HABILITATIONSORDNUNG der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften

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Bei dieser Fassung der Habilitationsordnung handelt es sich um eine nicht amtliche Lesefassung unter Veränderung der neuen Begrifflichkeiten (Änderung vom 18.12.2009).

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Die Habilitationsordnung der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften wurde

– im Fachbereichsrat beschlossen am 17.04.1997,

– im Akademischen Senat verabschiedet am 15.05.1997,

– vom BMVg mit Erlass – Fü S/Uni Bw – AZ: 38-02-03-02 vom 24.10.1997

– und von der Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg – Hochschulamt – mit Schreiben vom 16.02.1997 – AZ: H 22.3/54.52-23.1 – einvernehmlich genehmigt

– und im Hochschulanzeiger Nr. 01/1998 vom 15.01.1998 veröffentlicht.

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck der Habilitation

§ 2 Habilitationsleistungen

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Zulassungsantrag

§ 5 Habilitationsausschuss

§ 6 Verfahren

§ 7 Entscheidung über die schriftliche Leistung

§ 8 Kolloquium

§ 9 Entscheidungen über die Habilitation

§ 10 Vollzug der Habilitation, Widerspruch

§ 11 Wiederholung

§ 12 Veröffentlichung

§ 13 Umhabilitation

§ 14 Widerruf

§ 15 Inkrafttreten

 

§ 1 Zweck der Habilitation

Die Habilitation in der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften dient dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger Forschung und Lehre (Forschungsbefähigung und Lehrbefähigung). Das Habilitationsverfahren kann in jedem in der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften durch eine Professur vertretenen Fach durchgeführt werden. Als Habilitationsfach ist ein größeres Teilgebiet eines Faches zulässig.

 

§ 2 Habilitationsleistungen

(1) Die Befähigung i. S. des § 1 wird durch schriftliche und mündliche Leistungen in deutscher Sprache nachgewiesen. Der Fakultätsrat kann im Ausnahmefall auch eine schriftliche Leistung in einer Fremdsprache zulassen, wenn sichergestellt ist, dass sie beurteilt werden kann.

(2) Die schriftlichen Leistungen können sein:

1. eine Habilitationsschrift, ggf. in Verbindung mit weiteren wissenschaftlichen Arbeiten,

2. eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung,

3. in Ausnahmefällen auch eine hervorragende Dissertation; diese sollte jedoch nicht die einzige Veröffentlichung sein.

(3) Die mündlichen Leistungen werden in einem Kolloquium (§ 8) festgestellt.

(4) Die Anerkennung gemeinsam mit anderen durchgeführter wissenschaftlicher Arbeiten ist möglich, sofern die Einzelleistung deutlich erkennbar gemacht wird und diese einer eigenen Habilitationsschrift adäquat ist.

 

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Habilitation setzt voraus:

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. die qualifizierte Promotion in einem einschlägigen Fach.

(2) Von der Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 2 kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine akademische Abschlussprüfung oder ein Staatsexamen im Habilitationsfach bestanden hat und eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung nachweisen kann. In diesem Fall hat die Bewerberin bzw. der Bewerber von zwei habilitierten Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer Fachgutachten über ihre bzw. seine bisherigen wissenschaftlichen Leistungen einzuholen.

 

§ 4 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Habilitationsverfahrens ist schriftlich bei der Dekanin bzw.
beim Dekan zu stellen. In ihm ist das Fachgebiet anzugeben, für das die Habilitationsleistungen
erbracht werden sollen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf mit Angabe der wissenschaftlichen Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers,

2. das Reifezeugnis, die Zeugnisse über akademische Prüfungen und Staatsprüfungen sowie die Promotionsurkunde,

3. die Schriften nach § 2 Abs. 2 in jeweils fünf Exemplaren mit der Versicherung, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber diese selbständig verfasst und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat,

4. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers,

5. eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsversuche an anderen Hochschulen.

(2) Zieht die Bewerberin bzw. der Bewerber ihren bzw. seinen Antrag vor Beendigung des Zulassungsverfahrens nach § 6 Abs. 4 zurück, so kann sie bzw. er einen neuen Antrag frühestens nach drei Monaten stellen.

 

§ 5 Habilitationsausschuss

(1) Dem Habilitationsausschuss gehören fünf Professorinnen bzw. Professoren oder habilitierte Mitglieder der Fakultät an. Ein Mitglied kann Professorin bzw. Professor einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule sein. Die Mehrheit der Mitglieder sollte das Fach vertreten, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber sich habilitieren will. Auf jeden Fall sind die Mitglieder so auszuwählen, dass sie einen möglichst engen Bezug in Forschung und Lehre zu dem Habilitationsfach haben. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann zwei Mitglieder des Habilitationsausschusses vorschlagen; den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen.

(2) An Entscheidungen des Habilitationsausschusses können Professorinnen und Professoren der Fakultät, die dem Ausschuss nicht angehören, stimmberechtigt mitwirken, sofern der Fakultätsrat feststellt, dass in ihrer Forschung und Lehre ein Bezug zur Thematik der Habilitationsschrift gegeben ist und sie spätestens drei Monate nach Zulassung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur Habilitation ein eigenes schriftliches Gutachten bei der Dekanin bzw. dem Dekan eingereicht haben.

(3) Der Habilitationsausschuss tagt nichtöffentlich und wählt bei seiner konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 50 % seiner Mitglieder und entscheidet, sofern die Habilitationsordnung keine anderslautenden Bestimmungen enthält, mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder und der anwesenden mitwirkenden Professorinnen bzw. Professoren nach Abs. 2. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Auf Antrag von einem Mitglied sind Abstimmungen geheim durchzuführen.

 

§ 6 Verfahren

(1) Über die Zulassung zur Habilitation ist innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. Das Habilitationsverfahren soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.

(2) Die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät prüft zunächst, ob die in § 4 Abs. 1 geforderten Nachweise ordnungsgemäß und vollständig beigebracht sind. Ist dies der Fall, prüft der Fakultätsrat, ob die Fakultät fachlich zuständig ist. Wird dies bejaht, bildet der Fakultätsrat zur fachlichen Prüfung der Habilitationsleistungen einen Habilitationsausschuss.

(3) Im Zulassungsverfahren prüft der Habilitationsausschuss aufgrund einer ersten Durchsicht der vorgelegten Schrift(en), ob Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens besteht, insbesondere auch im Hinblick auf den Umfang des Fachgebietes, für das die Habilitation beantragt wird. Der Ausschuss kann der Bewerberin bzw. dem Bewerber nahelegen, ihren bzw. seinen Antrag zu ändern.

(4) Beschließt der Habilitationsausschuss, die Zulassung zu versagen, so macht die Dekanin bzw. der Dekan der Bewerberin bzw. dem Bewerber davon mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich Mitteilung. In diesem Fall gilt der Habilitationsantrag als nicht gestellt und das Verfahren als beendet. Ein neuer Antrag kann frühestens nach zwölf Monaten gestellt werden.

 

§ 7 Entscheidung über die schriftliche Leistung

(1) Der Habilitationsausschuss bestellt mindestens vier Professorinnen bzw. Professoren oder habilitierte Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler zu Gutachterinnen bzw. Gutachtern der von der Bewerberin bzw. dem Bewerber eingereichten Arbeiten. Mindestens eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter muss Mitglied des Ausschusses sein (Erstgutachterin bzw. Erstgutachter). Mindestens eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter soll einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes angehören. Die Gutachterinnen bzw. Gutachter vertreten in der Regel das Fach, in dem habilitiert werden soll. Legt das Thema der Habilitationsschrift es nahe, kann auch eine Gutachterin bzw. ein Gutachter bestimmt werden, die bzw. der ein anderes Fach vertritt. Für jedes in der Habilitationsschrift wesentlich berührte Fach sollte mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter bestellt werden. Die Erstgutachterin bzw. der Erstgutachter kann von der Bewerberin bzw. dem Bewerber vorgeschlagen werden.

(2) Die vom Habilitationsausschuss bestellten Gutachterinnen bzw. Gutachter und die Gutachterinnen bzw. Gutachter nach § 7 Abs. 3 erstatten schriftliche Gutachten darüber, ob die Arbeit(en) nach § 2 Abs. 2 die besondere Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung nachweist (nachweisen). Sie sollen sich insbesondere über Originalität der Arbeit(en) und die durch sie erreichte Förderung des Forschungsstandes äußern. Sie empfehlen abschließend die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung. Die Gutachten sind in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnung des Habilitationsverfahrens vorzulegen. Hat eine Bewerberin bzw. ein Bewerber beantragt, neben einer Habilitationsschrift weitere Arbeiten zum Gegenstand der Beurteilung zu machen, erstrecken sich die Gutachten auch auf sie.

(3) Jeder Professorin bzw. jedem Professor oder habilitierten Mitglied der Fakultät steht es frei, ein besonderes Gutachten zu erstellen. Sämtliche Gutachten sind den Mitgliedern des Habilitationsausschusses zuzuleiten. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Nach Eingang der Gutachten werden diese zusammen mit den Schriften nach § 2 Abs. 2 in der Geschäftsstelle der Fakultät für vier Wochen zur Einsicht für alle Professorinnen bzw. Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät ausgelegt.

(5) Der Habilitationsausschuss bildet sich anhand der Habilitationsschrift und der Gutachten ein Urteil über die schriftliche Habilitationsleistung, entscheidet über die Annahme und informiert die Dekanin bzw. den Dekan. Minderheitenvoten sind möglich.

(6) Hält der Habilitationsausschuss die Schrift(en) nach § 2 Abs. 2 für nicht hinreichend, teilt die bzw. der Vorsitzende diese Entscheidung der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit den Gründen schriftlich mit. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen. In diesem Falle entscheidet der Habilitationsausschuss nach Ablauf der Frist erneut. Das Habilitationsverfahren gilt als beendet, wenn der Habilitationsausschuss die Schrift(en) nach § 2 Abs. 2 für nicht hinreichend erachtet und dies der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung mitteilt. Der Habilitationsausschuss kann die Habilitationsschrift auch mit der Auflage, sie zu überarbeiten, an die Bewerberin bzw. den Bewerber zurückgeben. Der Habilitationsausschuss kann gegebenenfalls zusätzlich neue Gutachten erstellen lassen.

 

§ 8 Kolloquium

(1) Hält der Habilitationsausschuss die Schrift(en) nach § 2 Abs. 2 für hinreichend, ist die Bewerberin bzw. der Bewerber zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende informiert die Bewerberin bzw. den Bewerber über diese Entscheidung und fordert sie bzw. ihn auf, drei Themen aus verschiedenen Gebieten mitzuteilen. Die Themen sollen an die Thematik der Habilitationsschrift anknüpfen, diese aber deutlich überschreiten. Der Habilitationsausschuss wählt (mit einfacher Mehrheit) daraus ein Thema für das Habilitationskolloquium aus. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende teilt der Bewerberin bzw. dem Bewerber zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung das gewählte Thema mit.

(2) Im Kolloquium hat die Bewerberin bzw. der Bewerber in deutscher Sprache durch einen Vortrag mit anschließender Diskussion seine wissenschaftlichen Fähigkeiten in Forschung und Lehre mündlich zu beweisen. Der Vortrag soll etwa 45 Minuten dauern. Ihm folgt eine Diskussion von etwa dreiviertelstündiger Dauer, in der zunächst Inhalt und Methode des Vortrags erörtert werden. Danach kann sich die Diskussion auch auf im Vortrag nicht behandelte Themen des Habilitationsfaches erstrecken. Das Kolloquium ist öffentlich. Die Dekanin bzw. der Dekan lädt Professorinnen, Professoren und habilitierte Mitglieder der Fakultät sowie alle Gutachterinnen bzw. Gutachter nach § 7 Abs. 2 dazu ein.

(3) Das Kolloquium leitet die Dekanin bzw. der Dekan. An der Diskussion können sich alle Professorinnen, Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät sowie alle Gutachterinnen bzw. Gutachter nach § 7 Abs. 2 beteiligen.

 

§ 9 Entscheidung über die Habilitation

(1) Nach Beendigung des Kolloquiums und vor seiner Entscheidung gibt der Habilitationsausschuss den anwesenden Professorinnen, Professoren und habilitierten Mitgliedern der Fakultät die Möglichkeit, sich abschließend zu äußern und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber die mündliche Habilitationsleistung erbracht hat. Bei der Feststellung der Lehrbefähigung soll zusätzlich zu den didaktischen Leistungen im Kolloquium die bisherige Lehrtätigkeit sowie zusätzliche Qualifizierungen in der Lehre herangezogen werden.

(2) Kommt der Habilitationsausschuss zu der Entscheidung, dass die mündliche Habilitationsleistung nicht erbracht worden ist, teilt die Dekanin bzw. der Dekan dies der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung mit.

(3) Gilt die mündliche Habilitationsleistung als erbracht, stellt der Habilitationsausschuss die Forschungs- und Lehrbefähigung fest. Der Habilitationsausschuss bestimmt das Fachgebiet (bzw. die Fachgebiete), für das (bzw. die) sie erbracht wurde. Den Beschluss teilt die Dekanin bzw. der Dekan der Bewerberin bzw. dem Bewerber und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität mit.

 

§ 10 Vollzug der Habilitation, Widerspruch

(1) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber eine von der Fakultät ausgestellte Urkunde.

Die Urkunde enthält:

1. den Namen der Habilitierten bzw. des Habilitierten,

2. den oder die Titel der Arbeiten nach § 2 Abs. 2,

3. das Thema des Vortrages nach § 8 Abs. 1,

4. das Fachgebiet, in dem die Habilitationsleistungen (Forschungs- und Lehrbefähigung) erbracht worden sind,

5. den Tag des Beschlusses des Habilitationsausschusses nach § 9 Abs. 3,

6. die Unterschriften der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Helmut-Schmidt-Universität und der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät sowie das Siegel der Universität.

(2) Gegen einen die Habilitation ablehnenden Beschluss kann die Bewerberin bzw. der Bewerber über die Dekanin bzw. den Dekan beim Fakultätsrat Widerspruch einlegen.

(3) Hält der Fakultätsrat (mit der Mehrheit der Stimmen der Professorinnen bzw. Professoren) den Widerspruch für begründet, kann er anordnen, das Verfahren ab einer bestimmten Stelle zu wiederholen. Andernfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit beendet.

 

§ 11 Wiederholung

(1) Das Habilitationsverfahren kann einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung kann erst nach Ablauf eines Jahres beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Datum der Mitteilung nach § 7 Abs. 6 und § 9 Abs. 2.

(2) Der Habilitationsausschuss kann in früheren Habilitationsverfahren angenommene Habilitationsleistungen im Wiederholungsverfahren erneut anerkennen.

 

§ 12 Veröffentlichung

(1) Die Habilitationsschrift soll, wenigstens in ihren wesentlichen Teilen, veröffentlicht werden.

(2) Nach Erscheinen der Habilitationsschrift sind der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften innerhalb von zwei Monaten fünf Exemplare abzuliefern.

 

§ 13 Umhabilitation

(1) Eine Umhabilitation kann von einer Bewerberin bzw. einem Bewerber, der an einer entsprechenden Fakultät einer anderen wissenschaftlichen Hochschule habilitiert ist, bei der Dekanin bzw. dem Dekan beantragt werden. Dem Antrag sind die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 und die Urkunde über das bereits abgeschlossene Habilitationsverfahren beizufügen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieser Ordnung. Es kann durch eine Entscheidung des Habilitationsausschusses verkürzt werden.

 

§ 14 Widerruf

Der Fakultätsrat widerruft die Habilitation, wenn sich nach Überreichung der Habilitationsurkunde herausstellt, dass sich die bzw. der Habilitierte zu ihrer Erlangung unlauterer Mittel bedient hatte. Die bzw. der Habilitierte ist vorher zu hören. Die Habilitationsurkunde ist einzuziehen. Ein Widerruf ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität von der Dekanin bzw. dem Dekan anzuzeigen.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Hochschulanzeiger in Kraft.

HSU

Letzte Änderung: 18. April 2018