Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 12.02.2025 (5 AZR 51/24) unter anderem klargestellt, dass aus einer Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit nicht ohne Weiteres Beweiserleichterungen im Überstunden(vergütungs)prozess folgen. In seiner Anmerkung für das Nachschlagewerk Arbeitsrechtliche Praxis (AP) begrüßt Professor Hanau die Entscheidung, ordnet sie systematisch ein und zeigt dabei auf, dass sich die Arbeitszeit als Arbeitschutzrecht kategorial von der Überstundenvergütung unterscheidet.
Die Anmerkung zu BAG v. 12.02.2025 – 5 AZR 51/24, AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 64 ist hier abrufbar.
