Seit 2021 ist die neue Promotionsordnung in Kraft. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie externe Doktorandinnen und Doktoranden müssen auf dem Weg zur Promotion definierte Vorgänge und Fristen einhalten. Hierzu zählt u. a. die Zulassung zur Promotion sowie nach erfolgreicher Anfertigung der Dissertation die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
Zulassung:
- Zu Beginn des Promotionsvorhabens ist nach §3 und §4 zu handeln.
- Folgende Vorlagendokumente sind als Antrag zur Zulassung einzureichen: Template Deutsch, Template English
Abschlussgrad (Dr.–Ing., Dr. rer. nat.):
- Die Kriterien sind in den Zulassungsvoraussetzungen (§3) geregelt.
- Es ist zu beachten, dass ggf. Auflagen zu erfüllen sind, wenn beispielsweise ein naturwissenschaftliches Studium absolviert wurde, aber ein Dr.–Ing. angestrebt wird.
- Über Auflagen entscheidet der Ständige Promotionsausschuss.
- Es gelten besondere Bestimmungen bei Studienabschlüssen aus dem nicht europäischen Ausland (wenn kein ECTS System vorliegt).
Dissertation:
- Nach derzeitiger Fassung der Promotionsordnung ist die Dissertation als Monographie zu verfassen.
- Eine Novellierung ist für 2024 vorgesehen, die auch eine kumulative Dissertation (nach eng gefassten Regelungen) ermöglicht.
Für jegliche Fragen rund um das Thema Promotion steht Ihnen der Ständige Promotionsausschuss der Fakultät für Maschinenbau und Bauingenieurwesen jederzeit gerne zur Verfügung.
Univ.-Prof. Dr. rer. nat. habil. Markus Bause (Vorsitzender)
Univ.-Prof. Dr.–Ing. habil. Mario Oertel (Stellvertretender Vorsitzender)
Univ.-Prof. Dr. rer. nat. habil. Philipp Neumann
Univ.-Prof. Dr.–Ing. Markus Schatz
Dr.–Ing. Helena Horn
Dr.–Ing. Alexander List
Letzte Änderung: 21. November 2023