine Fehl- bzw. Urlaubstage zu verzeichnen sind.
– Bemerkungen (z.B.: Einschränkung eines Arbeitsberichtes aus Gründen der Geheimhaltung, Patentanmeldung u. ä.).

 

§ 8 Anerkennung der praktischen Tätigkeit

Im eigenen Interesse sollten die Studierenden durch das Praktikantenamt für Ingenieurwissenschaften jeden Abschnitt der praktischen Tätigkeit zeitnah zum Praktikum anerkennen lassen. Erforderlich ist dazu die Vorlage der Praktikumsbescheinigung und des Berichtsheftes.

Das Praktikantenamt beurteilt anhand der eingereichten Unterlagen, ob die abgeleistete Tätigkeit den Richtlinien und Vorschriften entsprochen hat. Es behält sich vor, praktische Tätigkeiten nicht oder nur teilweise anzuerkennen, wenn sie nach Dauer und Inhalt nicht oder nur teilweise den Erfordernissen genügen.
Hochschulpraktikantinnen/-praktikanten sind nicht berufsschulpflichtig. Die Teilnahme am betriebsinternen Unterricht wird ebenso wenig als Praktikum anerkannt wie Stunden für das Führen des Berichtsheftes, Unterrichte über technisches Zeichnen, Besichtigungen, Exkursionen, Messebesuche u.ä..

 

§ 9 Praktikum im Ausland

Die Durchführung von Praktikumstätigkeiten im Ausland wird ausdrücklich empfohlen, sie müssen jedoch in allen Punkten dieser Ordnung entsprechen.

Bei einem Auslandspraktikum kann der Bericht auch in Englisch abgefasst sein. Berichten und Praktikumsbescheinigungen, die nicht in Deutsch oder Englisch vorgelegt werden, ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

 

§ 10 Ausnahmeregelungen

(1) Eine handwerkliche oder technische Berufsausbildung mit einem berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. Facharbeiterprüfung) vor dem Studium wird entsprechend ihrer Art und ihrem Inhalt auf das Praktikum nach Vorlage entsprechender Zeugnisse bis zu einer Dauer von 12 Wochen gem. gültiger Beschlüsse des Praktikantentages angerechnet.

(2)Eine Tätigkeit als Werkstudent kann nach Vorlage der Arbeitsbescheinigung und der gemäß dieser Ordnung ausgeführten Praktikantenberichte bis maximal 12 Wochen anerkannt werden.

(3)Von Praktikantenämtern an deutschen Universitäten im Studiengang Bauingenieurwesen bereits anerkannte Praktikantentätigkeiten werden bei Hochschulwechsel nach Vorlage des Anerkennungsnachweises der früheren Hochschule in vollem Umfang angerechnet.

(4)Anerkannte Praktika in anderen technischen Studiengängen als Bauingenieurwesen an deutschen Universitäten sowie technischen Studiengängen einschließlich Bauingenieurwesen an Fachhochschulen und ausländischen Hochschulen werden angerechnet, soweit sie hinreichend den Anforderungen dieser Ordnung entsprechen. Erforderlich ist die Vorlage entsprechender Bescheinigungen.

(5)Fachpraktische Tätigkeiten in schulischer Ausbildung an Fachgymnasien, Technikerschulen und Fachoberschulen Technik und entsprechenden Ausbildungsstätten werden mit maximal 6 Wochen auf das Praktikum angerechnet. Erforderlich ist die Vorlage entsprechender Anerkennungsbescheinigungen und Berichte.

(6)Wehrpflichtigen und Zeitsoldaten in technischen Verwendungen in der Bundeswehr kann die erbrachte Ausbildungs- und Dienstzeit in entsprechenden Einheiten (z.B. Pioniereinheiten) gegen Vorlage des entsprechenden Ausbildungsnachweises (ATN – Bescheinigung) und der geführten Berichtshefte bis zu maximal 2 Wochen auf das Praktikum angerechnet werden. Entsprechend dieser Regelung wird bei technischer Ausbildung im Zivildienst verfahren.

(7)Technische Aus- und Weiterbildung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr oder durch Weiterbildungskurse anderer Träger kann, sofern sie den geforderten Tätigkeitsbereichen dieser Ordnung entsprechen, mit bis zu 2 Wochen auf das Grundpraktikum gegen Vorlage der Bescheinigung über erfolgreiche Teilnahme und gem. dieser Ordnung geführter Berichte anerkannt werden.

 

§ 11 Fehlzeiten

Durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Abwesenheit ausgefallene Arbeitszeiten zählen nicht zum Umfang des Praktikums. Sie sind grundsätzlich durch weitere praktische Tätigkeit auszugleichen. Krankheitsbedingte Fehlzeiten können bei Vorlage eines ärztlichen Attestes maximal im Umfang von 10 % der Arbeitszeit bei einer Ausbildungsstätte berücksichtigt werden. Die Entscheidung darüber trifft das Praktikantenamt.

 

§ 12 Praktikantenamt

Die Anschrift lautet:

Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg Praktikantenamt für Ingenieurwissenschaften
Holstenhofweg 85, 22043 Hamburg

Tel.: 040-6541-2696
Bw Fern: 90-7926-2696
FAX: 040-6541-2839
ePost: [email protected]

Das Praktikantenamt gibt auf Fragen Auskunft, die sich im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Auswahl des Betriebes und der praktischen Tätigkeit ergeben. Die Sprechstunden werden jeweils durch Aushang bekannt gegeben.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Praktikantenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg in Kraft.

HSU

Letzte Änderung: 4. Mai 2018