FSPO Wi mit 4. ÄO

Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang und für den Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg

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(nichtamtliche Lesefassung)

 

Die fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen wurde

im Studienbereichsausschuss Wirtschaftsingenieurwesen beschlossen am 05.11.2012,

vom Akademischen Senat gebilligt am 08.11.2012,

durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg am 06.12.2012 genehmigt,

durch das Bundesministerium der Verteidigung am 11.12.2012

genehmigt und

im Hochschulanzeiger Nr. 13/ 2012 veröffentlicht am 18.12.2012.

 

Chronologie

 

Inhaltsverzeichnis

 

I.  Ergänzende Bestimmungen

 

Zu § 2        Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade

Zu § 4        Inhalt und Aufbau des Studiums

Zu § 5        Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

Zu § 7        Prüfungsausschüsse

Zu § 10      Zulassung zu Modulprüfungen

Zu § 11      Modulprüfungen

Zu § 12      Interdisziplinäre Studienanteile

Zu § 13      Prüfungsformen

Zu § 14      Abschlussarbeiten

Zu § 15      Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung

Zu § 16      Wiederholung von Prüfungsleistungen

Zu § 22      Bestehen und Nichtbestehen

Zu § 23      Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang

 

II.  Anlagen

Anlage 1:         Module mit studienbegleitenden Prüfungen im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen

Anlage 2:        Masterstudium WI mit Studienrichtung „Produktentstehung“
Anlage 3:        Masterstudium WI mit Studienrichtung „Logistik“

Anlage 4:        Masterstudium WI mit Studienrichtung „Elektrische Energieversorgung und Energiewirtschaft“ 

 

III.  Inkrafttreten

 

 

 

 

I.                 Ergänzende Bestimmungen zur Allgemeinen Prüfungsordnung der
Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg.

 

Zu § 2, Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade

(1)     1Studienziele des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen sind die Vermittlung von grundlegenden fachlichen, methodischen und allgemein berufsqualifizierenden Kompetenzen, die für die einschlägige berufliche Praxis und ein Master-Studium befähigen. 2Dabei wird im Rahmen eines interdisziplinär angelegten wissenschaftlichen Studiums in den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftswissenschaften unter exemplarischer wissenschaftlicher Vertiefung die Fähigkeit vermittelt, sowohl spezielle Anwendungen als auch übergreifende Zusammenhänge selbständig zu erschließen. 3Die Studierenden sollen sowohl auf ingenieurwissenschaftliche als auch auf wirtschaftswissenschaftliche Funktionsaufgaben im Beruf vorbereitet werden und damit eine besondere Qualifikation an der Schnittstelle zwischen Wirtschafts- und Ingenieurwissenschaften erwerben. 4Darüber hinaus sollen die Studierenden die Befähigung für einen anschließenden Master-Studiengang erwerben.

(2)     1Die bestandene Bachelor-Prüfung ist ein erster berufsqualifizierender und wissenschaftlicher Abschluss. 2Durch sie weist die oder der Studierende nach, die Studienziele gemäß Absatz 1 erreicht zu haben. 3Der Studienbereich für Wirtschaftsingenieurwesen verleiht bei bestandener Bachelor-Prüfung den akademischen Grad „Bachelor of Science (B.Sc.)“.

(3)   1Ziele des Master-Studiengangs sind die wissenschaftliche Durchdringung zentraler ingenieur- und wirtschaftswissenschaftlicher Fachgebiete und die Vermittlung einer hervorragenden Qualifikation und Berufsbefähigung in einer der Studienrichtungen „Produktentstehung“, „Logistik“ oder „Elektrische Energieversorgung und Energiewirtschaft“. 2Der Studiengang vermittelt die Befähigung zur kritischen Auseinandersetzung mit aktuellen Forschungsergebnissen im Bereich der Ingenieur- und der Wirtschaftswissenschaften und zu deren eigenständiger Umsetzung auf forschungs- und praxisorientierte Fragestellungen. 3Die Studierenden sollen einerseits auf herausgehobene Führungs- und Funktionsaufgaben an der Schnittstelle zwischen wirtschafts- und ingenieurwissenschaftlichen Aufgaben im Beruf vorbereitet werden, andererseits aber auch die Befähigung für eine Promotion erwerben.

(4)    1Die Master-Prüfung führt zu einem zweiten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Studienabschluss. 2Der Studienbereich für Wirtschaftsingenieurwesen verleiht bei bestandener Master-Prüfung den akademischen Grad „Master of Science (M.Sc.)“.

 

Zu § 4, Inhalt und Aufbau des Studiums

Zu § 4 Absatz 1:

1Die Studiengänge des Wirtschaftsingenieurwesens bestehen aus Modulen der Fachgebiete des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre, der Mathematik und Statistik sowie aus Modulen zum Erwerb allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen. 2Nähere Angaben zu Inhalt und Aufbau des Studiums sind dem Modulhandbuch für den jeweiligen Studiengang und dem Modulhandbuch für die Interdisziplinären Studienanteile in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. 3Innerhalb der einzelnen Fächer werden Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule unterschieden. 4Das Bachelor-Studium ist in eine Grundlagenphase (1. Studienabschnitt) und in eine Vertiefungsphase (2. Studienabschnitt) unterteilt.

Zu § 4 Absatz 2 Satz 2:

Ausländische Studierende mit einer anderen Erstsprache als Deutsch haben das Sprachzertifikat SLP 3332 oder ein äquivalentes Zertifikat in der deutschen statt in der englischen Sprache nachzuweisen.

Zu § 4 Absatz 3 Satz 1:

Eine weitergehende Fremdsprachenausbildung ist nicht zu absolvieren.

 

Zu § 5, Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

Zu § 5 Absatz 3 Satz 1:

Fachlich einschlägig im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 1 sind Bachelor-Studiengänge aus dem Bereich des Wirtschaftsingenieurwesens; im Zweifel und in Ausnahmefällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Zu § 5 Absatz 4 Satz 1:

Die Zulassung zum Bachelor-Studium setzt neben der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen den Nachweis voraus, dass Praktika entsprechend den Vorgaben der Praktikumsordnung des Studienbereichs Wirtschaftsingenieurwesen abgeleistet wurden.

Zu § 5 Absatz 5:

Für das Qualifizierungsgespräch gelten die folgenden Ausführungsbestimmungen:

(1) Zulassung zum Qualifizierungsgespräch

1Studierende, welche die Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 erfüllen, werden auf Antrag beim zuständigen Studiendekan zum Qualifizierungsgespräch zugelassen. 2Der Antrag soll innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Abschlussnote gestellt werden.

(2) Durchführung und Inhalt des Qualifizierungsgesprächs

1Das Qualifizierungsgespräch dauert mindestens 20 und höchstens 40 Minuten und wird durch den Studiendekan und ein weiteres Mitglied der Professorengruppe, welches in dem Studiengang lehrt, geführt. 2Zweck des Gesprächs ist die Feststellung der fachlichen Eignung und Motivation des oder der Studierenden für den Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen. 3Wesentlicher Inhalt und Ergebnis werden protokolliert.

(3) Ergebnis des Qualifizierungsgesprächs

1Unmittelbar im Anschluss stellen der Studiendekan und das weitere professorale Mitglied aufgrund des Qualifizierungsgesprächs fest, ob sie den Studierenden bzw. die Studierende für den Master-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen für geeignet halten. 2Der Prüfungsausschuss teilt das Ergebnis in einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich dem bzw. der Studierenden und dem Prüfungsamt mit. 3Eine Wiederholung des Qualifizierungsgesprächs ist nicht möglich.

 

Zu § 7, Prüfungsausschüsse

Zu § 7 Absatz 2:

Dem Prüfungsausschuss gehören folgende in den Studiengängen tätige Mitglieder an:

1.       zwei Professorinnen bzw. Professoren aus der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften,

2.       eine Professorin bzw. ein Professor aus der Fakultät für Maschinenbau,

3.       eine Professorin bzw. ein Professor aus der Fakultät für Elektrotechnik,

4.       zwei Studierende aus den Studiengängen Wirtschaftsingenieurwesen.

 

Zu § 10, Zulassung zu Modulprüfungen

Zu § 10 Absatz 6:

1Versäumen Studierende die Antragstellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, gelten sie in Pflichtmodulen ihres Fachtrimesters und in von ihnen belegten Wahlpflichtmodulen gleichwohl als zur anstehenden Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. 3Nach §11 Abs. 6 sind zugelassene Studierende zur Teilnahme an der Modulprüfung verpflichtet.

 

Zu § 11, Modulprüfungen

Zu § 11 Absatz 3:

Zulassungsvoraussetzungen für Modulprüfungen, Art und Umfang der geforderten Prüfungsleistungen sowie die dem Modul zugeordneten Leistungspunkte sind in den Anlagen 1  bis 4 dieser Ordnung geregelt.

Zu § 11 Absatz 4:

Auf Antrag der Prüfer bzw. Prüferinnen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheiden, dass die Wiederholung einer Klausur als mündliche Prüfung durchgeführt wird.

Zu § 11 Absatz 5:

1In Modulen, deren Lehrveranstaltungen im Frühjahrstrimester enden, sind Erstprüfungen bis zum 30. September zu erbringen und zu bewerten. 2Im fünften Trimester des Master-Studiengangs sind Wiederholungsprüfungen ebenfalls bis zu diesem Termin zu erbringen und zu bewerten.

 

Zu § 12, Interdisziplinäre Studienanteile

Zu § 12 Absatz 2:

1Aus dem Bereich der ISA sind jeweils im Bachelor-Studiengang und im Master-Studiengang zehn Leistungspunkte zu erwerben. 2Aus dem Inhaltsbereich I (§ 1 Abs. 4 ISA-Ordnung) ist im Bachelor-Studiengang nach Möglichkeit eine Veranstaltung zum Wirtschaftsrecht als interdisziplinärer Ergänzungsbedarf zu wählen.

 

Zu § 13, Prüfungsformen

Zu § 13 Absatz 1:

(1)     1Klausurarbeiten sind unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeiten, in denen vorgege-bene Aufgaben selbständig und nur mit den von den Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. 2Die Dauer der Klausurarbeiten ist in den Anlagen 1 bis 4 geregelt. 3Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungen können studienbegleitend erbrachte Vorleistungen in beschränktem Umfang mitberücksichtigt werden. 4Die Art der Vorleistung und der Umfang der Anrechnung werden vom Prüfenden zu Beginn der Lehrveranstaltung und in der Modulbeschreibung bekannt gegeben.

(2)     1In der Grundlagenphase des Bachelor-Studiums (1. Studienabschnitt) können Klausurarbeiten ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden. 2In der Vertiefungsphase des Bachelor-Studiums (2. Studienabschnitt) soll von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, die dem Prüfungsausschuss gegenüber zu begründen sind. 3Bei Klausurarbeiten im Antwort-Wahl-Verfahren sind die Ausführungsbestimmungen der Universität zu beachten.

(3)     1Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. 2Mündliche Prüfungen werden von zwei Prüfenden oder von einem bzw. einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden durchgeführt. 3Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung von bis zu vier Studierenden abgelegt werden. 4Die Prüfungsdauer soll je Prüfling zwischen 15 und 45 Minuten liegen. 5Die oder der Beisitzende ist vor der Noten-festsetzung zu hören. 6Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem von den Prüfenden und Beisitzenden zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. 7Mündliche Prüfungen finden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse hochschul-öffentlich statt; Studierende, die zu der betreffenden Prüfung angemeldet sind, sind ausgeschlossen. 8Auf Antrag eines Prüflings ist die Öffentlichkeit insgesamt auszuschließen.

(4)     1Sind mehrere Prüfungsformen zulässig, setzen die Prüfenden die jeweilige Prüfungsform für die einzelne Veranstaltung sowie die formalen Prüfungsbedingungen fest und teilen sie in den Kursplänen mit, spätestens jedoch in der ersten Sitzung der betreffenden Lehrveranstaltung. 2Dies gilt insbesondere auch für die konkrete Ausgestaltung im Sinne der Absätze 3 bis 13. 3Die Erprobung computergestützter Prüfungsformen wird im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss zugelassen; der Studienbereichsausschuss Wirtschafts-ingenieurwesen erlässt hierzu Ausführungsbestimmungen. 4Der Prüfer oder die Prüferin evaluiert die probeweise eingeführte Prüfungsform und leitet die Ergebnisse der Evaluation in schriftlicher oder elektronischer Form dem Prüfungsausschuss zu.

(5)     1Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Bearbeitung einer vorgegebenen Aufgabe in einem Umfang von etwa 10-35 Seiten, die den Stoff der betreffenden Lehrveranstaltung erweitert oder vertieft. 2Die Bearbeitungszeit wird von dem oder der Lehrenden festgelegt.

(6)     1Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. 2Der Vortrag dauert mindestens 20, höchstens 60 Minuten. 3Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragsthemas vorgesehen werden.

(7)     Eine Seminarleistung umfasst in der Regel eine Hausarbeit und ein Referat und kann mit einem Nachweis der aktiven Teilnahme verbunden werden.

(8)     1Projektleistungen werden erfolgreich erbracht durch eine Vorstellung der Lösungsansätze zum gewählten Thema in Referatsform und/oder einen Abschlussbericht für das Projekt. 2Ein Projekt-Abschlussbericht hat einen Umfang von etwa 10-35 Seiten und umfasst in der Regel:

–        die Beschreibung des Projektauftrags und seine Abgrenzung,

–        die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen für die Bearbeitung des Projektauftrags, insbesondere die Auswahl der geeigneten Methoden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur,

–        die Dokumentation des Projektablaufs und der Projektergebnisse.

3Beinhaltet das Projekt eine Implementierungsleistung, so kann die Prüfungsleistung aus weiteren Elementen nach Maßgabe des oder der Prüfenden bestehen.

(9)   1Ein Praktikumsbericht soll erkennen lassen, dass die Studentin oder der Student nach didaktisch-methodischer Anleitung Studium und Praxis verbinden und die Phänomenologie der Praxis auf einem akademischen Niveau reflektieren kann. 2Der Bericht mit einem Umfang von etwa 10-15 Seiten umfasst insbesondere eine Beschreibung der während des Praktikums wahrgenommenen Aufgaben sowie eine kritische Auseinandersetzung mit den für das Praktikum relevanten betrieblichen Teilbereichen unter Auswertung einschlägiger Literatur.

(10)     Ein Kurzvortrag bezeichnet eine mündliche Präsentation im Umfang von 10 bis 20 Minuten.

(11)     1Eine Laborübung ist die erfolgreiche Durchführung eines oder mehrerer Versuche zu einer gegebenen Aufgabenstellung. 2Zur Laborübung gehört im Regelfall die Abgabe eines schriftlichen Laborübungsberichtes im Umfang von etwa 5-15 Seiten.

(12)     1Eine Konstruktionsübung beinhaltet die erfolgreiche Anfertigung einer Konstruktion für eine gegebene Aufgabenstellung. 2Dabei kann es sich auch um Konstruktionsdetails handeln, die der oder die Studierende auszuführen hat.

(13)     1Ein „eigenständiger Beitrag“ ist eine Leistung, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen nachweisbar erbracht wird, z.B. durch Aufgabenlösungen, Kurzvorträge oder die aktive Beteiligung an der Lehrveranstaltung. 2Die Bescheinigung eines „eigenständigen Beitrages“ kann nach Maßgabe des Prüfers oder der Prüferin mit einem Nachweis der aktiven Teilnahme verbunden werden.

 

Zu § 14, Abschlussarbeiten

Zu § 14 Absatz 5:

1Der Umfang der Bachelor-Abschlussarbeit beträgt zwölf Leistungspunkte, der Bearbeitungs-zeitraum maximal zehn Wochen. 2Das Modul für die Master-Abschlussarbeit umfasst die Abschlussarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwölf Wochen und einem Umfang von 22 Leistungspunkten sowie ein Prüfungskolloquium mit einem Umfang von zwei Leistungspunkten. 3Zulassungsvoraussetzung für die Master-Abschlussarbeit ist der erfolgreiche Abschluss eines Seminars (siehe Anlagen 2-4).

Zu § 14 Absatz 6:

1Wird die Bachelor-Abschlussarbeit nicht spätestens am 1. April des dritten Studienjahres übernommen, gilt sie gemäß § 17 erstmalig als mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2Wird die Master-Abschlussarbeit nicht spätestens am ersten Tag des fünften Trimesters im Master-Studiengang übernommen, gilt sie gemäß § 17 erstmalig als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

Zu § 14 Absatz 10 Satz 3:

Die schriftlichen Gutachten sind bei der Bachelor- und bei der Master-Abschlussarbeit in der Regel spätestens zehn Wochen nach Einreichen der Arbeit abzugeben.

 

Zu § 15, Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung

Zu § 15 Absatz 4 Satz 2:

Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungsleistungen, so muss jede Teilprüfungsleistung bestanden sein.

Zu § 15 Absatz 5:

Neben den Modulen für Sprachausbildung wird auch für Praktika, das Modul „Maschinenzeichnen“ sowie die Interdisziplinären Studienanteile aus dem Inhaltsbereich I die Bewertung auf die Feststellung »bestanden« oder »nicht bestanden« beschränkt.*)

Fußnote:

*) Geändert durch die 3. ÄndO mit erstmaliger Wirkung für Studierende mit Studienbeginn HT 2016.

 

Zu § 16, Wiederholung von Prüfungsleistungen

Zu § 16 Absatz 3:

1Die erste Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung wird spätestens im auf die Durchführung des Moduls folgenden Trimester angeboten. 2Für erste Wiederholungsprüfungen, die in den Monaten Juni und Juli stattfinden, darf die Zeit bis zum 30. September desselben Jahres für die zweite Wiederholungsprüfung genutzt werden. 3Zweite Wiederholungen von Prüfungen sollen spätestens 4 Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. 4Erfolgt die zweite Wiederholungsprüfung in Form einer mündlichen Prüfung, so dauert abweichend von Absatz 3 der Ergänzenden Bestimmungen zu § 13 Abs. 1 die Prüfung mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten.

Zu § 16 Abs. 4:

(1) 1Für Pflichtmodule, die in den Anlagen  mit dem Präfix „WI“, „ET“ oder „MB“ in der Modulnummer gekennzeichnet sind, gilt folgende Regelung: 2Erfolgt eine erste Wiederholungsprüfung in einem Pflichtmodul in Klausurform, so kann der Prüfling im Falle des Nichtbestehens mit der Note 4,3 deren Ergänzung um eine mündliche Prüfung beantragen. 3Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen, die Prüfungsleistung innerhalb weiterer vier Wochen zu erbringen. 4Für die mündliche Prüfung gilt Absatz 3 der Ergänzenden Bestimmungen zu §13 Absatz 1. 5Vor der Durchführung der mündlichen Prüfung muss dem Prüfling die Möglichkeit zur Einsicht in die Prüfungsarbeit gegeben werden. 6Die Note der Modulprüfung ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Note 4,3 und der Note der mündlichen Prüfung.

(2) 1Für Pflichtmodule, die in den Anlagen mit dem Präfix „WS“ in der Modulnummer gekennzeichnet sind, gilt folgende Regelung: 2Auf Antrag der bzw. des Studierenden kann eine Klausurarbeit bei erfolgloser Wahrnehmung der Zweitwiederholung um eine mündliche Prüfung gemäß § 16 Abs. 4 APO ergänzt werden. 3Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 20 und höchstens 60 Minuten. 4Der Antrag ist beim Prüfungsamt innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses zu stellen; die Prüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung abgelegt werden. 5Die Zahl der mündlichen Ergänzungsprüfungen ist im Bachelor-Studium auf drei und im Master-Studium auf eine beschränkt. 6Besteht vor Ablauf der Frist für den Übergang in das Masterstudium gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 APO die Möglichkeit zur Teilnahme an der entsprechenden Modulprüfung des Folgejahres nicht, so kann die mündliche Ergänzungsprüfung bereits nach erfolgloser Wahrnehmung der Erstwiederholung beantragt werden; betrifft dies die Erstwiederholung aus einem Modul des sechsten Trimesters, ist der Antrag, abweichend von Satz 3, spätestens sechs Wochen vor Ablauf des achten Trimesters zu stellen. 7In den Fällen der § 17 Abs. 1 und § 18 APO ist eine Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. 8Die Note der Wiederholungsprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Noten der beiden erbrachten Prüfungsleistungen.

Zu § 16 Absatz 7:

1Die Wiederholung der Bachelor-Arbeit gilt hinsichtlich der Bearbeitungszeit spätestens zum 15. Juli des dritten Studienjahres als übernommen. 2Die neue Master-Arbeit ist unverzüglich zu übernehmen. 3Sie gilt hinsichtlich der Bearbeitungszeit spätestens zum 30. September des zweiten Studienjahres des Master-Studiengangs als übernommen.

 

Zu § 22, Bestehen und Nichtbestehen

Zu § 22 Absatz 3:

Das Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls kann durch das Bestehen alternativ wählbarer Module mit mindestens der erforderlichen Anzahl an Leistungspunkten geheilt werden.

 

Zu § 23, Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang

Zu § 23 Absatz 6:

Der Prüfungsausschuss legt die Form der Angabe der relativen Leistungen in Abstimmung mit dem Prüfungsamt unter Berücksichtigung von Anforderungen der Statistik und des Datenschutzes fest.

 

II.  Anlagen

III. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Herbsttrimester 2012 aufgenommen haben.

HSU

Letzte Änderung: 16. August 2019