Sprechstunde bei Herrn Professor Hufeld
nach Vereinbarung per Mail:
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Klausurtermine
Klausur „Europäisches Wirtschaftsrecht“: Ende HT 2026 (Dezember 2026)
Klausur „Steuerrecht I“: Ende FT 2027 (Termin noch offen)
Klausur „Offenes Verfassungsrecht“: Ende WT 2027 (Termin noch offen)
Klausur „Steuerrecht II“: Ende WT 2027 (Termin noch offen)
Bitte beachten Sie: Prüfungsrechtlich verbindlich sind ausschließlich die Aushänge des Prüfungsamtes in den Informationsvitrinen!
Hinweis für die Klausurbearbeitung: Zur Prüfung zugelassen sind „unkommentierte Gesetzessammlungen“.
„Unkommentierte Gesetzessammlungen“ (Klausuren „Europäisches Wirtschaftsrecht“ und „Offenes Verfassungsrecht“: Textsammlung Classen/Hufeld, Europäisches Verfassungsrecht, Nomos Gesetze, 4. Aufl. 2021; Klausuren „Steuerrecht I“ und „Steuerrecht II“: Textsammlung „Wichtige Steuergesetze“, nwb-Textausgabe, 78./79 Aufl. 2026):
Als „unkommentiert“ gelten Rechtsnormen grundsätzlich in der vom Normgeber oder vom Verlag veröffentlichten Textfassung. Zulässig sind nur:
- das Unterstreichen oder Markieren von Wörtern, Sätzen oder Satzteilen im Sinne einer Lesehilfe mit Stiften jeder Art, auch in verschiedenen Farben, solange jenen keine besondere Bedeutung im Sinne eines Systems zukommt.
- zulässig: Markierung des § 42 in Grün und des § 43 in Gelb
- unzulässig: Markierung des Tatbestandes in Grün und der Rechtsfolge in Gelb
- das Anbringen von Verweisungen auf andere Normen am Rand eines Normtextes. Diese bestehen aus der Ziffer/den Ziffern des Paragrafen oder Artikels, auf den verwiesen wird, ggf. dem Paragraphenzeichen oder der Bezeichnung „Artikel“/„Art.“, einer Untergliederung nach Absatz oder Nummer, bei Verweis auf mehrere Normen den Beizeichen „ff.“ oder einem Bindestrich, sowie der – ggf. abgekürzten – Gesetzesbezeichnung. Weitere Worte oder Zeichen dürfen nicht enthalten sein.
- zulässig: „§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO“; „§§ 433 ff.“; „985“, „§§ 35–39 VwVfG“, „Art. 12 I GG“
- unzulässig: „à § 12“, „Klage“, „+“, „Kaufvertrag“, das Aneinanderreihen von Normen im Sinne eines Prüfungsschemas, die gezielte Verwendung/Nicht-Verwendung von Paragrafen- oder Beizeichen im Sinne eines Systems (z.B. um auf eine Analogie hinzuweisen)
- das Anbringen am Rand befestigter Reiter/Register, um in Gesetzessammlungen den Anfang eines Gesetzes oder einzelne Vorschriften zu markieren. Sie dürfen mit der – ggf. abgekürzten – Bezeichnung des Gesetzes beschriftet sein. Sie dürfen zudem wie eine Verweisung beschriftet sein.
- zulässig: „AEUV“, „VwGO“, „§ 812“, „985 BGB“, „Art. 80“
- unzulässig: „Gewerbe“, „Abschnitt 2“.
Die Hinzufügungen dürfen keinem System folgen, also keinen über die reine Hervorhebung bzw. den Verweis hinausgehenden Informationsgehalt beinhalten.
Letzte Änderung: 27. Oktober 2026