PromO ET

Promotionsordnung der Fakultät für Elektrotechnik

PDF laden

Auf Grund von § 112 Abs. 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl., S. 171) in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem Übertragungsbescheid der Hamburgischen Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 23. Oktober 1978 in der Neufassung vom 5. Juli 2007 wurde diese Promotionsordnung

im Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik beschlossen am 21.06.2018 und 16.04.2020,

im Akademischen Senat gebilligt am 05.07.2018,

durch die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg genehmigt am 10.03.2020 ,

durch das Bundesministerium der Verteidigung genehmigt am  12.03.2020 ,

und im Hochschulanzeiger veröffentlicht am  27.04.2020.

Inhaltsverzeichnis

§  1            Promotionsrecht   

§  2            Voraussetzungen zur Promotion   

§  3            Dissertation 

§  4            Zulassung zum Promotionsverfahren 

§  5            Eröffnung des Promotionsverfahrens 

§  6            Promotionsausschuss   

§  7            Begutachtung der Dissertation 

§  8            Mündliche Prüfung 

§  9            Prüfungsergebnisse 

§10            Veröffentlichung der Dissertation 

§11            Verleihung des Doktorgrades

§12            Überprüfung des Verfahrens

§13            Entzug des Doktorgrades 

§14            Ehrenpromotion

§15            Übergangsregelung

§16            Inkrafttreten

Anlage 1: Muster für das Titelblatt der Belegexemplare der zu veröffentlichenden Dissertation

Anlage 2: Muster für die Promotionsurkunde

                                                                                               

§ 1, Promotionsrecht 

(1)       Die Fakultät für Elektrotechnik der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg verleiht den akademischen Grad Doktor-Ingenieurin bzw. Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.) oder den akademischen Grad Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) aufgrund eines ordentlichen Promotions­ver­fahrens.

(2)       Die Promotion erfolgt aufgrund einer ingenieurwissenschaftlichen oder (mathematisch-)naturwissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung.

(3)       Die Fakultät kann die akademische Würde Doktor-Ingenieurin Ehren halber bzw. Doktor-Ingenieur Ehren halber (Dr.-Ing. E.h.) aufgrund eines besonderen Beschlusses (§ 14) verleihen.

§ 2, Voraussetzungen zur Promotion

(1)       Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein abgeschlossenes Studium mit einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern / zehn Trimestern an einer Hochschule, das durch ein berufsqualifizierendes Abschlussexamen nachgewiesen wird. Absolventinnen bzw. Absolventen deutscher Hochschulen haben in der Regel ein mit dem akademischen Grad Master oder dem universitären Grad Diplom-Ingenieurin bzw. Diplom-Ingenieur abgeschlossenes ingenieurwissenschaftliches Studium nachzuweisen. Absolventinnen bzw. Absolventen von Hochschulen innerhalb des europäischen Bildungsraumes haben in der Regel ein mit dem akademischen Grad Master abgeschlossenes ingenieurwissenschaftliches Studium nachzuweisen. Dem gleichgestellt ist ein abgeschlossenes wirtschaftsingenieurwissenschaftliches Studium, wenn die ingenieurwissenschaftlichen Anteile überwiegen. Eine Prüfung der ingenieurwissenschaftlichen Ausrichtung durch den Fakultätsrat kann von der Bewerberin bzw. dem Bewerber jederzeit bei der Dekanin bzw. dem Dekan beantragt werden. Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss die Befähigung zu vertiefter selbständiger Arbeit erkennen lassen.

(2)       Bewerberinnen bzw. Bewerber, die ihren Master-Grad, ihren universitären  Diplom-Grad oder ihr Staatsexamen nicht in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang erlangt bzw. abgelegt haben, können zur Promotion zur Doktor-Ingenieurin bzw. zum Doktor-Ingenieur zugelassen werden, wenn der Fakultätsrat vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens festgestellt hat, dass die Dissertation von technischer Be­deutung ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Diese sind durch Prüfungen in zwei ingenieurwissenschaftlichen Fächern der Fakultät Elektrotechnik festzustellen; das Nähere beschließt der Fakultätsrat unter Berücksichtigung der Vorschläge der Bewerberin bzw. des Bewerbers.

(3)       Den Grad eines Dr. rer. nat. kann erwerben, wer einen Masterstudiengang bzw. universitären Diplomstudiengang mit (mathematisch-)naturwissenschaftlicher Ausrichtung oder einen Masterstudiengang bzw. universitären Diplomstudiengang der Informatik abgeschlossen hat. Der akademische Grad Dr. rer. nat. kann auch verliehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein Masterstudium oder universitäres Diplomstudium in den Ingenieurwissenschaften abgeschlossen hat. In beiden Fällen muss zunächst vor Eröffnung des Promotionsverfahren durch die Dekanin bzw. den Dekan der Fakultät für Elektrotechnik festgestellt werden, dass das Thema der Dissertation in dem (mathematisch-)naturwissenschaftlichen Gebiet der Fakultät liegt. Weiterhin kann der Fakultätsrat der Bewerberin bzw. dem Bewerber eine Zusatzprüfung auferlegen, durch die sie bzw. er diesbezüglich einen Kenntnisstand nachweist, der dem einer Absolventin bzw. eines Absolventen eines Studiengangs gemäß Satz 1 vergleichbar ist. Einzelheiten entscheidet der Fakultätsrat.

(4)       Bewerberinnen und Bewerber, die einen ingenieurwissenschaftlichen bzw. (mathematisch-)naturwissenschaftlichen oder auf Informatik ausgerichteten Bachelorstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang abgeschlossen haben, können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie eine Abschlussnote erreicht haben, die besser als die Durchschnittsnote in dem Studiengang an der jeweiligen Hochschule ist  und der Fakultätsrat feststellt, dass sie über hinreichende ingenieurwissenschaftliche bzw. (mathematisch-) naturwissenschaftliche Kenntnisse verfügen. Diese sind nach Maßgabe des Fakultätsrats durch entsprechende Nachweise oder durch Kenntnisprüfungen, die den Anforderungen an eine Diplomprüfung an einer Universität oder einer Masterprüfung entsprechen, vor der Zulassung zur Promotion (§ 4) nachzuweisen.

(5)       Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes ingenieurwissenschaftliches oder (mathematisch-)naturwissenschaftliches Studium an einer Hochschule außerhalb des europäischen Bildungsraumes nachweisen, können mit besonderer Ge­nehmigung des Fakultätsrates zur Promotion zugelassen werden, sofern Gleich­wertig­keit des Studienabschlusses besteht. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Absatz 2 gilt entsprechend. Der Fakultätsrat kann zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Zulassung auf Grund eines außerhalb des europäischen Bildungsraumes erworbenen Abschlusses der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ergänzende Auflagen machen.

(6)       Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in einem Dienst- und Betreuungsverhältnis zur Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg stehen oder standen, sollen mindestens ein Jahr vor dem Einreichen der Dissertation einen Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand bei der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät für Elektrotechnik stellen. Dabei sind die wissenschaftliche Vorbildung gemäß §2 darzustellen und nachzuweisen, das Thema oder der Arbeitstitel der geplanten Dissertation sowie der angestrebte akademische Grad mitzuteilen und die bzw. der gewünschte oder bereits feststehende betreuende Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer der Fakultät zu nennen. Über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand entscheidet der Fakultätsrat nach Anhören der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers.

§ 3, Dissertation

(1)       Die Dissertation dient dem Nachweis der Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu selb­ständiger wissenschaftlicher Forschung. Sie muss einen Fortschritt der ingenieur­wissenschaftlichen Erkenntnisse bringen.

(2)       Eine Bachelor-, Master-, Diplom- oder sonstige Prüfungs- oder Zulassungsarbeit wird nicht als Dissertation anerkannt.

(3)       Eine in ihrem wesentlichen Inhalt bereits veröffentlichte Arbeit kann mit Zu­stimmung des Fakultätsrates als Dissertation verwendet werden. Kurzfassungen, Vor­träge und Patentschriften gelten nicht als Veröffentlichung im Sinne von Satz 1.

(4)       Die Dissertation muss einem Fach zugeordnet werden können, das in der Fakultät für Elektrotechnik durch eine Professur vertreten ist. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat.

(5)       Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Sie ist mit einem Textverarbeitungssystem zu erstellen und in gebundener Form ein­zu­reichen. Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat die von ihr bzw. ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel erschöpfend anzugeben.

(6)       Die Dissertation kann auch aus mehreren bereits veröffentlichten wissenschaftlichen Ab­­handlungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers bestehen, wenn sie zeitlich nicht zu weit auseinander liegen, in einem inneren Zusammenhang stehen und das Ergebnis dieser Arbeiten ins­gesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügt. Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat die Ergebnisse zu einer Dissertation zusammenzufassen, um den Zusammen­hang der Teilergebnisse deutlich zu machen.

(7)       Eine Arbeit, die aus gemeinschaftlicher interdisziplinärer Forschung entstanden ist, kann als Dissertation anerkannt werden, wenn der individuelle Beitrag der einzelnen Bewerberin bzw. des einzelnen Bewerbers deutlich unterscheidbar ist und den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügt. Die Abgrenzung der Leistung der einzelnen Bewerberin bzw. des einzelnen Bewerbers erfolgt durch die Angabe von Abschnitten im Rahmen der Gesamtarbeit und dadurch, dass die Beiträge, die die einzelnen Bewerberinnen bzw. Bewerber geleistet haben, von diesen durch eine dem Inhalt und Umfang angemessene Beschreibung gesondert kenntlich gemacht werden.

§ 4,  Zulassung zur Promotion

(1)       Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist unter Nennung des angestrebten akademischen Grades schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan der Fakultät zu richten.

(2)       Dem Antrag sind beizufügen:

1.   ein tabellarischer Lebenslauf mit Angabe des Bildungsweges,

2.   das Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,

3.   Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2, insbesondere die abgelegten akademischen Prüfungen.

4.   eine kurze Inhaltsangabe der Dissertation,

5.   vier Exemplare der Dissertation sowie eine elektronisch verarbeitbare identische Fassung der Arbeit einschließlich einer elektronischen Kopie der aus dem Internet zitierten Materialien

6.   der Name der Betreuerin bzw. des Betreuers,

7.   die eidesstattliche Versicherung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, die Dissertation selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst, insbesondere hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- oder Beratungsdiensten (Promotionsberater oder andere Personen) in Anspruch genommen, andere als die von ihr bzw. ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den herangezogenen Werken wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche gekennzeichnet zu haben,

8.   eine Erklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg sie bzw. er sich bereits einer Doktorprüfung unterzogen oder um Zulassung zu einer solchen beworben hat sowie darüber, ob die Dissertation in dieser oder ähnlicher Form bei einer anderen Hochschule eingereicht worden ist,

9.   eine Liste der von der Bewerberin bzw. vom Bewerber bereits veröffentlichten Arbeiten,

10.  ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis,

11.  bei Kandidaten gem § 2 Abs. 4 der Nachweis darüber, dass die Abschlussnote besser ist als die Durchschnittsnote des Studiengangs an der jeweiligen Hochschule.

§ 5, Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1)       Die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät prüft das Promotionsgesuch. Erfüllt es die Be­dingungen des § 4, so legt sie bzw. er es dem Fakultätsrat vor.

(2)       Erklärt der Fakultätsrat, dass die Fakultät für das Gebiet der eingereichten Dissertation zuständig ist, so legt er zugleich fest, welcher der beiden in § 1 genannten Grade verliehen werden kann. Damit ist das Promotions­verfahren eröffnet.

(3)       Das Promotionsgesuch kann nach Eröffnung des Verfahrens zurückgenommen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation (§ 7 Abs. 2) erstattet ist.

§ 6, Promotionsausschuss

(1)       Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens setzt der Fakultätsrat den Promotions­ausschuss ein. Ihm gehören eine Professorin oder ein Professor der Fakultät als vorsitzendes Mitglied und die Gutachterinnen und Gutachter für die Prüfung der Dissertation an. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann Gutachterinnen und Gutachter vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Mitglieder des Promotionsausschusses können im Falle des Ausfalls eines Mitgliedes nachberufen werden. Der Promotionsausschuss trifft seine Ent­scheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2)       Jede Gutachterin und jeder Gutachter muss auf dem Gebiet der Dissertation besonders ausgewiesen sein. Zur ersten Gutachterin bzw. zum ersten Gutachter soll in der Regel die Hochschul­lehrerin bzw. der Hochschul­lehrer bestellt werden, die bzw. der die Dissertation angeregt oder ihre Anfertigung betreut hat. Die erste Gutachterin bzw. der erste Gutachter muss Professorin bzw. Professor der Fakultät für Elektrotechnik oder habilitiertes Mitglied der Fakultät für Elektrotechnik sein. Professorinnen bzw. Professoren, die mindestens drei Jahre der Fakultät für Elektrotechnik angehörten und deren Verlassen der Fakultät nicht länger als drei Jahre zurückliegt, können ebenfalls zur ersten Gutachterin bzw. zum ersten Gutachter bestellt werden. Zur  zweiten Gutachterin bzw. zum zweiten Gutachter kann auch eine Professorin bzw. ein Professor bestellt werden, die bzw. der nicht der Fakultät für Elektrotechnik angehört; ist sie bzw. er nicht hauptamtlich an einer Universität tätig, ist dem Fakultätsrat der entsprechende Vorschlag frühzeitig vor Eröffnung des Promotionsverfahrens vorzulegen. In besonderen Fällen kann eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter bestellt werden. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muss hauptamtlich tätige Professorin bzw. hauptamtlich tätiger Professor der Fakultät für Elektrotechnik sein.

(3)       Soll der akademische Grad Dr. rer. nat. verliehen werden, ist hierzu die Mitwirkung einer Gutachterin bzw. eines Gutachters nach Absatz 2 erforderlich, deren bzw. dessen Professur-Widmung bzw. Venia Legendi sich auf das Themengebiet eines „Dr. rer. nat“ erstreckt und die bzw. der hauptamtlich an der Fakultät für Elektrotechnik tätig ist.

(4)       Die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät teilt der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit, ob der Fakultätsrat dem Promotions­gesuch stattgegeben und welche Gutachterinnen bzw. Gutachter er bestimmt hat. Danach leitet das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses das Verfahren.

§ 7, Begutachtung der Dissertation

(1)       Je ein Exemplar der Dissertation wird den Gutachterinnen bzw. Gutachtern zur Beurteilung zugeleitet.

(2)       Die Gutachterinnen bzw. Gutachter erstatten, in der Regel innerhalb von drei Monaten, unabhängige schriftliche Gutachten. Empfehlen sie die Annahme der Arbeit als Dissertation, so bewerten sie die Dissertation mit einem der Prädikate

genügend

gut

sehr gut

ausgezeichnet, wobei das Prädikat „ausgezeichnet“ lediglich in begründeten Ausnahmefällen für besonders hervorragende Leistungen vergeben werden soll.

(3)       Jede Gutachterin und jeder Gutachter kann mit der Abgabe ihres bzw. seines Gutachtens von der Bewerberin bzw. von dem Bewerber inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen der Dissertation verlangen. Diese Änderungen müssen klar umrissene, präzise formulierte Gegen­stände oder Fragestellungen der Dissertation betreffen und sollen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Arbeit führen. Der Promotionsausschuss entscheidet darüber, ob diese Änderungswünsche erfüllt werden sollen und ob das Promotionsverfahren erst nach Vorlage der geänderten Dissertation fortgesetzt werden soll. In letzterem Fall erstellen die Gutachterinnen bzw. Gutachter neue Gutachten, die keine inhaltlichen Änderungswünsche mehr enthalten dürfen.

(4)       Empfehlen nicht alle Gutachterinnen bzw. Gutachter die Annahme der Arbeit als Dissertation, so ent­scheidet der Promotionsausschuss, gegebenenfalls nach Einholen einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme, über ihre endgültige Annahme oder Ablehnung. Wird die Arbeit als Disser­tation nicht angenommen, so ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg abge­schlossen. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist hierüber schriftlich unter Darlegung der Gründe zu unterrichten. Der Bewerberin bzw. dem Bewerber wird Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats die zur Ablehnung führenden Gründe auszuräumen.

(5)       Ist die Arbeit als Dissertation angenommen, werden Gutachten und Dissertation den Professorinnen und Professoren sowie den habilitierten Mitgliedern der Fakultät durch Auslage im Geschäfts­zimmer während der Geschäftszeiten für zwei Wochen zugänglich gemacht. Jede dieser Personen kann sich spätestens drei Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich zur Dissertation äußern.

§ 8, Mündliche Prüfung

(1)       Nach Annahme der Dissertation wird die Bewerberin bzw. der Bewerber vom vorsitzenden Mitglied des Promotionsaus­schusses zur mündlichen Prüfung eingeladen.

(2)       Die mündliche Doktorprüfung soll in deutscher oder englischer Sprache stattfinden; sie erstreckt sich auf das Gebiet der Dissertation und benachbarte Fachgebiete sowie den Forschungs­stand in ihnen. Soll die Doktorprüfung in englischer Sprache stattfinden, so ist dieses im Antrag auf Zulassung zur Promotion aufzuführen. Im Falle einer Dissertation nach § 3 Abs. 7 ist durch die mündliche Prüfung auch festzustellen, ob die / der einzelne Bewerberin / Bewerber ihren / seinen Beitrag sowie den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbständig erläutern und vertreten kann. Die Prüfung setzt sich zusammen aus einem hochschulöffentlichen Vortrag und einer mündlichen Befragung, zu welcher nur die Mitglieder des Promotionssauschusses sowie die Professorinnen, Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät zugelassen sind. Zum Vortrag können von der Bewerberin bzw. dem Bewerber und von den Mitgliedern des Promotionsausschusses externe Gäste eingeladen werden. Der Promotions­ausschuss kann die Öffentlichkeit auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers ausschließen, wenn deren Teilnahme einen besonderen Nachteil erwarten lässt.

(3)       Die mündliche Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Promotionsausschusses geleitet. Sie beginnt mit dem etwa dreiviertelstündigen Vortrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers über ihre bzw. seine Dissertation und dauert darüber hinaus mindestens eine Dreiviertelstunde, höchstens eineinhalb Stunden. Im Anschluss an die Fragen der Mitglieder des Promotionsaus­schusses können alle zugelassenen und anwesenden Personen an die Bewerberin bzw. den Bewerber Fragen zur Dissertation stellen.

(4)       Während der ganzen mündlichen Prüfung ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Promotionsausschusses erforderlich. Eine gleichzeitige Prüfung mehrerer Bewerberinnen bzw. Bewerber ist ausgeschlossen. Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(5)       Versäumt die Bewerberin bzw. der Bewerber den Termin der mündlichen Prüfung, so gilt diese als nicht bestanden, wenn sie bzw. er das Versäumnis nicht hinreichend entschuldigt; anderenfalls setzt der Promotionsausschuss einen neuen Termin fest.

§ 9, Prüfungsergebnisse

(1)           Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung hört der Promotionsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die sich an der mündlichen Prüfung beteiligt haben. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet er über ihr Ergebnis und setzt die Prädikate für die mündliche Prüfung und die Dissertation sowie ein Gesamturteil fest, wobei etwaige Äußerungen gemäß § 7 Abs. 5 berücksichtigt werden. Für die mündliche Prüfung und die Dissertation finden die Prädikate gemäß § 7 Abs. 2 Verwendung, für das Gesamturteil die Prädikate

bestanden

gut bestanden

sehr gut bestanden

mit Auszeichnung bestanden.

Das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ kann nur dann vergeben werden, wenn die Prädikate der mündlichen Prüfung und mindestens zweier Gutachten gemäß § 7 Abs. 2 „ausgezeichnet“ lauten.

(2)           Der Bewerberin bzw. dem Bewerber wird das Ergebnis sogleich und in Gegenwart des Promotionsaus­schusses mitgeteilt. Dabei wird sie bzw. er auch darüber unterrichtet, ob noch Korrekturen der Dissertation vorzunehmen sind und welches Mitglied oder welche Mitglieder des Promotionsausschusses für deren Anerkennung zuständig ist bzw. sind. Mit dieser Mitteilung ist die Promotion abgeschlossen.

(3)           Werden die Leistungen in der mündlichen Prüfung nicht mindestens mit „genügend“ beurteilt, so kann die Promotion nicht vollzogen werden. Die mündliche Prüfung kann frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden.

(4)           Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber nach nicht bestandener mündlicher Prüfung keine Wiederholung beantragt oder hat sie bzw. er die mündliche Prüfung auch bei ihrer Wiederholung nicht bestanden, so wird das Promotionsverfahren erfolglos eingestellt.

§ 10, Veröffentlichung der Dissertation

(1)           Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist verpflichtet, das Ergebnis der Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hierzu hat sie bzw. er innerhalb eines Jahres nach bestandener mündlicher Prüfung die Vervielfältigung der Dissertation  in der vom Promotions­ausschuss genehmigten Fassung gemäß Absätzen 2 und 3 zu bewirken.

(2)           Als Belegexemplare hat die Bewerberin bzw. der Bewerber neben einem Exemplar für die Prüfungsakten  drei auf alterungsbeständigem Papier gedruckte, dauerhaft gebundene Exemplare unentgeltlich an die Universitätsbibliothek zur Archivierung abzuliefern. Die Exemplare müssen ein Titelblatt nach Anlage 1 und einen kurzen Lebenslauf der Verfasserin bzw. des Verfassers enthalten.

(3)           Darüber hinaus hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die Verbreitung der Dissertation sicherzustellen entweder

a)    durch Ablieferung 40 weiterer Exemplare, jeweils in Buch- oder Photodruck, bei einer im Auftrag der Bewerberin / des Bewerbers gedruckten Dissertation

oder

b)    durch den Nachweis der Veröffentlichung in einer fachwissenschaftlichen Zeitschrift durch Ablieferung von 3 Exemplaren der Zeitschrift oder 3 Sonderdrucken

oder

c)    durch Ablieferung von 3 Exemplaren, wenn ein gewerblicher Verlag die Verbreitung über den Buch­handel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen ist

oder

d)    durch Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind.

In den Fällen a) und d) überträgt  die Bewerberin bzw. der Bewerber der  Universität das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliothek weitere Kopien von ihrer bzw. seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.

(4)           Die Ablieferungsfrist kann von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät auf begründeten Antrag um längstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Wird auch diese Frist überschritten, so muss der Fakultätsrat entscheiden, ob eine weitere Verlängerung erfolgen oder die Promotion nicht vollzogen werden soll.

§ 11, Verleihung des Doktorgrades

(1)           Nachdem die Bewerberin bzw. der Bewerber die vorgeschriebene Zahl von Ausfertigungen der Dissertation abgegeben hat, wird die Promotion durch Aushändigung einer Urkunde vollzogen.

(2)           Die Urkunde (Anlage 2) enthält den erlangten Grad, den Titel der Dissertation und das Gesamturteil der Doktorprüfung; sie trägt die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät für Elektrotechnik und der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Universität, den Abdruck des Siegels der Universität und das Datum des Tages, an dem die mündliche Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist.

(3)           Erst nach Empfang der Urkunde erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber das Recht, den Titel Doktor-Ingenieurin bzw. Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.) oder Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) zu führen.

§ 12, Überprüfung des Verfahrens

(1)           Hat sich die Bewerberin bzw. der Bewerber beim Nachweis der Prüfungsvoraussetzungen oder der Prüfungsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht, so kann der Promotionsausschuss nach Anhören der Bewerberin bzw. des Bewerbers das Promotionsverfahren für nichtig erklären.

(2)           Gegen einen entsprechenden Bescheid kann die Bewerberin bzw. der Bewerber binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Fakultätsrat.

§ 13, Entzug des Doktorgrades

 Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14, Ehrenpromotion

(1)           In Anerkennung hervorragender ingenieurwissenschaftlicher Leistungen kann die Fakultät die akademische Würde Doktor-Ingenieurin Ehren halber bzw. Doktor-Ingenieur Ehren halber (Dr.-Ing. E.h.) als seltene Auszeichnung verleihen.

(2)           Auf Antrag einer Professorin oder eines Professors der Fakultät bildet der Fakultätsrat eine Kommission von Professorinnen bzw. Professoren oder habilitierten Mitgliedern der Fakultät zur Prüfung der wissenschaftlichen Verdienste der bzw. des zu Ehrenden. Die Bildung der Kommission ist allen Professorinnen, Professoren und habilitierten Mitgliedern der Fakultät bekannt zu geben; auf Antrag kann jede dieser Personen dieser Kommission angehören.

(3)           Ein Vorschlag zur Durchführung der Ehrenpromotion bedarf der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder. Nach dem Vorliegen des Kommissionsvorschlages entscheiden die Professorinnen, Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät in einer besonderen Sitzung, die von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät einberufen wird. Zum Beschluss über eine Ehrenpromotion ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der Professorinnen, Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät erforderlich. Diejenigen unter ihnen, die verhindert sind, bei der Abstimmung anwesend zu sein, können ihre Stimme schriftlich abgeben. Die Ehrenpromotion bedarf der Zustimmung des Akademischen Senats der Universität.

(4)           Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichen der Urkunde, in der die Verdienste der bzw. des Geehrten hervorzuheben sind. Die Urkunde trägt die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät für Elektrotechnik und der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Universität.

§ 15, Übergangsregelung

Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Promotionsverfahren bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits gemäß § 5 eröffnet ist, gilt die Promotionsordnung der Fakultät für Elektrotechnik vom 25.05.1989 in der Fassung vom 20.05.2010 (Hochschulanzeiger* vom 14.03.2011), es sei denn, sie beantragen bei der Dekanin bzw. dem Dekan anstelle des laufenden Promotionsverfahrens die Eröffnung eines Promotionsverfahrens nach der vorliegenden Ordnung.

§ 16, Inkrafttreten

Die Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 25.05.1989 in der Fassung vom 20.05.2010 (Hochschulanzeiger vom 14.03.2011) vorbehaltlich der Regelung in § 15 außer Kraft.

HSU

Letzte Änderung: 15. Dezember 2020