FSPO Geschw mit 3. ÄO

Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang und für den Master-Studiengang Geschichtswissenschaft an der Fakultät für Geistes und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg

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(nichtamtliche Lesefassung)

Diese Ordnung für den Bachelor-Studiengang und für den Master-Studiengang Geschichtswissenschaft

wurde im Fakultätsrat beschlossen am 18.10.2012,

vom Akademischen Senat gebilligt am 08.11.2012 durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg am 06.12.2012 genehmigt,

durch das Bundesministerium der Verteidigung am 11.12.2012 genehmigt und

im Hochschulanzeiger Nr. 13/ 2012 veröffentlicht am 18.12.2012.

 

Änderung der Ordnung

 

Inhaltsverzeichnis

I.Ergänzende Bestimmungen

 

Zu § 2      Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade

Zu § 4       Inhalt und Aufbau des Studiums

Zu § 5       Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

Zu § 7       Prüfungsausschuss

Zu § 10     Zulassung zu Modulprüfungen

Zu § 11      Modulprüfungen

Zu § 13      Prüfungsformen

Zu § 14      Abschlussarbeiten

Zu § 15      Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung

Zu § 16      Wiederholung von Prüfungsleistungen

Zu § 22      Bestehen und Nichtbestehen

Zu § 23      Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang

 

II. Anlagen

Anlage 1:     Modulübersicht Bachelor-Studiengang

Anlage 2:     Modulübersicht Master-Studiengang

Anlage 3:     Studienverlaufsschema Bachelor-Studiengang

Anlage 4:     Studienverlaufsschema Master-Studiengang

 

III. Inkrafttreten

 

Präambel
Diese Studien- und Prüfungsordnung ergänzt und konkretisiert die Regelungen der Allgemeinen Prüfungsordnung der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg und enthält die fachspezifischen Regelungen über Ablauf und Verfahren des Studiums und der Prüfungen des Bachelor-Studiengangs und des Master-Studiengangs Geschichtswissenschaft an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (fortan Universität).

 

I.  Ergänzende Bestimmungen

 

Zu § 2, Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade

(1)  Im Bachelor-Studiengang und im Master-Studiengang eignen sich die Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die sie zu geschichtswissenschaftlicher Arbeit und historischer Urteilsfähigkeit, zu kritischer Bewertung wissenschaftlicher Positionen, zur fachgerechten Anwendung wissenschaftlicher Methoden, zur Gewinnung geschichtswissenschaftlicher Erkenntnisse und zu deren angemessener Darstellung befähigen.

(2)  1Im Bachelor-Studiengang erwerben die Studierenden Grundkenntnisse, Methoden, Fragestellungen und Theorien der Geschichtswissenschaft im breiten Überblick. 2Er führt zu einem ersten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Abschluss. 3Ziel des Studiums ist es auch, die Studierenden in die Lage zu versetzen, ihre Fertigkeiten und das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anzuwenden. 4Durch diesen Studiengang werden die Studierenden auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet und erwerben die Befähigung für ein anschließendes Studium in einem geschichtswissenschaftlichen Master-Studien-gang.

(3)  1Im Master-Studiengang werden die im Bachelor-Studiengang erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft. 2Er führt zu einem zweiten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Abschluss des Studiums. 3Inhaltlich orientiert sich das Studium am Forschungsprofil des Fachs Geschichte und an den dort vertretenen Schwerpunkten. 4Die Studierenden lernen, geschichtswissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden selbständig anzuwenden, um historische Zusammenhänge zu erschließen und deren Bedeutung für komplexe wissenschaftliche und gesellschaftliche Probleme und deren Lösung zu erkennen und zu reflektieren. 5Durch die erfolgreiche Bearbeitung einer umfangreicheren wissenschaftlichen Problemstellung (Master-Arbeit) stellen die Studierenden ihre geschichtswissenschaftliche Urteilsfähigkeit sowie ihre Fähigkeit zu methodischer und zeitlicher Planung wissenschaftlicher Arbeit unter Beweis.

(4)  Die Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften verleiht bei einem erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Studiums die folgenden Grade: Bachelor of Arts (B.A.); Master of Arts (M.A.).

 

Zu § 4, Inhalt und Aufbau des Studiums

Zu § 4 Absatz 1:

(1)    1Das Studium der Geschichtswissenschaft ist modularisiert. 2Nähere Angaben zu Inhalt und Aufbau des Studiums sind dem Modulhandbuch für den jeweiligen Studiengang und dem Modulhandbuch für die Interdisziplinären Studienanteile in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. 3Eine vollständige Liste und ein Ablaufplan aller Module des Bachelor- Studiengangs und des Master-Studiengangs »Geschichtswissenschaft« finden sich in den Anlagen 1 – 4 dieser Ordnung.

(2)    1Das Bachelor-Studium gliedert sich in eine Grundlagenphase (erstes Studienjahr), eine Aufbauphase (zweites Studienjahr) und eine Examensphase von einem Trimester.

2In der dreitrimestrigen Grundlagenphase sind 48 Leistungspunkte (LP) als Fachstudienanteil Geschichte zu erwerben. 3In der dreitrimestrigen Aufbauphase sind 44 LP zu erwerben, und zwar aus jeweils einem geschichtswissenschaftlichen Aufbaumodul I, II und III sowie einem Qualifikationsmodul. 4Bestandteil der Examensphase ist eine während der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem 6. und 7. Trimester zu erstellende Projektarbeit (5 LP). 5Weiterhin sind im 7. Trimester fünf LP aus einem Examensmodul zu erwerben. 6Das Bachelormodul besteht aus der Bachelor-Arbeit (12 LP) und einer Disputation (3 LP).

7Hinzu treten 24 LP aus den Modulen eines Ergänzungsfachs sowie zwölf LP aus Wahlpflichtbereichsmodulen. 8Weiterhin sind insgesamt 15 LP aus den Interdisziplinären Studienanteilen gemäß § 12 sowie zwölf LP im Rahmen der Fremdsprachenausbildung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu erwerben.

 

(3)    1In    der   Grundlagenphase    des    Bachelor-Studiengangs      sind    der       Vorlesungszyklus „Geschichte im Überblick“ zu absolvieren sowie zwei Epochenmodule: das Epochenmodul I, bestehend aus je einem Proseminar (PS) der Alten Geschichte (AG) und der Mittelalterlichen Geschichte (MA); das Epochenmodul II, bestehend aus einem PS der Geschichte der Frühen Neuzeit (NG I) und einem PS der Geschichte der Neuesten Zeit (NG II), dazu das Modul Konzepte und Theorien der Geschichtswissenschaft/ Methoden der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, bestehend aus einem Kurs Konzepte und Theorien der Geschichtswissenschaft und einem Kurs Methoden der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, ein Mentorat sowie ein Praktikums- bzw. Sprachmodul während der vorlesungsfreien Zeit (Fachstudienanteile Geschichtswissenschaft). 2Für die Wahl der Aufbaumodule im Bachelor-Studium gilt: In der Aufbauphase müssen die vier Epochen Alte Geschichte / Mittelalterliche Geschichte / Geschichte der Frühen Neuzeit und Geschichte der Neuesten Zeit studiert werden, davon in Hauptseminaren mindestens drei. 3Dabei sollen zwei Epochen in den Aufbaumodulen I und II, die weiteren zwei Epochen im Aufbaumodul III studiert werden. 4Veranstaltungen der Sozial-, Wirtschafts- und Technikgeschichte werden jeweils für diejenige Epoche angerechnet, der sie thematisch zugeordnet sind. 5Während des ersten bis sechsten Trimesters sind im Bachelor- Studiengang drei Module eines Ergänzungsfachs und zwei Wahlpflichtbereichsmodule zu studieren (siehe Anlage 1). 6Von den Wahlpflichtbereichsmodulen darf dabei nur eines gemäß § 15 Abs. 5 in der Bewertung auf die Feststellung »bestanden« bzw. »nicht bestanden« beschränkt sein.

(4)    1Der Master-Studiengang gliedert sich in eine Phase der Schwerpunktbildung (in der Regel das erste Studienjahr) und eine Examensphase (in der Regel das vierte und fünfte Trimester); aus der ersten Phase sind 40 Leistungspunkte und aus der zweiten Phase 47 Leistungspunkte als Fachstudienanteil Geschichte zu erbringen, und zwar aus einem Theoriemodul (7 LP), drei Schwerpunktmodulen (jeweils 14 LP), einem Forschungsbericht (7 LP), dem Examensmodul (5 LP) sowie der Master-Arbeit (26 LP). 2Im Master-Studium Geschichtswissenschaft sind in einem Ergänzungsfach (siehe Anlage 2) 23 LP zu erwerben; diese Leistungen sind in der Regel im ersten bis vierten Trimester des Master- Studiums zu erbringen. 3Es  können an seiner  Statt auch Module belegt werden zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen, die der Spezialisierung oder Schwerpunktbildung im Masterstudium  dienen (z.Zt. Altgriechisch, Russisch). 4Über die Zulassung weiterer Sprachen entscheidet der Prüfungsausschuss. 5Weiterhin sind während des Master- Studiums 10 LP aus den interdisziplinären Studienanteilen zu erwerben (§ 12 Abs. 2).

(5)    1Im Master-Studium werden Schwerpunktmodule zu einzelnen Epochen aus AG, MA, NG I und NG II angeboten, sowie aus folgenden drei Themenbereichen:

 

–           Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (SW)

–           Geschichte Historischer Räume (GHR)

–           Krieg und Frieden / Internationale Beziehungen (KFIB)

 

2Von den drei zu studierenden Schwerpunktmodulen dürfen höchstens zwei Module aus derselben Epoche (AG, MA, NG I, NG II) oder aus demselben Themenbereich (SW, GHR, KFIB) gewählt werden. 3Bei der Wahl der Schwerpunktmodule ist sicherzustellen, dass nicht die Modulprüfungen aller drei Schwerpunktmodule im Bereich derselben Professur abgelegt werden. 4Veranstaltungen der Sozial-, Wirtschafts- und Technikgeschichte werden jeweils für diejenige Epoche angerechnet, der sie thematisch zugeordnet sind.

 

Zu § 4 Absatz 2 Satz 2:

Ausländische Studierende mit einer anderen Erstsprache als Deutsch können das Sprachzertifikat SLP 3332 oder ein äquivalentes Zertifikat in der deutschen statt in der englischen Sprache nachweisen.

 

Zu § 5, Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

Zu § 5 Absatz 4 Satz 1:

(1)  Weitere Voraussetzung für eine Zulassung zum Studium der Geschichtswissenschaft ist in der Regel der Nachweis folgender Sprachkenntnisse:

–       das Latinum oder der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse,

–       die Kenntnis des Englischen im Umfang von mindestens vier Jahren aufsteigenden Schulunterrichts oder der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse,

–       die Kenntnis einer zweiten modernen Fremdsprache im Umfang von mindestens drei Jahren aufsteigenden Schulunterrichts oder der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse.

(2)  1Zum Bachelor-Studium kann  auch zugelassen werden, wer  eine der  genannten Voraussetzungen hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse bei der Aufnahme des Studiums nicht erfüllt. 2Die Erfüllung der fehlenden Voraussetzung ist bis zum Ende des ersten Studienjahres nachzuweisen. 3Eine Wiederholung der entsprechenden Sprachprüfung ist bis zum Ende des vierten Trimesters möglich.

Zu § 5 Absatz 4 Satz 2:

1Fachlich einschlägig im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 sind gleiche oder verwandte geschichtswissenschaftliche Bachelor-Studiengänge. 2Im Zweifel werden Einzelfallprüfungen durch den Prüfungsausschuss durchgeführt.

Zu § 5 Absatz 5:

1Der Prüfungsausschuss setzt Qualifizierungsgespräche nach § 5 Abs. 5 an. 2Dafür gilt folgendes:

(1)  1Studierende, welche die Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 erfüllen, werden auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss zum Qualifikationsgespräch zugelassen. 2Der Antrag sollte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Abschlussnote gestellt werden.

(2)  1Für das Qualifikationsgespräch bestellt der Prüfungsausschuss eine Kommission aus zwei Professoren bzw. Professorinnen und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin. 2Die Mitglieder der Kommission stellen fest, ob sie den Studierenden bzw. die Studierende für den Master-Studiengang geeignet halten und teilen ihre Empfehlung dem Prüfungsausschuss mit. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses und teilt seine Entscheidung in einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung dem bzw. der Studierenden und dem Prüfungsamt mit.

(3)  1Das Qualifikationsgespräch dauert 30 Minuten und bezieht sich auf fachliche Inhalte des Bachelor-Studiengangs. 2Der bzw. die Studierende hat das Recht, drei voneinander unabhängige Themen vorzuschlagen. 3Inhalt und Ergebnis des Qualifikationsgesprächs werden protokolliert. 4Eine Wiederholung des Qualifizierungsgesprächs ist nicht möglich.

 

Zu § 7, Prüfungsausschuss

Zu § 7 Absatz 2

1Für die Organisation der Prüfungen und die Wahrnehmung der durch die APO und die FSPO zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für den Bachelor- Studiengang und den Master-Studiengang Geschichtswissenschaft zuständig ist und in allen die Prüfungen in den geschichtswissenschaftlichen Studiengängen betreffenden Zweifelsfällen entscheidet. 2Der Prüfungsausschuss Geschichtswissenschaft besteht aus vier Professorinnen bzw. Professoren, einem Vertreter oder einer Vertreterin der Gruppe der hauptamtlich an der Universität tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Studierenden.

Zu § 7 Absatz 3 Satz 3:

1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertretungen werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe vom Fakultätsrat gewählt. 2Aus den Mitgliedern der Gruppe der Professoren und Professorinnen wählt der Prüfungsausschuss seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

 

Zu § 10, Zulassung zu Modulprüfungen

Zu § 10 Abs. 3:

1Bei Lehrveranstaltungen besteht Anwesenheitspflicht. 2Die regelmäßige Teilnahme ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Modulprüfung. 3Lehrende können festlegen, dass die Zahl der Fehltermine über die Regelung der allgemeinen Prüfungsordnung hinaus begrenzt wird.

Zu § 10 Abs. 6:

Versäumen Studierende die Antragstellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, gelten sie in Pflichtmodulen ihres Fachtrimesters und in von ihnen belegten Wahlpflichtmodulen gleichwohl als zur anstehenden Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind.

 

Zu § 11, Modulprüfungen

Zu § 11 Absatz 3:

Für die in dem jeweiligen Studiengang angebotenen Module sind Art und Umfang der geforderten Prüfungsleistung, etwaige Zulassungsvoraussetzungen sowie die dem Modul zugeordneten Leistungspunkte in den Anlagen 1 und 2 dargestellt.

Zu § 11 Absatz 5 Satz 1:

In Modulen, deren Lehrveranstaltungen im Frühjahrstrimester enden, sind Erstprüfungsleistungen bis zum 15. November zu erbringen; diese Erweiterung gilt nicht für das fünfte Trimester des Master-Studiengangs.

 

Zu § 13,  Prüfungsformen

1Zulässige  Prüfungsformen  im  Bachelor-  und  Master-Studiengang  Geschichtswissenschaft sind:

(1)  Hausarbeit

1Seminar- bzw. Hausarbeiten sind in einer bestimmten Zeit zu erstellende schriftliche Bearbeitungen eines wissenschaftlichen Problems oder Gegenstandes, der zwischen Lehrenden und Studierenden vereinbart wurde. 2Besondere Formen von Hausarbeiten sind Essays, annotierte Bibliographien usw.

(2)  Klausur

1Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben selbständig und nur mit den vom Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind; sie kann auch im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden. 2Bei Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren sind die Ausführungsbestimmungen der Universität zu Multiple Choice-Prüfungen zu beachten. 3Die Bearbeitungsdauer einer Klausur beträgt zwischen 30 und 120 Minuten. 4Sie kann im Rahmen einer Lehrveranstaltung als Modulteilprüfung oder des gesamten Moduls als Modulab- schlussprüfung gestellt werden.

(3)  Mündliche Prüfung

1Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch zwischen Lernenden (Prüfling)  und Lehrenden (Prüfer/-in), in dem der Prüfling anhand von Fragen oder Problemstellungen seine Kompetenzen im Hinblick auf fachgebietsspezifische, thematisch eingegrenzte Theorien, empirische Befunde, Problemstellungen, Sachverhalte und Konzepte darlegen kann. 2Mündliche Prüfungen haben einen Umfang von 20 – 60 Minuten.

(4)  Disputation, Kolloquium

1Die Disputation ist ein wissenschaftliches Streitgespräch, das die Argumentations- und Urteilsfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten unter Beweis stellt. 2Sie wird durch ein kurzes Referat des Prüflings eingeleitet, in dem dieser die Thesen und Ergebnisse seiner Arbeit präsentiert. 3Daran schließt sich eine Diskussion mit den Prüfern (sog. Verteidigung der Arbeit) oder aber ein Prüfungsgespräch (Kolloquium) an. 4Disputationen und Kolloquien finden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse hochschulöffentlich als mündliche Prüfungen statt.

(5)  Referat (+ Ausarbeitung)

1Ein Referat ist ein Vortrag über ein zwischen Lehrenden und Studierenden vereinbartes Thema im Rahmen einer Modulveranstaltung. 2Sofern eine erweiterte schriftliche Ausarbeitung zum Referat anzufertigen ist (Umfang 5 – 50 Seiten), sind Referat und schriftliche Ausarbeitung die Grundlage für die Gesamtnote der Prüfung.

(6)  Protokoll

1Studierende können Stundenprotokolle von Modulveranstaltungen erstellen. 2Ein Stunden- protokoll ist eine Form der aktiven Teilnahme am Seminar. 3Es kann als Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung vorgesehen werden.

(7)  Bericht

1Berichte stellen wissenschaftliche Sachverhalte systematisch dar und begegnen in der Form von Versuchsberichten, Exkursionsberichten, Forschungsberichten, Projektberichten usw. Grundlage eines Berichts ist die kontrollierte Beobachtung oder Untersuchung und Aufzeichnung eines wissenschaftlichen Prozessgeschehens. 2Berichte sind benotete Modulabschlussprüfungen, können aber auch als Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung vorgesehen werden.

(8)  Portfolio

1Ein Portfolio ist ein Hilfsmittel, das den Studierenden dazu dient, ihre Lernprozesse zu reflektieren und kritisch zu hinterfragen. 2Es basiert auf einer selbständig angelegten Sammlung von systematisierten und kommentierten Dokumenten, die den Lernprozess, die Lernleistung und den Lernerfolg der Studierenden im Rahmen einer Modulveranstaltung oder eines Moduls widerspiegeln. 3Zu den Dokumenten können z. B. die Darstellung bearbeiteter Arbeitsaufträge, Stundenprotokolle, Lerntagebücher, Präsenta- tionen usw. gehören.

 

Zu § 14, Abschlussarbeiten

Zu § 14 Absatz 2:

1BA- und MA-Arbeiten sollen dem Bereich des geschichtswissenschaftlichen Studiums entstammen und können in der Regel nicht im Bereich der ISA, den Wahlbereichen oder Ergänzungsfächern angefertigt werden. 2Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Zu § 14 Absatz 5:

 

(1)  1Das Modul für die Abschlussarbeit im Bachelor-Studiengang umfasst die Abschlussarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Monaten (Umfang in der Regel 40 Seiten) sowie eine Disputation im Umfang von 30 Minuten. 2Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- Arbeit werden zwölf Leistungspunkte erworben, mit der Disputation drei Leistungspunkte. 3Die Bearbeitungszeit der Master-Arbeit beträgt 18 Wochen. 4Die Master-Arbeit hat in der Regel einen Umfang von etwa 70 Seiten. 5Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Master- Arbeit werden 26 Leistungspunkte erworben.

 

(2)  1Regelmäßig sind Teile der entstehenden Bachelor-Arbeit schriftlich und mündlich der betreuenden Hochschullehrerin oder dem betreuenden Hochschullehrer vorzustellen (Kolloquium des Examensmoduls). 2Den Abschluss der Bachelor-Prüfung bildet eine Disputation über die Bachelor-Arbeit. 3Nach Vorlage der Arbeit ist ein Termin für die hochschulöffentliche Disputation über die Bachelor-Arbeit festzusetzen. 4In der Disputation

 

 

sollen die Studierenden zeigen, dass sie die Ergebnisse ihrer Arbeit im wissenschaftlichen Problemzusammenhang prägnant darstellen können. 5Dazu ist die Arbeit, ausgehend von zusammenfassenden Thesen, zunächst in einem etwa zehnminütigen Vortrag vorzustellen. 6An diesen Vortrag schließt sich eine ca. 20 Minuten dauernde Diskussion zwischen Prüfenden und Prüfling an. 7Die in der Bachelor-Arbeit und in der Disputation über die Bachelor-Arbeit erzielten Noten werden nach der Anzahl der vergebenen Leistungspunkte gewichtet.

Zu § 14 Absatz 6:

Die BA-Arbeit gilt zu Beginn des siebten Trimesters (Stichtag: 1. Oktober), die MA-Arbeit spätestens zu Beginn des 5. Trimesters des MA-Studienganges (Stichtag: 1. April) als übernommen.

Zu § 14 Abs. 10 Satz 2:

1Als   Zweitgutachter   von   BA-Arbeiten   kommen   auch   Nichthabilitierte   in   Frage.   2Zu

Zweitgutachtern von MA-Arbeiten können Professoren bzw. Professorinnen sowie Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen der Geschichtswissenschaft bestellt werden, die Mitglieder der HSU sind; über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen von § 8 Abs. 1.

 

Zu § 15, Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung

Zu § 15 Absatz 4:

Eine Modulprüfung, die sich aus mehreren Teilprüfungen zusammensetzt, ist nur dann bestanden, wenn sämtliche Teilprüfungen bestanden wurden.

Zu § 15 Absatz 5:

(1)    Für die Module zur Sprachausbildung, die Projektarbeit, die Examensmodule sowie für Praktika beschränkt sich die Bewertung auf die Feststellung »bestanden« oder »nicht bestanden«.

(2)    1Für die Grundlagenphase des Bachelor-Studiengangs beschränkt sich die Bewertung auf die Feststellung»bestanden« bzw. »nicht bestanden«. 2Die betreffenden Module sind in der Anlage 1 entsprechend ausgewiesen. 3Für den Bereich der ISA gilt dies für die Module des Inhaltsbereichs II.

 

Zu § 16, Wiederholung von Prüfungsleistungen

Zu § 16 Abs. 3:

1Prüfungsform und Prüfungsdauer der Wiederholungsprüfungen entsprechen den Vorgaben für die jeweilige Modulprüfung. 2Die Termine der Modul- und der Wiederholungsprüfungen werden in der Modulbeschreibung oder in der ersten Sitzung der ersten Lehrveranstaltung des Moduls bekannt gegeben. 3Dabei ist sicherzustellen, dass die Wiederholungsprüfungen einschließlich ihrer Benotungen im Bachelorstudiengang bis zum Ende des achten Trimesters und im Masterstudiengang bis zum Ende des fünften Trimesters abgeschlossen sind.

Zu § 16 Abs. 7:

1Das Thema für den Wiederholungsversuch der Bachelorarbeit ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note für den nichtbestandenen Erstversuch zu übernehmen, das Thema für den Wiederholungsversuch der Masterarbeit spätestens am 27. August des fünften Trimesters. 2Hinsichtlich der Bearbeitungszeit gilt sie spätestens  zu diesem Zeitpunkt als übernommen.

 

Zu § 22, Bestehen und Nichtbestehen

Zu § 22 Absatz 2 Satz 1:

Das Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls kann durch das Bestehen alternativ wählbarer Module mit mindestens der erforderlichen Anzahl von Leistungspunkten geheilt werden.“

 

Zu § 23 Absatz 5, Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang

 

Zur Verdeutlichung der relativen Leistung der Absolventin bzw. des Absolventen enthält das Diploma Supplement eine Angabe der Notenverteilung für die letzten drei Jahrgänge.

 

 

II.  Anlagen

 

III.  Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Herbsttrimester 2012 aufgenommen haben.

 

HSU

Letzte Änderung: 16. August 2019