Satzung

HAMBURGER FORUM MEDIENÖKONOMIE
I. Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1

Die Vereinigung führt den Namen „Hamburger Forum Medienökonomie e.V.“. Sie ist ein eingetragener Verein mit dem Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Medienökonomie. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Erforschung medienökonomischer Problemstellungen mit volks- und betriebswirtschaftlicher Dimension und im Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, Erarbeiten von wissenschaftlich fundierten Vorschlägen zur aktuellen medienökonomischen Diskussion, Förderung des wissenschaftlichen Meinungsaustausches sowie des Kontaktes zu Wirtschaft und Politik in Fragen der Medienökonomie und Unterstützung fachlich Begabter bei ihrer medienökonomischen Ausbildung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Die Vereinigung sucht ihre Ziele zu erreichen durch Forschung, fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, durch eigene Arbeitskreise, Veranstaltung von Vorträgen und Konferenzen sowie durch Vorträge auf Fachtagungen und Gedankenaustausch zwischen Wissenschaftlern und Praktikern. Wissenschaftliche Forschungsergebnisse können im Rahmen einer Schriftenreihe veröffentlicht werden.

II. Mitgliedschaft

§ 3

Mitglieder der Vereinigung sind:

ordentliche Mitglieder

fördernde Mitglieder

Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Hamburger Forum Medienökonomie können werden: Alle Personen, welche die Ziele und Zwecke der Vereinigung fördern, sowie Personen, von denen durch ihre berufliche Arbeit und Stellung und ihre Bereitwilligkeit zur Mitwirkung eine Förderung der Ziele der Vereinigung erwartet werden kann. Die aufzunehmenden ordentlichen Mitglieder haben einen Antrag an den geschäftsführenden Vorstand der Vereinigung zu richten. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Von den Vereinsmitgliedern können Beiträge erhoben werden. Auf Antrag können Ehrenmitglieder von den Beiträgen entbunden werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Streichung und Ausschluss. Der Austritt aus der Vereinigung kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn trotz zweimaliger Mahnung, wovon mindestens eine durch eingeschriebenen Brief zu erholfen hat, eine Beitragszahlung nicht entrichtet wurde. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen der Vereinigung nach außen hin schädigt oder das Einvernehmen innerhalb der Vereinigung gefährdet oder sich unehrenhafte Handlungen hat zuschulden kommen lassen. Austritt und Streichung befreien nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte und Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder der Vereinigung können Firmen, private und juristische Personen des In- und Auslandes werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen wissenschaftlichen Aufgaben und Zwecke der Vereinigung zu fördern. Der Mitgliedsbeitrag der fördernden Mitglieder richtet sich nach ihrer wirtschaftlichen Stellung.

Ehrenmitglieder

Personen, die sich durch die Förderung der Forschung oder Lehre auf dem Gebiet der Medienökonomie oder des Hamburger Forums Medienökonomie e.V. ausgezeichnet haben, können durch Ernennung zu Ehrenmitgliedern werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist an eine Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung gebunden.

Stimmrechte und sonstige Rechte der Mitglieder

Jedes anwesende ordentliche und jedes anwesende Ehrenmitglied hat bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen je eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, sind aber berechtigt, an der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen. Jedes ordentliche, fördernde oder Ehrenmitglied hat Anspruch auf Bezug von wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Hamburger Forums Medienökonomie zum Vorzugspreis.

III. Organe der Vereinigung
§ 4

Organe der Vereinigung sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

a) Der Vorstand Der Vorstand besteht zunächst aus mindestens drei Mitgliedern und zwar:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schatzmeister

Weibliche Mitglieder können auf Wunsch den Titel Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeisterin führen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und der stellvertretende Vorsitzende. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Wahl durchzuführen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden unter Beachtung der §§ 32, 34 BGB mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Beschlüssen des Vorstandes über die Verwendung der finanziellen Mittel der Vereinigung und über die mit den finanziellen Mitteln der Vereinigung angeschafften Vermögensgegenstände kann nicht gegen die Stimme des Vorsitzenden entschieden werden.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Bestimmung der Richtlinien der Vereinstätigkeit;

2. Planung und Förderung der wissenschaftlichen Aufgaben der Vereinigung;

3. die Verwaltung der Geschäfte der Vereinigung;

4. die Einberufung der Mitgliederversammlung;

5. die Ausführung der Beschlüsse dieses Organs.

Der Vorsitzende bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand ein Sekretariat, das mit Ausnahme bestimmter festzulegender Vorbehalte die laufende Verwaltung ausübt. Der Schatzmeister verwaltet die Kassenangelegenheiten und das Vermögen der Vereinigung. Über außerordentliche Ausgaben kann der Schatzmeister nur verfügen auf vorhergehenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Ausgaben, die über eine Höhe von 250 Euro hinausgehen, bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden. Der Schatzmeister hat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht zu erstatten.

b) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Vereinigung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei wichtigen Gründen vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder jederzeit einberufen werden. Der satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung steht die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten der Vereinigung zu. Sie wählt den Vorstand nach Maßgabe des § 4a dieser Satzung. Zu den Mitgliederversammlungen soll der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einladen. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand 14 Tage vorher schriftliche eingereicht werden. Sie müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind. Bei allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, sofern nicht das Gesetz oder die Satzungen eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Vereinigung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können gefasst werden, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. In den Sitzungen der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied die Niederschrift, die von diesem und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

IV. Auflösung
§ 5

Über die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer auf besondere schriftliche Einladung zusammengetretenen Mitgliederversammlung beraten werden, wenn der Zweck ausdrücklich auf der Tagesordnung bekanntgegeben wurde. Eine Auflösung kann nicht erfolgen, wenn fünfundzwanzig Prozent der anwesenden Mitglieder erklären, die Vereinigung im Sinne des § 1 dieser Satzung aufrechterhalten zu wollen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsmögen an die Helmut-Schmidt-Universität, Universität der Bundeswehr Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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Helmut-Schmidt-Universität
Universität der Bundeswehr Hamburg
z.H. Prof.  Dr. Ralf Dewenter
Holstenhofweg 85
22043 Hamburg

medienoekonomie (at) hsu-hh.de

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Letzte Änderung: 8. Februar 2023