ISA-Ordnung vom 08.12.2011

Ordnung für die Gestaltung, das Studium und die Organisation der Interdisziplinären Studienanteile in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg

PDF laden

§ 1 Ziele, Aufgaben und Inhaltsbereiche

(1) Die Interdisziplinären Studienanteile (ISA) sind obligatorischer Bestandteil aller an der Helmut-Schmidt-Universität (Universität) angebotenen grundständigen und konsekutiven Studiengänge.

(2) Die ISA dienen der Vermittlung interdisziplinärer, das jeweilige Fachstudium ergänzender Kompetenzen, die im Offizierberuf und in späteren zivilen Berufsfeldern benötigt werden. Die Vermittlung fachspezifischer berufsqualifizierender Kompetenzen erfolgt im Rahmen der Module der Fachstudiengänge.

(3) Das Lehrangebot der ISA ist wissenschaftlich. Neben den Fachinhalten werden die für die jeweiligen Fachgebiete charakteristischen wissenschaftlichen Methoden und Denkweisen vermittelt. Aufgabe der ISA ist es, Reflexions-, Analyse- und Handlungskompetenzen zu vermitteln und zu verantwortungsvollem Entscheiden und Handeln in Politik, Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und Technik zu befähigen.

(4) Die Module der ISA werden aus folgenden Inhaltsbereichen angeboten:

I. für einen gewählten Fachstudiengang jeweils zu bestimmende, dessen Inhalten jedoch typischerweise nicht zugehörige Inhalte anderer Disziplinen, die den Fachstudiengang sinnvoll ergänzen („interdisziplinärer Ergänzungsbedarf“).

II. dem gewählten Fachstudiengang typischerweise nicht zugehörige Inhalte, insbesondere mit ethischem oder handlungsorientiertem Bezug, welche für die Bildung von Führungspersönlichkeiten von Bedeutung sind.

III. mit dem gewählten Fachstudiengang nicht verwandte Inhalte aus anderen Fächern aus den Gruppen:

a) Kunst, Literatur und Geschichte sowie Politik, Gesellschaft, Bildung
b) Mathematik, Natur und Technik
c) Wirtschaft und Recht

 

§ 2 ISA-Zentrum und ISA-Beirat

(1) Das Zentrum für die Interdisziplinären Studienanteile (ISA-Zentrum) ist als zentrale Einrichtung der Universität für die Planung, Organisation und Koordination des Studiums der ISA an der Universität zuständig. Es wirkt bei der Weiterentwicklung von Studium
und Lehre und der Qualitätssicherung im Bereich der ISA mit.

(2) Das ISA-Zentrum untersteht der Verantwortung des Präsidenten der Universität. Zu dieser Verantwortung gehören die Rechtsaufsicht und die Bereitstellung der erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen. Das ISA-Zentrum handelt im Rahmen seiner Aufgaben selbständig und entscheidet über den Einsatz seiner Mittel.

(3) Die Freiheit der Lehre, insbesondere die Verantwortung der Lehrenden für die Inhalte und Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung der Modulprüfungen, wird durch die Zuständigkeiten des ISA-Zentrums nicht berührt. Das ISA-Zentrum arbeitet mit den Fakultäten eng zusammen und unterstützt diese im Bedarfsfall bei der Anwerbung von Lehrbeauftragten.

(4) Organe des ISA-Zentrums sind die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer und der ISA-Beirat.

(5) Der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer obliegen alle organisatorischen und administrativen Aufgaben im Bereich der ISA, die Präsentation des ISA-Zentrums im Intranet/Internet und die Herstellung und Pflege von Kontakten mit externen Lehrbeauftragten. Er bzw. sie berichtet dem ISA-Beirat regelmäßig über Entwicklungen im ISA-Bereich, insbesondere über die Belegung von ISA-Lehrveranstaltungen durch die Studierenden und die erfolgte Zuweisung der Studierenden sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der ISA-Lehre.

(6) Der ISA-Beirat berät über Vorschläge zur Verbesserung des ISA-Konzepts, verabschiedet den ISA-Jahresbericht und beschließt über den Entwurf für das ISA-Lehrprogramm gem. § 6 Abs. 3. Er berät und unterstützt den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin des ISA-Zentrums bei der Umsetzung des Lehrprogramms und des ISA-Konzepts. Der ISA-Beirat beschließt über Modulbeschreibungen, welche nicht in die fachliche Zuständigkeit einer Fakultät fallen, und legt diese dem Akademischen Senat zur Genehmigung vor.

(7) Dem ISA-Beirat gehören an:

(1) Der für den Bereich Lehre und Studium zuständige Vizepräsident als Vorsitzender,

(2) die ISA-Beauftragten der Fakultäten gem. Abs. 8 (je Fakultät ein/e Professor/in),

(3) zwei wissenschaftliche Mitarbeiter/innen,

(4) zwei Studierende und

(5) der Leiter Studentenbereich mit beratender Stimme.

Für die Mitglieder nach (2), (3) und (4) wird jeweils ein Vertreter bzw. eine Vertreterin gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder nach Nr. (3) beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder nach (4) ein Jahr. Die Mitglieder nach (3) und (4) sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter sollen
jeweils allen vier Fakultäten entstammen, es müssen in beiden Gruppen sowohl die ingenieurwissenschaftlichen als auch die geisteswissenschaftlichen Fakultäten vertreten sein.

(8) Die Fakultäten bestellen die ISA-Beauftragten und deren Vertreter/innen. Die Amtszeit der ISA-Beauftragten beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die ISA-Beauftragten haben die Aufgabe, in ihren Fakultäten für die Bereitstellung eines quantitativ ausreichenden und den Vorgaben für die ISA entsprechenden Lehrangebots Sorge zu tragen. Sie arbeiten dabei mit der Geschäftsstelle des ISA-Zentrums zusammen.

(9) Die sonstigen zu wählenden Mitglieder des Beirats und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden vom Akademischen Senat nach den für Senatsausschüsse geltenden Regeln gewählt.

 

§ 3 Modularisierung und Modulprüfungen in den ISA

(1) Die ISA sind modularisiert. Die Modulgröße beträgt fünf Leistungspunkte. Im Inhaltsbereich II können zusätzlich Module angeboten werden, welche zehn Leistungspunkte umfassen. ISA-Module im Umfang von fünf Leistungspunkten erstrecken sich maximal über zwei Trimester, solche im Umfang von zehn Leistungspunkten über maximal drei Trimester.

(2) In den Bachelor-Studiengängen sind insgesamt fünfzehn Leistungspunkte aus dem Bereich der ISA zu erwerben. Abweichend davon sind im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen zehn Leistungspunkte aus dem Bereich der ISA zu erwerben.

(3) In den Master-Studiengängen sind insgesamt zehn Leistungspunkte aus dem Bereich der ISA zu erwerben.

(4) Prüfungsformen, das Prüfungsverfahren, das Widerspruchsverfahren und die jeweiligen Zuständigkeiten in diesen Verfahren sind in der Allgemeinen Prüfungsordnung der HSU/UniBw H (APO) geregelt.

(5) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, welche im Rahmen eines anderen Studiengangs erbracht worden sind, ist über das ISA-Zentrum bei den zuständigen Prüfungsausschüssen zu beantragen. Dabei sind die Vorgaben des § 3 zu beachten.

 

§ 4 Wahl der ISA-Module

(1) Im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen ist aus den Inhaltsbereichen I und II je ein Modul im Umfang von fünf Leistungspunkten zu wählen. In den übrigen Bachelor-Studiengängen ist jeweils ein Modul aus dem Inhaltsbereich I im Umfang von fünf Leistungspunkten und ein Modul aus dem Inhaltsbereich II im Umfang von fünf oder zehn Leistungspunkten zu wählen. Wird im Inhaltsbereich II ein Modul von fünf Leistungspunkten gewählt, so ist ein weiteres Modul aus dem Inhaltsbereich III im
Umfang von fünf Leistungspunkten zu wählen. Ist für einen Bachelor-Studiengang kein interdisziplinärer Ergänzungsbedarf (Inhaltsbereich I) benannt, so ist stattdessen ein Modul aus dem Inhaltsbereich III zu wählen. Werden in einem Bachelor-Studiengang zwei Module aus dem Inhaltsbereich III gelegt, so sind sie unterschiedlichen Gruppen zu entnehmen.

(2) In den Masterstudiengängen sind zwei Module aus unterschiedlichen Gruppen des Inhaltsbereichs III zu wählen.

(3) Module, welche Inhalte und Methoden vermitteln, die typischerweise Teil des eigenen Fachstudiengangs mit seinen Wahl- oder Wahlpflichtfächern sind, dürfen von den Studierenden dieses Studiengangs nicht im Rahmen des ISA-Studiums belegt werden.
Dies wird sichergestellt, indem das gesamte Modul-Angebot für das ISA-Studium wie folgt gegliedert wird:

1. Wird für einen Fachstudiengang ein interdisziplinärer Ergänzungsbedarf spezifiziert, so sind die im Inhaltsbereich I wählbaren Module zu benennen.

2. Für jeden Fachstudiengang gibt es eine Liste der im Inhaltsbereich II wählbaren Module.

3. Für jeden der in § 1 Abs. 4 genannten Gruppen a) bis c) des Inhaltsbereichs III werden die darin enthaltenen Module benannt, wobei zu jedem Modul zusätzlich ausgewiesen wird, in welchen Studiengängen es nicht wählbar ist.

(4) Zur Koordination der Planungen in den Inhaltsbereichen I-III gelten folgende Regeln:

1. Alle Module, die als interdisziplinäre Ergänzung im Sinne von § 1 Abs. 4 zu einem Fachstudiengang wählbar sein sollen, müssen in I benannt werden. Dabei sind bei der Benennung die Wahlmöglichkeiten anderer Studiengänge und ihrer Studierenden zu berücksichtigen.

2. Die Benennung in I erzwingt den Ausschluss in III für den betreffenden Studiengang.

3. Eine Wählbarkeit in II erzwingt den Ausschluss in III.

4. Module des Inhaltsbereiches III dürfen in der Regel nicht von Studierenden jener Studiengänge gewählt werden, in welchen der bzw. die Modulverantwortliche hauptamtlich lehrt.

5. Das Modulangebot im Inhaltsbereich III soll hinreichende Wahlmöglichkeiten innerhalb der in § 1 Abs. 4 genannten Gruppen gewährleisten.

(5) Die Belegung von ISA-Modulen erfolgt durch das ISA-Zentrum mit Hilfe des Campus-Management-Systems. Für den Fall, dass die studentische Nachfrage nach einzelnen Modulen das Platzangebot überschreitet, ist ein geeignetes Auswahlverfahren vorzusehen. In Modulen, die als interdisziplinärer Ergänzungsbedarf (Inhaltsbereich I) benannt worden sind, ist die Hälfte der zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig an Studierende der betreffenden Studiengänge zu vergeben.

 

§ 5 Lehrangebot

(1) Für ihr Modulangebot sowie die Sicherstellung und Qualitätssicherung der Lehre in den ISA sind die Fakultäten verantwortlich. Sie werden dabei durch das ISA-Zentrum unterstützt.

(2) Das Lehrangebot ist vorrangig durch hauptamtliches Personal der Universität abzudecken. Zur Sicherung von Umfang und thematischer Breite des Angebots kann auch nebenberufliches Personal eingesetzt werden.

(3) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen mit den Lehrveranstaltungen der Fachstudiengänge werden zwei Zeiträume pro Woche ausschließlich für ISA-Veranstaltungen reserviert.

 

§ 6 Beschlussfassung über das ISA-Lehrprogramm

(1) Beschließen die für die jeweiligen Studiengänge zuständigen Fakultäten bzw. der Studienbereichsausschuss Wirtschaftsingenieurwesen einen Vorschlag für den Inhaltsbereich I, so wird dieser über das ISA-Zentrum dem Akademischen Senat vorgelegt. Fakultäten können die Kompetenz gem. Satz 1 an ihre Organe delegieren.

(2) Die Fakultäten unterbreiten das Lehrangebot für die Module in den Inhaltsbereichen I bis III.

(3) Das ISA-Zentrum stellt das gesamte Lehrangebot unter Berücksichtigung der studentischen Nachfrage und der Auslastung der Lehrveranstaltungen für jedes Trimester einschließlich der Wählbarkeiten in den Inhaltsbereichen II und III zusammen. Diesen Vorschlag legt es dem Akademischen Senat zur Entscheidung vor.

(4) Der Akademische Senat beschließt über das ISA-Lehrprogramm insgesamt. Er kann dieses auch in Teilen modifizieren. Mit dem Beschluss gelten die entsprechenden Lehraufträge als erteilt.

 

§ 7 Übergangsregelung

Für Studierende, die das Bachelor-Studium vor dem Herbsttrimester 2012 bzw. das Master-Studium vor dem Wintertrimester 2013 an der Universität aufgenommen haben, gelten anstelle von § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 und 2 die §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 1 der ISA-Ordnung vom 13. Dezember 2007 fort.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Hochschulanzeiger der Universität in Kraft. Zugleich tritt die ISA-Ordnung vom 13. Dezember 2007 außer Kraft.


Beschlossen vom Akademischen Senat am 08. Dezember 2011
Veröffentlicht im Hochschulanzeiger Nr. 03/ 2012 am 03. April 2012

HSU

Letzte Änderung: 18. April 2018