Bereits zum 10. Mal fand am 23. und 24. Mai 2025 in Hamm (Westf.) der Deutsche Baugerichtstag statt. Rund 400 Teilnehmer haben nach intensiven Diskussionen in den Arbeitskreisen Empfehlungen ausgesprochen.

Der Deutsche Baugerichtstag e.V. widmet sich seit jeher der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre im gesamten Spektrum des Bau- und Vergaberechts. Er verfolgt dabei das Ziel, die Auseinandersetzung mit aktuellen baurechtlichen Fragen und der entsprechenden Rechtspolitik voranzutreiben. Dies geschieht insbesondere durch die Erarbeitung von Vorschlägen für moderne und ausgewogene Rechtsvorschriften.
Unter der Leitung von Prof. Mike Gralla und Prof. Markus Kattenbusch beriet der Arbeitskreis X (Baubetrieb) unter Beteiligung eines dreiköpfigen Teams der Professur BBG über fünf Thesen zum Umgang mit § 650c BGB. In dem Paragraphen wird seit dem 01.01.2018 der Anspruch auf eine Vergütungsanpassung des Auftragnehmer, bei Anordnungen des Auftraggebers zur Änderung des Vertrags geregelt. Diese Vorschrift stößt in der Praxis auf zahlreiche Umsetzungsprobleme, weil die im Gesetz verwendeten Begriffe uneinheitlich ausgelegt werden. Der Arbeitskreis gelangte zu dem Schluss, dass bei der Ermittlung der „tatsächlich erforderlichen Kosten“ sowie der „angemessenen Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn“ für Nachtragsleistungen Zurückhaltung geboten ist. Für die Anwendung des § 650c BGB ist es entscheidend, dass eine Ermittlung und Prüfung von Preisen überhaupt möglich ist und mit vertretbarem Aufwand realisiert werden kann. Ein Nachweis auf Basis sogenannter pagatorischer Kosten, d. h. ein Nachweis mittels Zahlungsvorgängen, ist insbesondere für Eigenleistungen eines Unternehmens allenfalls teilweise und nur theoretisch möglich. Praktisch muss der Unternehmer zur Darlegung seines Anspruchs auf kalkulatorische Größen wie u. a. den Kalkulationslohn oder den Gerätekostenverrechnungssatz zurückgreifen. Ein derartiger Rückgriff auf die Urkalkulation ist zwar im Gesetz verankert. Dieser scheitert jedoch vielfach aus formalen Gründen und weil im Einzelfall die Urkalkulation für die Nachtragsleistung keine hinreichend differenzierten Kostenelemente ausweist. Vor diesem Hintergrund wurde darüber beraten, auf welche Kalkulationsansätze zum Nachweis „tatsächlich erforderlicher Kosten“ und „angemessener Zuschläge“ zurückgegriffen werden können sollte. Über die Thesen wurde im Verlauf der zweitätigen Veranstaltung abgestimmt und es wurden Empfehlungen an den Gesetz- und Verordnungsgeber abgeleitet.
Letzte Änderung: 30. Mai 2025