Fachtagung VOB & Recht: Beitrag der Professur zum Thema „Nachtragsprophylaxe bei Vertragsschluss:Was im Voraus geklärt werden sollte!“

Am 29.10.2026 veranstaltet der Verband für Fenster und Fassaden (VFF) seine diesjährige Fachtagung zum Thema VOB & Recht. Schwerpunktthema der Veranstaltung ist zum einen die Ausführungs- und Werkplanung, zu der in drei Vorträgen Prüf- und Hinweispflichten des Unternehmers, Schlüsselfaktoren für erfolgreiche auftragnehmerseitige Planungsleistungen und grundsätzliche Strategien von Auftragnehmern erörtert werden. Zum anderen wird in einem zweiten Schwerpunktthema der Prozess zum Auftragsgewinn vom Angebot bis zum Vertrags­schluss vertiefend und unter Berücksichtigung neuerer Entwicklungen betrachtet. Hierzu wird ein bauvertragsrechtlicher Überblick gegeben, aktuelle Vergaberechtsentwicklungen aufgezeigt und es wird ein Erfahrungsbericht zur Nutzung verbandeigener Vertragsklauseln gegeben. Außerdem übernimmt Prof. Kumlehn einen Vortrag zum Thema „Nachtragsprophylaxe bei Vertragsschluss: Was im Voraus geklärt werden sollte!“

Im Beitrag wird zunächst die übliche Ausgangslage bei Nachträgen aufgezeigt, wie sie sich derzeit in der Praxis darstellt. Hierbei werden die beträchtlichen Unsicherheiten aufgezeigt, die sich aus Unklarheiten bei der Auslegung des Bauvertragsrechts (§§ 650b+c BGB) und aus der neuerlichen Rechtsprechung zu § 2 VOB/B ergeben. Hierbei wird auch das Ergebnis der Evalu­ation der gesetzlichen Regelungen ausgewertet, welches jüngst in einem Gutachten veröffentlicht wurde. Die konkreten Umsetzungsprobleme im Bereich des Gewerks Fenster und Fassaden werden bei den Teilneh­menden mittels einer Live-Umfrage analysiert.

Zur Nachtragsprophylaxe erforderliche Vereinbarungen zum Anspruchsgrund sollten aufgrund der bestehenden Randbedingungen zum Anordnungsrecht von AG und zur Vorerfüllungspflicht von AN getroffen werden. Es sollte klargestellt werden, wann eine Pflicht zur Ausführung einer Leistung besteht und wann welche monetären Ansprüche zu ersetzen sind. Weiterhin ist für die Bestimmung des berechtigten Erstattungsanspruchs eine Festlegung der maßgeblichen Ermitt­lungsgrundlage (Vertragspreis, üblicher Preis oder tatsächlich erforderliche Kosten) anzuraten, um rechtzeitig eine hinreichenden Kostendokumentation aufbauen zu können.

Zur Nachtragsprophylaxe erforderliche Vereinbarungen zur Anspruchshöhe ergeben sich zunächst in Form einer „vereinbarungsgemäß hinterlegten“ und „ausreichend aufgeschlüsselt“ Urkalkulation. Es zeigt sich, dass Unternehmer die Möglichkeiten dieses Dokumentationsmittels vielfach nicht ausnutzen und teilweise leichtfertig ungenutzt lassen. Vereinbarungen sollten im Weiteren zu konkreten „Fiktionen“ getroffen werden, die zur Berechnung von Mehrkostenforde­rungen herangezogen werden dürfen. Eine Vereinbarung ist insbesondere bei Eigenleistungen erforderlich, bei denen Kostenelemente nicht anhand von Zahlungsvorgängen belegt werden können. Exemplarisch sind Löhne einzelner Arbeitskräfte, Kosten von Eigengeräten oder die Kosten von selbst erzeugten Materialien zu nennen. Ebenso ist eine Vereinbarung von „Fiktionen“ geboten, wo der Dokumentationsaufwand realistisch gar nicht geleistet werden kann. Dies betrifft insbesondere den Arbeitsaufwand einzelner Kapazitäten, bei dem Hauptvertrags- und Nachtrags­leistungen voneinander abgegrenzt und die ermittelte Differenz als erforderlich belegt werden müsste, soweit hierfür ein Ersatz geltend gemacht werden soll.

HSU

Letzte Änderung: 28. Oktober 2026