FSPO POL mit 4. ÄO

Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft, den Master-Studiengang Vergleichende Demokratieforschung und den Master-Studiengang Internationale Beziehungen an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität/ Universität der Bundeswehr Hamburg

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(nichtamtliche Lesefassung)

Die Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft, den Master-Studiengang Vergleichende Demokratieforschung und den Master-Studiengang Internationale Beziehungen an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

wurde im Fakultätsrat beschlossen am 18.10.2012

vom Akademischen Senat gebilligt am 08.11.2012

durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg am 06.12.2012 genehmigt,

durch das Bundesministerium der Verteidigung am 11.12.2012 genehmigt und

im Hochschulanzeiger Nr. 13/ 2012 veröffentlicht am 18.12.2012.

 

FSPO_POL_Änderungen

Inhaltsverzeichnis

I. Ergänzende Bestimmungen

Zu § 2 Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade

Zu § 4 Aufbau des Studiums

Zu § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

Zu § 10 Zulassung zu Modulprüfungen

Zu § 11 Modulprüfungen

Zu § 13 Prüfungsformen

Zu § 14 Abschlussarbeiten

Zu § 15 Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung

Zu § 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen

Zu § 22 Bestehen und Nichtbestehen

Zu § 23 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang

 

II. Anhänge

Anhang 1: Prüfungsmodalitäten Bachelor Politikwissenschaft

Anhang 2: Prüfungsmodalitäten im Masterstudiengang Vergleichende Demokratieforschung

Anhang 3: Prüfungsmodalitäten im Masterstudiengang Internationale Beziehungen

Präambel

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung (FSPO) enthält Regelungen über Ablauf und Verfahren des Studiums und der (studienbegleitenden) Prüfungen der Bachelor- und Master-Studiengänge im Fach Politikwissenschaft (Bachelor Politikwissenschaft, Master Vergleichende Demokratieforschung, Master Internationale Beziehungen) an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (Universität). Sie ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der HSU/UniBw H um fachspezifische Aspekte und folgt dabei den Regelungen der Kultusminister aus dem Bologna-Prozess.

 

I. Ergänzende Bestimmungen

Zu § 2 Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade

(1) Studienziele des Bachelor-Studiengangs sind der Erwerb von grundlegenden fachlichen, methodischen und allgemeinen berufsqualifizierenden Kompetenzen, die für die einschlägige berufliche Praxis und ein Master-Studium befähigen. Im Rahmen eines Studiums der Politikwissenschaft, ergänzt durch die Fächer Soziologie, Völker- und Europarecht, Geschichte sowie öffentliches Recht und Verwaltungslehre wird die Fähigkeit vermittelt, sowohl spezielle Anwendungen als auch übergreifende Zusammenhänge selbständig wissenschaftlich zu erschließen. Neben der fachwissenschaftlichen Ausbildung umfasst das Studium auch die Vermittlung allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen und von Schlüsselkompetenzen.

(2) Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften verleiht bei erfolgreichem Abschluss des Bachelor-Studienganges den akademischen Grad „Bachelor of Arts“ mit dem Zusatz „Politikwissenschaft“. Der Bachelor-Abschluss belegt das Erreichen der Studienziele nach Absatz 1. Er ist ein erster wissenschaftlicher und berufsqualifizierender Abschluss. Die Studierenden weisen mit dem Bachelor-Abschluss die Befähigung zu einem anschließenden Master-Studiengang nach.

(3) Ziele der beiden Master-Studiengänge sind, die zuvor erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und zu vertiefen, die politikwissenschaftlichen Fachgebiete zu durchdringen sowie der Erwerb hervorragender wissenschaftlicher Qualifikation und Berufsbefähigung in den jeweiligen Bereichen. Der Studiengang vermittelt die wissenschaftliche Befähigung zur kritischen Auseinandersetzung mit aktuellen Forschungsergebnissen im Bereich Vergleichende Demokratieforschung oder Internationale Beziehungen und deren eigenständige Anwendung auf forschungs- und praxisorientierte Fragestellungen.

(4) Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften verleiht bei erfolgreichem Abschluss der Master-Studiengänge den akademischen Grad „Master of Arts“ mit dem Zusatz „Vergleichende Demokratieforschung“ oder „Internationale Beziehungen“. Die bestandene Masterprüfung ist ein zweiter wissenschaftlicher und berufsqualifizierender Abschluss, mit dem das Erreichen der in Abs. 3 genannten Ziele nachgewiesen wird.

 

Zu § 4 Inhalt und Aufbau des Studiums

Zu § 4 Absatz 1:

(1) Der Studiengang Politikwissenschaft ist modularisiert. Neben dem Kernfach Politikwissenschaft gehören dazu die Ergänzungsfächer Soziologie, Völker- und Europarecht, Geschichte sowie öffentliches Recht und Verwaltungslehre und Module zum Erwerb allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen. Die zeitliche Abfolge der einzelnen Module sowie Art, Dauer und Gewichtung der zugehörigen Modulleistungen ergibt sich aus den Aufstellungen für den Bachelor-Studiengang (Basis- und Aufbaustudium) und für die Master-Studiengänge Vergleichende Demokratieforschung sowie Internationale Beziehungen im Anhang. Nähere Angaben zu Inhalt und Aufbau des Studiums sind dem Modulhandbuch für den jeweiligen Studiengang und dem Modulhandbuch für die Interdisziplinären Studienanteile in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

Zu § 4 Absatz 2:

(2) Zu den Modulen zum Erwerb allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen gehören unter anderem Interdisziplinäre Studienanteile (ISA) gemäß § 12 und Fremdsprachenausbildung. Im Rahmen der Fremdsprachausbildung werden bei Nachweis des Sprachleistungsprofils (SLP) 3332 des Bundessprachenamtes in der englischen Sprache oder eines gleichwertigen Nachweises englischer Sprachfertigkeiten acht Leistungspunkte vergeben. Die Qualifikation nach Satz 2 wird in der Regel vor Beginn des Studiums erworben und ist spätestens bis zum Beginn des zweiten Studienjahres nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei ausländischen Studierenden, kann der Prüfungsausschuss diese Frist auf Antrag des oder der Studierenden höchstens bis zum Ende des Bachelor-Studiums verlängern. Die hiermit verbundenen acht Leistungspunkte sind nicht durch andere Module kompensierbar.

 

Zu § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

Zu § 5 Absatz 4 Satz 2:

Über die fachliche Einschlägigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss nach Rücksprache mit der Studiendekanin/dem Studiendekan.

Zu § 5 Absatz 5:

(1) Studierende, deren Abschlussnote um weniger als 0,5 hinter der gemäß § 5 Abs. 3 APO geforderten Note zurückbleibt, können ihre Eignung für den Master-Studiengang „Internationale Beziehungen“ bzw. für den Masterstudiengang „Vergleichende Demokratieforschung“ in einem Qualifizierungsgespräch nachweisen.

(2) Dieses Qualifizierungsgespräch kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Abschlussnote beim Prüfungsausschuss beantragt werden.

(3) Dem Antrag ist ein Motivationsschreiben von 1-2 Seiten beizufügen. Die bzw. der Studierende muss sich in dem Antrag äußern, ob sie bzw. er zum Masterstudiengang „Internationale Beziehungen“ oder zum Masterstudiengang „Vergleichende Demokratieforschung“ zugelassen werden möchte.

(4) Das Qualifizierungsgespräch wird für jeden Studiengang von je einer Kommission geführt, die aus zwei Professorinnen bzw. Professoren besteht. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Prüfungsausschuss für ein Jahr bestellt. Bei einem Antrag auf Zulassung in den Masterstudiengang „Internationale Beziehungen“ führen in der Regel zwei Professoren bzw. Professorinnen aus dem Institut für Internationale Beziehungen das Gespräch. Bei einem Antrag auf Zulassung in den Masterstudiengang „Vergleichende Demokratieforschung“ führen in der Regel zwei Professoren bzw. Professorinnen aus dem Institut für Politikwissenschaft das Gespräch.

(5) Das Qualifizierungsgespräch dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten und dient der Feststellung der Befähigung und Motivation für den Master-Studiengang. Die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis des Gesprächs werden protokolliert. Die Kommission stellt fest, ob sie die Studierende bzw. den Studierenden für den jeweiligen Master-Studiengang für geeignet hält und teilt das Ergebnis unverzüglich dem Prüfungsausschuss mit.

(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Beachtung der Feststellung der Kommission über die Zulassung zum Master-Studiengang und teilt das Ergebnis der bzw. dem Studierenden sowie dem Prüfungsamt unverzüglich in einem schriftlichen Bescheid mit. Ablehnende Bescheide sind mit einer Begründung sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine Wiederholung des Qualifizierungsgesprächs ist nicht möglich.

 

Zu § 10 Zulassung zu Modulprüfungen

Zu § 10 Absatz 1:

Regelmäßige Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen des Moduls ist Zulassungsvoraussetzung für die Modulprüfung; weitere Zulassungsvoraussetzungen werden im Anhang zu dieser FSPO modulspezifisch festgelegt.

Zu § 10 Absatz 3:

Regelmäßig teilgenommen hat, wer höchstens zwei Sitzungen einer Lehrveranstaltung versäumt hat.

 

Zu § 11 Modulprüfungen

Zu § 11 Absatz 3:

Die im Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft sowie den Master-Studiengängen Vergleichende Demokratieforschung und Internationale Beziehungen angebotenen Module sowie die dazugehörigen Modulprüfungen und die Zulassungsvoraussetzungen zu den Modulprüfungen, Art und Umfang der geforderten Prüfungsleistungen sowie die dem Modul zugeordneten Leistungspunkte sind der Anlage zu dieser FSPO zu entnehmen.

Zu § 11 Absatz 4:

Die Prüfungsform der ersten Wiederholung entspricht in der Regel der Erstprüfung. Der verantwortliche Prüfer kann unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 die Prüfungsform der ersten Wiederholung anders festsetzen.

Zu § 11 Absatz 5:

Erstprüfungen von Modulleistungen können im Frühjahrstrimester zu einem späteren Zeitpunkt angeboten werden. § 16 Abs. 5 bleibt davon unberührt.

 

Zu § 13 Prüfungsformen

Zu § 13 Absatz 1:

Prüfungsformen im Sinne dieser FSPO sind

Klausuren (60 – 180 Minuten)

Hausarbeiten (10 – 35 Seiten)

Literaturberichte (5-15 Seiten)

Mündliche Prüfungen (20 – 60 Minuten)

Referate (10 – 30 Minuten)

Referat (10-30 Minuten) mit Ausarbeitung (10-15 Seiten)

Kurzvorträge (5-10 Minuten)

Essay (1-5 Seiten)

Thesenpapiere (2-5 Seiten)

Projektarbeiten/Projektbericht (10-35 Seiten)

Lernportfolios und Lernprotokolle (2-5 Seiten)

Praktikumsberichte (5-10 Seiten)

Angeleitete Lektürearbeit mit Leitfragenbeantwortung (1-3 Seiten)

Exposé (1-10 Seiten)

 

Zu § 14 Abschlussarbeiten

Zu § 14 Absatz 5:

Der Bearbeitungszeitraum für die Bachelor-Arbeit beträgt zwölf, der für die Master-Arbeit sechzehn Wochen. Für die Bachelor-Arbeit werden elf Leistungspunkte, für die Master-Arbeit fünfundzwanzig Leistungspunkte vergeben.

Zu § 14 Absatz 6:

Wird die Bachelor-Arbeit nicht spätestens am 31. Oktober (7. Trimester, HT) übernommen, gilt sie gemäß § 17 als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Für die Masterarbeit gilt entsprechendes, sofern sie nicht bis zum 15. April (5. Trimester, FT) übernommen ist.

 

Zu § 15 Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung

Zu § 15 Absatz 3:

Für die Gewichtung der Teilleistungen in den einzelnen Modulen siehe Anhänge.

Zu § 15 Absatz 4:

Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen zusammen, so muss jede Teilprüfung bestanden sein, um das Modul erfolgreich abzuschließen.

Zu § 15 Absatz 5:

Neben den Modulen zur Sprachausbildung ist die Bewertung der Praxismodule im Bachelor- und den beiden Master-Studiengängen auf die Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beschränkt.

 

Zu § 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen

Zu § 16 Absatz 3:

Wiederholungsprüfungen sollen spätestens 6 Wochen nach Bekanntgabe der Note für den vorangegangenen Versuch stattfinden und spätesten 2 Wochen später bewertet sein. Die zweite Wiederholung soll vor Ablauf des Trimesters durchgeführt sein, das der letzten Veranstaltung eines Moduls folgt. Für die Zweitwiederholung kann auch eine mündliche Prüfung im Umfang von 30 – 60 Minuten angesetzt werden.

Zu § 16 Absatz 6:

Die Bachelor-Arbeit muss spätestens bis zum 15. April des auf die Erstprüfung folgenden Jahres, die Master-Arbeit spätestens bis zum 31. August des Jahres, in dem die Erstprüfung erfolgt, übernommen sein. Erfolgt die Übernahme nicht bis zu diesen Zeitpunkten, gilt die Bachelorarbeit bzw. die Masterarbeit als dann übernommen.

 

Zu § 22 Bestehen und Nichtbestehen

Zu § 22 Absatz 1:

Die Bachelor-Prüfung ist auch dann endgültig nicht bestanden, wenn der Nachweis englischer Sprachleistungen gemäß § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht erbracht wurde.

 

Zu § 23 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang

Zu § 23 Absatz 5:

Zur Verdeutlichung der relativen Leistung der Absolventin bzw. des Absolventen enthält das Diploma Supplement eine Angabe der Notenverteilung für die letzten drei Jahrgänge.

 

II. Anhänge

HSU

Letzte Änderung: 10. September 2019