Malte Drouet und Co-Autor Luca Fröhleke besprechen in ihrer Entscheidungsbesprechung „Keine Rechtsfortbildung betreffend das Voreintragungserfordernis für die grundstückshaltende GbR – Anmerkung zu OLG Celle, Beschluss v. 16.4.2024 – 20 W 23/24″, ob es notwendig ist, eine GbR, die aufgelöst werden soll, vor ihrer Auflösung erstmals in das Gesellschaftsregister einzutragen oder ob eine Rechtsfortbildung der entsprechenden Vorschrift angesagt ist.
Der Beitrag ist hier zu finden oder unter Drouet/Fröhleke, NZG 2024, 1328 – 1331.