{"id":5171,"date":"2020-10-14T12:45:23","date_gmt":"2020-10-14T10:45:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/?page_id=5171"},"modified":"2022-01-03T18:37:12","modified_gmt":"2022-01-03T17:37:12","slug":"spo-mfis-mit-2-aeo","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/spo-mfis-mit-2-aeo\/","title":{"rendered":"SPO MFIS mit 2. \u00c4O"},"content":{"rendered":"<h3>Studien- und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den weiterbildenden Master-Studiengang Milit\u00e4rische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit&nbsp;an der&nbsp;Helmut-Schmidt-Universit\u00e4t\/Universit\u00e4t der Bundeswehr Hamburg&nbsp;(<abbr title=\"Studien- und Pr\u00fcfungsordnung\">SPO<\/abbr> <abbr title=\"Militarische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\">MFIS<\/abbr>)&nbsp;\u2013 mit dem Abschluss Master of Arts (<abbr title=\"Master of Arts\">M.A.<\/abbr>) \u2013<\/h3>\n<p><a href=\"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-content\/uploads\/sites\/776\/2022\/01\/SPO-MFIS_mit_2AendO_fuer_Homepage.pdf\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter wp-image-2024 size-full\" src=\"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-content\/uploads\/sites\/776\/2018\/02\/PDF-laden.jpg\" alt=\"PDF laden\" data-credit=\"beuchleb\" width=\"71\" height=\"68\"><\/a><\/p>\n<p>Auf Grund von \u00a7 112 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 1 und <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 3 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (<abbr title=\"Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt\">HmbGVBl.<\/abbr>, S. 171) in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem \u00dcbertragungsbescheid der Hamburgischen Beh\u00f6rde f\u00fcr Wissenschaft und Forschung vom 23. Oktober 1978 in der Neufassung vom 5. Juli 2007 wurde diese Ordnung f\u00fcr den weiterbildenden Master-Studiengang \u201eMilit\u00e4rische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\u201c<\/p>\n<p>an der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Fakult\u00e4tsrat der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften beschlossen am 17. Oktober 2019,<\/p>\n<p>vom Akademischen Senat gebilligt am 14.11.2019,<\/p>\n<p>durch die Beh\u00f6rde f\u00fcr Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg am13.12.2019 genehmigt,<\/p>\n<p>durch das Bundesministerium der Verteidigung am 19.12.2019 genehmigt<\/p>\n<p>und im Hochschulanzeiger <abbr title=\"Nummer\">Nr.<\/abbr> 01\/2020 ver\u00f6ffentlicht am 06.01.2020.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-content\/uploads\/sites\/776\/2022\/01\/Aenderung-der-Ordnung-SPO-MFIS-mit-2.-AeO.pdf\"><strong>Chronologie der \u00c4nderungen<\/strong><\/a><\/p>\n<p><strong>Inhaltsverzeichnis<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_1\" rel='nofollow'>\u00a7 1 Geltungsbereich<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_2\" rel='nofollow'>\u00a7 2 Studienziel, Akademischer Grad<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_3\" rel='nofollow'>\u00a7 3 Durchf\u00fchrung des Studiengangs, Koordinationsausschuss<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_4\" rel='nofollow'>\u00a7 4 Inhalt, Dauer und Aufbau des Studiums<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_5\" rel='nofollow'>\u00a7 5 Zulassung zum Studium<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_6\" rel='nofollow'>\u00a7 6 Module und Leistungspunkte<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_7\" rel='nofollow'>\u00a7 7 Pr\u00fcfungsausschuss<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_8\" rel='nofollow'>\u00a7 8 Pr\u00fcfende und Beisitzende<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_9\" rel='nofollow'>\u00a7 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Pr\u00fcfungsleistungen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_10\" rel='nofollow'>\u00a7 10 Zulassung zu Modulpr\u00fcfungen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_11\" rel='nofollow'>\u00a7 11 Modulpr\u00fcfungen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_12\" rel='nofollow'>\u00a7 12 Pr\u00fcfungsarten<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_13\" rel='nofollow'>\u00a7 13 Master-Arbeit <\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_14\" rel='nofollow'>\u00a7 14 Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen und Notenbildung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_15\" rel='nofollow'>\u00a715 Wiederholung von Pr\u00fcfungsleistungen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_16\" rel='nofollow'>\u00a7 16 Vers\u00e4umnis und R\u00fccktritt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_17\" rel='nofollow'>\u00a7 17 T\u00e4uschung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_18\" rel='nofollow'>\u00a7 18 Ordnungsversto\u00df und Verfahrensm\u00e4ngel<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_19\" rel='nofollow'>\u00a7 19 Auszug aus der Studienakte<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_20\" rel='nofollow'>\u00a7 20 Bestehen und Nichtbestehen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_21\" rel='nofollow'>\u00a7 21 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_22\" rel='nofollow'>\u00a7 22 Ung\u00fcltigkeit von Abschlusspr\u00fcfungen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_23\" rel='nofollow'>\u00a7 23 Akteneinsicht und Klausureinsicht<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mfis_24\" rel='nofollow'>\u00a7 24 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-content\/uploads\/sites\/776\/2022\/01\/Anlage-1_SPO-MFIS_mit_2AendO_fuer_Homepage.pdf\"><strong>Anlage 1: Modul\u00fcbersicht Master-Studiengang<\/strong><\/a><\/p>\n<p><strong>Anlage 2:&nbsp; Br\u00fcckenmodule<\/strong><\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_1\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 1 Geltungsbereic<\/strong>h<br \/>\n1Diese Studien- und Pr\u00fcfungsordnung regelt Ablauf und Verfahren des Studiums und der Pr\u00fcfungen des weiterbildenden Master-Studiengangs Milit\u00e4rische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit (<abbr title=\"Militarische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\">MFIS<\/abbr>). 2Dieser wird von der Helmut-Schmidt-Universit\u00e4t\/Universit\u00e4t der Bundeswehr Hamburg (fortan: \u201eUniversit\u00e4t\u201c) in Zusammenarbeit mit der F\u00fchrungsakademie der Bundeswehr (fortan: \u201eF\u00fcAkBw\u201c) angeboten.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_2\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 2 Studienziel, Akademischer Grad<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Im weiterbildenden Master-Studiengang Milit\u00e4rische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit (im Folgenden: &#8222;Studiengang&#8220;) sollen den Studierenden die Kenntnisse und F\u00e4higkeiten vermittelt werden, die sie zu strategischer, operativer und taktischer Urteilsf\u00e4higkeit, zur wissenschaftlichen Behandlung von Fragen der Sicherheit und zur methodischen L\u00f6sung damit in Zusammenhang stehender Probleme und so zur Aus\u00fcbung milit\u00e4rischer F\u00fchrungsfunktionen bef\u00e4higen. 2Ziel des Studiums ist es, die Studierenden in die Lage zu versetzen, ihre Fertigkeiten und das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anzuwenden. 3Durch diesen Studiengang werden die Studierenden auf ihre Berufspraxis vorbereitet und zugleich im wissenschaftlichen Denken und Arbeiten geschult.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Auf Grund der bestandenen Masterpr\u00fcfung verleiht die Universit\u00e4t den akademischen Grad &#8222;Master of Arts (M. A)&#8220;.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_3\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 3 Durchf\u00fchrung des Studiengangs, Koordinationsausschuss<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Der Studiengang wird von der Universit\u00e4t in Kooperation mit der F\u00fcAkBw angeboten. 2Die wissenschaftliche Tr\u00e4gerschaft und Verantwortung f\u00fcr den Studiengang liegt bei der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universit\u00e4t. Dies schlie\u00dft insbesondere die Verantwortung f\u00fcr die Qualit\u00e4tssicherung im Studiengang ein.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die wissenschaftsorganisatorische Betreuung des <abbr title=\"Militarische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\">MFIS<\/abbr> obliegt dem Zentrum f\u00fcr Wissenschaftliche Weiterbildung der Universit\u00e4t (ZWW). 2Dies schlie\u00dft eine Mitwirkung bei der Qualit\u00e4tssicherung und die Koordination mit anderen Einrichtungen der Universit\u00e4t ein.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Zur Durchf\u00fchrung des Studiengangs wird ein Koordinationsausschuss gebildet. 2Er ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Koordinierung zwischen der F\u00fcAkBw und der Universit\u00e4t sowie f\u00fcr die Bestimmung der Zulassungstermine. 3Im Koordinationsausschuss werden die Evaluationen der betreffenden Lehrangebote der beteiligten Einrichtungen regelm\u00e4\u00dfig, aber mindestens einmal j\u00e4hrlich, ausgewertet und Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Weiterentwicklung des Studienganges erarbeitet. 4Der Ausschuss berichtet dem Fakult\u00e4tsrat und dem Kommandeur F\u00fcAkBw \u00fcber die Entwicklung des Studienganges und gibt Anregungen zu dessen Verbesserung.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Ver\u00e4ndern sich die Inhalte des Lehrangebots der F\u00fcAkBw, mindestens aber einmal j\u00e4hrlich, pr\u00fcft der Koordinationsausschuss die Anrechnungsf\u00e4higkeit der Lehrinhalte im Sinne von \u00a7 40 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2 <abbr title=\"Hamburgisches Hochschulgesetz\">HmbHG<\/abbr> und legt seine Stellungnahme dem Fakult\u00e4tsrat vor. 2Der Fakult\u00e4tsrat entscheidet \u00fcber die Beibehaltung oder \u00c4nderung der Einbindung des Lehrangebots nach \u00a7 4 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2.<\/p>\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Der Koordinationsausschuss besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, der Fakult\u00e4t f\u00fcr Geistes- und Sozialwissenschaften oder Angeh\u00f6rige der F\u00fcAkBw sein m\u00fcssen. 2Drei Mitglieder werden vom Fakult\u00e4tsrat der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gew\u00e4hlt und drei vom Kommandeur der F\u00fcAkBw benannt. 3Dabei ist wechselseitiges Benehmen herzustellen.<\/p>\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die Amtszeit der Mitglieder betr\u00e4gt zwei Jahre; Wiederwahl ist m\u00f6glich. 2Mindestens drei der Mitglieder m\u00fcssen Professorinnen bzw. Professoren sein.<\/p>\n<p>(7)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Koordinierungsausschuss w\u00e4hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und eine Stellvertretung.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_4\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 4 Inhalt, Dauer und Aufbau des Studiums<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Der Studiengang ist transdisziplin\u00e4r angelegt. 2Er kn\u00fcpft an den Lehrgang Generalstabs\u2011\/Admiralstabsdienst National (<abbr title=\"Lehrgang Generalstabs-\/Admiralstabsdienst National\">LGAN<\/abbr>) der F\u00fcAkBw an und erg\u00e4nzt die berufspraktischen und theoretischen Inhalte dieses Lehrganges um wissenschaftliche Inhalte der Universit\u00e4t. 3Der Studiengang richtet sich an die k\u00fcnftigen Inhaber h\u00f6chster F\u00fchrungsfunktionen in den deutschen und verb\u00fcndeten Streitkr\u00e4ften. 4Die Regelstudienzeit betr\u00e4gt zwei Jahre.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Der Studiengang ist modular aufgebaut. 2Er verbindet berufspraktische und wissenschaftliche Anteile und umfasst insgesamt 60 Leistungspunkte. 3Im Rahmen der berufspraktischen Anteile, dies sind die Module <abbr title=\"Militarische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\">MFIS<\/abbr>01, <abbr title=\"Militarische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\">MFIS<\/abbr>02 und <abbr title=\"Militarische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\">MFIS<\/abbr>03, werden bei Nachweis der im Lehrgang Generalstabs-\/Admiralstabsarbeit national (<abbr title=\"Lehrgang Generalstabs-\/Admiralstabsdienst National\">LGAN<\/abbr>) der F\u00fcAkBw geforderten Leistungen insgesamt 28 Leistungspunkte vergeben. 4Die Qualifikation im <abbr title=\"Lehrgang Generalstabs-\/Admiralstabsdienst National\">LGAN<\/abbr> wird in der Regel zeitlich parallel zum Studium erworben.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die in dem Studiengang angebotenen Module sowie die Zulassungsvoraussetzungen, Art, Dauer und Gewichtung der Modulpr\u00fcfungen sind in der Anlage ausgewiesen. 2N\u00e4here Angaben zu Inhalt und Aufbau des Studiums sind dem Modulhandbuch in der jeweils g\u00fcltigen Fassung zu entnehmen.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_5\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 5 Zulassung zum Studium<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Zum Studium in dem Studiengang kann zugelassen werden, wer<\/p>\n<p>1.&nbsp;&nbsp; Leistungen im Umfang von 240 <abbr title=\"European Credit Transfer System\">ECTS<\/abbr>-Leistungspunkten durch den Abschluss eines oder mehrerer Studieng\u00e4nge an einer deutschen oder ausl\u00e4ndischen Hochschule,<\/p>\n<p>2.&nbsp;&nbsp; eine mindestens zweij\u00e4hrige berufspraktische T\u00e4tigkeit, davon mindestens ein Jahr mit F\u00fchrungsverantwortung, nach Erwerb des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, sowie<\/p>\n<p>3.&nbsp;&nbsp; die Zulassung zum <abbr title=\"Lehrgang Generalstabs-\/Admiralstabsdienst National\">LGAN<\/abbr> der F\u00fcAkBw<\/p>\n<p>nachweist.<\/p>\n<p>2Eine Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der oder die Studierende in dem gleichen Studiengang eine nach der Pr\u00fcfungsordnung vorgeschriebene Pr\u00fcfung endg\u00fcltig nicht bestanden oder den Pr\u00fcfungsanspruch verloren hat. 3Gleiches gilt, wenn er oder sie in einem anderen Studiengang eine Pr\u00fcfung endg\u00fcltig nicht bestanden hat, deren Pr\u00fcfungsgegenst\u00e4nde auch im Studiengang <abbr title=\"Militarische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\">MFIS<\/abbr> durch diese <abbr title=\"Fachspezifische Studien- und Pr\u00fcfungsordnung\">FSPO<\/abbr> verbindlich vorgeschrieben sind; Wahlpflichtpr\u00fcfungen bleiben hierbei au\u00dfer Betracht. 4Neben Unterlagen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 1 sind dem Zulassungsantrag ein Motivationsschreiben sowie eine Erkl\u00e4rung zur Bereitschaft, die f\u00fcr den Studiengang festgesetzten Entgelte zu zahlen, beizuf\u00fcgen. 5Die Pr\u00fcfung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt durch das Studiensekretariat der Universit\u00e4t; in Zweifelsf\u00e4llen sowie in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 2 und 3 entscheidet der Pr\u00fcfungsausschuss.<\/p>\n<p>(2)&nbsp; 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 <abbr title=\"Nummer\">Nr.<\/abbr> 1 kann im Ausnahmefall auch zugelassen werden, wer im Rahmen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses mindestens 180 Leistungspunkte erworben hat und die Differenz zu den 240 <abbr title=\"European Credit Transfer System\">ECTS<\/abbr>-Leistungspunkten durch den Nachweis weiterer Kompetenzen ausgleicht, die durch das Absolvieren jener in Anlage 2 aufgef\u00fchrten Module erworben werden, die der Pr\u00fcfungsausschuss unter Betrachtung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses f\u00fcr jeden Einzelfall festlegt. 2Kann der Nachweis der weiteren Kompetenzen zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung nicht vollst\u00e4ndig erbracht werden, k\u00f6nnen Bewerberinnen oder Bewerber, die zu jenem Zeitpunkt den Erwerb von insgesamt mindestens 225 <abbr title=\"European Credit Transfer System\">ECTS<\/abbr>-Leistungspunkten nachweisen, vorl\u00e4ufig zugelassen werden, wenn nicht die Zahl der zur Verf\u00fcgung stehenden Studienpl\u00e4tze bereits gem\u00e4\u00df Absatz 4 Satz 2 ersch\u00f6pft ist. 3Diese vorl\u00e4ufige Zulassung erlischt mit Ablauf von sechs Monaten (regelm\u00e4\u00dfiges Ende der Grundlagenphase), wenn bis dahin nicht der Erwerb der vollst\u00e4ndigen 240 <abbr title=\"European Credit Transfer System\">ECTS<\/abbr>-Leistungspunkte nachgewiesen wurde. 4Aus der vorl\u00e4ufigen Zulassung erwachsen keine weiteren Rechte. \u00dcber erfolgreich absolvierte Br\u00fcckenmodule wird ein Zertifikat ausgestellt.<\/p>\n<p>(3)&nbsp; Abweichend von Absatz 1 Satz 1 <abbr title=\"Nummer\">Nr.<\/abbr> 3 kann auch zugelassen werden, wer Kenntnisse und F\u00e4higkeiten nachweist, die den in Rahmen des <abbr title=\"Lehrgang Generalstabs-\/Admiralstabsdienst National\">LGAN<\/abbr> der F\u00fcAkBw zu erwerbenden Kenntnissen und F\u00e4higkeiten gleichwertig sind.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp; 1Die Zahl der zur Verf\u00fcgung stehenden Studienpl\u00e4tze ist beschr\u00e4nkt. 2\u00dcbersteigt die Zahl der Bewerbungen, die die Zulassungsvoraussetzungen erf\u00fcllen, die Zahl der zur Verf\u00fcgung stehenden Studienpl\u00e4tze, findet ein Auswahlverfahren statt. 3Dabei sind Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen ohne Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen in <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2 oder 3 erf\u00fcllen und dem Regelfall nach \u00a7 4 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2 Satz 4 entsprechen, vorrangig zu ber\u00fccksichtigen, innerhalb der nachrangigen Gruppe diejenigen, die dem Regelfall nach \u00a7 4 Absatz 2 Satz 4 entsprechen. 4Im \u00dcbrigen trifft der Pr\u00fcfungsausschuss die Entscheidung im Auswahlverfahren nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber unter Ber\u00fccksichtigung des Kriteriums nach \u00a7 4 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2 Satz 4, des Ergebnisses des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, der Leistungen der Hochschulzugangsberechtigung, der berufspraktischen Leistungen und Erfahrungen sowie der wissenschaftlichen T\u00e4tigkeiten auf einem der Gebiete des Studiengangs. 5N\u00e4heres regelt eine Auswahlordnung.<\/p>\n<p>(5)&nbsp;&nbsp; 1\u00dcbersteigt die Zahl der Bewerbungen, die lediglich die Voraussetzungen f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Zulassung nach Absatz 2 Satz 2 erf\u00fcllen, die Zahl der verbliebenen Studienpl\u00e4tze, ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Zulassung in erster Linie die H\u00f6he der nachgewiesenen <abbr title=\"European Credit Transfer System\">ECTS<\/abbr>-Leistungspunkte (absteigend) ma\u00dfgeblich. 2Bei Punktgleichheit findet ein Auswahlverfahren entsprechend Absatz 4 statt.<\/p>\n<p>(6)&nbsp;&nbsp; 1Bewerberinnen\/Bewerber, die nicht zum Studium zugelassen werden, erhalten einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid. 2\u00dcber den Widerspruch gegen diese Entscheidung entscheidet der Widerspruchsausschuss gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 10 der Allgemeinen Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr die Bachelor-Studieng\u00e4nge und f\u00fcr die Master-Studieng\u00e4nge der HSU\/UniBw H.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_6\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 6 Module und Leistungspunkte<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Das Lehrangebot wird Modulen zugeordnet. 2Module sind eine Zusammenfassung von Lehr- und Lerngebieten zu thematisch und zeitlich abgeschlossenen Einheiten, welche bestimmte Kompetenzen vermitteln und grunds\u00e4tzlich mit einer Pr\u00fcfung (Modulpr\u00fcfung) abschlie\u00dfen. 3Ein Modul besteht in der Regel aus mehreren aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen eines Trimesters oder einer Folge von bis zu drei Trimestern.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1F\u00fcr jedes Modul wird der studentische Arbeitsaufwand in Leistungspunkten ausgewiesen. 2Bei der Festlegung der Leistungspunkte wird von einem Arbeitsaufwand in H\u00f6he von 25 Stunden f\u00fcr die Vergabe eines Leistungspunktes ausgegangen. 3Die Zahl der Leistungspunkte f\u00fcr ein Modul bestimmt sich nach Ma\u00dfgabe der Arbeitsstunden, die durchschnittlich f\u00fcr Anwesenheit, Vor- und Nachbereitung, praktische Anteile und Pr\u00fcfungsleistungen aufgewendet werden m\u00fcssen. 4Leistungspunkte f\u00fcr ein Modul werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn das Modul durch Erbringung der geforderten Pr\u00fcfungsleistung erfolgreich abgeschlossen worden ist.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_7\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 7 Pr\u00fcfungsausschuss<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1F\u00fcr den Studiengang ist der Pr\u00fcfungsausschuss f\u00fcr weiterbildende Studieng\u00e4nge der Fakult\u00e4t zust\u00e4ndig. 2Der Pr\u00fcfungsausschuss ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Zulassung zum Studiengang, f\u00fcr die Organisation der Pr\u00fcfungen und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung, nicht jedoch f\u00fcr die Bewertung von Pr\u00fcfungsleistungen. 3Der Pr\u00fcfungsausschuss wird bei der verwaltungsm\u00e4\u00dfigen Abwicklung der Pr\u00fcfungen durch das Pr\u00fcfungsamt der Universit\u00e4t unterst\u00fctzt. 4Die Pr\u00fcfungsakten werden im Pr\u00fcfungsamt der Universit\u00e4t gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Der Pr\u00fcfungsausschuss setzt sich zusammen aus<\/p>\n<p>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; drei Professorinnen oder Professoren, die Mitglieder der Universit\u00e4t sind und Lehre in den weiterbildenden Studieng\u00e4ngen an der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erbringen,<\/p>\n<p>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; zwei Studierenden aus den weiterbildenden Studieng\u00e4ngen der Fakult\u00e4t.<\/p>\n<p>2Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 <abbr title=\"Nummer\">Nr.<\/abbr> 1 betr\u00e4gt zwei Jahre, die der Mitglieder nach Satz 1 <abbr title=\"Nummer\">Nr.<\/abbr> 2 ein Jahr. 3Die Mitglieder sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden vom Fakult\u00e4tsrat der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gew\u00e4hlt. 4Aus den Mitgliedern nach Satz 1 <abbr title=\"Nummer\">Nr.<\/abbr> 1 w\u00e4hlt der Fakult\u00e4tsrat das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Der Pr\u00fcfungsausschuss berichtet regelm\u00e4\u00dfig dem Koordinationsausschuss \u00fcber die Entwicklung der Pr\u00fcfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Weiterentwicklung des Studiums und der Pr\u00fcfungsordnung. 2Er kann seinem vorsitzenden Mitglied bestimmte Aufgaben und Befugnisse \u00fcbertragen. Das gilt nicht f\u00fcr Entscheidungen nach <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 7 und \u00a717 mit Ausnahme von F\u00e4llen, in denen die Vorw\u00fcrfe einger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Der Pr\u00fcfungsausschuss tagt hochschul\u00f6ffentlich. 2Angelegenheiten, die individuelle Pr\u00fcfungen betreffen, werden in nicht\u00f6ffentlicher Sitzung behandelt. 3Der Pr\u00fcfungsausschuss beschlie\u00dft mit der Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen Stimmen. 4Stimmenthaltungen sind in Pr\u00fcfungsangelegenheiten nicht zul\u00e4ssig. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds bzw. seiner Stellvertretung.<\/p>\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die Mitglieder haben das Recht, bei den in die Zust\u00e4ndigkeit des Pr\u00fcfungsausschusses fallenden Pr\u00fcfungen anwesend zu sein. 2Sie sind zur Verschwiegenheit in individuellen Pr\u00fcfungsangelegenheiten verpflichtet.<\/p>\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Bescheide in Pr\u00fcfungsangelegenheiten, durch die Studierende in ihren Rechten beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnen, sind schriftlich zu erteilen, zu begr\u00fcnden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Vor einer Entscheidung ist dem oder der Studierenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<\/p>\n<p>(7)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Bei Widerspr\u00fcchen gegen Entscheidungen des Pr\u00fcfungsausschusses befasst sich dieser erneut mit der Angelegenheit. 2Hilft er dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so entscheidet der Widerspruchsausschuss gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 10 der Allgemeinen Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr die Bachelor- und die Master-Studieng\u00e4nge der Universit\u00e4t.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_8\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 8 Pr\u00fcfende und Beisitzende<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Wer das Pr\u00fcfungsfach hauptberuflich an der Universit\u00e4t lehrt, ist Pr\u00fcfer bzw. Pr\u00fcferin. 2Mit der Erteilung eines Lehrauftrages ist die Pr\u00fcfungsbefugnis f\u00fcr das jeweilige Modul verbunden. 3K\u00f6nnen Pr\u00fcfungen durch das hauptberufliche Lehrpersonal nicht durchgef\u00fchrt werden und wurde kein Lehrauftrag erteilt, d\u00fcrfen andere Pr\u00fcfende bestellt werden, sofern sie promoviert sind oder eine gleichwertige Qualifikation in dem Pr\u00fcfungsfach besitzen. 4Die Bestellung erfolgt durch den Pr\u00fcfungsausschuss. 5Sie soll zwei Wochen vor der jeweiligen Pr\u00fcfung bekannt gegeben werden.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten sind f\u00fcr alle Pr\u00fcfungen ihrer Disziplin pr\u00fcfungsberechtigt. 2Andere Angeh\u00f6rige des hauptberuflich t\u00e4tigen wissenschaftlichen Personals sowie Lehrbeauftragte sind nur f\u00fcr das Modul pr\u00fcfungsberechtigt, in dem sie Lehrveranstaltungen anbieten.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Beisitzer oder Beisitzerinnen f\u00fcr die jeweiligen m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungen werden durch die Pr\u00fcferin oder den Pr\u00fcfer benannt. 2Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin darf nur benannt werden, wer mindestens die durch die Pr\u00fcfung festzustellende oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die Pr\u00fcfenden sind in ihrer Pr\u00fcfungst\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig und weisungsfrei. 2F\u00fcr sie und die Beisitzenden gilt \u00a7 7 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 5 Satz 2 entsprechend.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_9\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Pr\u00fcfungsleistungen<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1An anderen Hochschulen oder in anderen Studieng\u00e4ngen der Universit\u00e4t erbrachte Studien- und Pr\u00fcfungsleistungen sowie Studienzeiten werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den in diesem Studiengang zu erwerbenden Kenntnissen und F\u00e4higkeiten bestehen.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Pr\u00fcfungsleistungen, die an ausl\u00e4ndischen Hochschulen erbracht wurden, die nicht unter die Lissabon-Konvention fallen, sind die von Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten \u00c4quivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Kooperationsvertr\u00e4gen der Universit\u00e4t mit anderen wissenschaftlichen Hochschulen zu beachten. 2Soweit entsprechende Vereinbarungen nicht vorliegen, soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit eine Stellungnahme der Zentralstelle f\u00fcr ausl\u00e4ndisches Bildungswesen eingeholt werden.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1 Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene und nachgewiesene Kenntnisse und F\u00e4higkeiten sind in einem Umfang von bis zu 30 <abbr title=\"European Credit Transfer System\">ECTS<\/abbr>-Leistungspunkten auf die zu erbringenden Studien- und Pr\u00fcfungsleistungen anzurechnen, soweit sie jenen gleichwertig und f\u00fcr einen erfolgreichen Abschluss des Studiengangs erforderlich sind. 2Mit der Einbeziehung der im Rahmen des <abbr title=\"Lehrgang Generalstabs-\/Admiralstabsdienst National\">LGAN<\/abbr> erworbenen Qualifikationen ist der Umfang, in dem Kenntnisse und F\u00e4higkeiten im Sinne von Satz 1 angerechnet werden k\u00f6nnen, bereits in H\u00f6he der auf die Module <abbr title=\"Militarische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\">MFIS<\/abbr>01 bis 03 entfallenden&nbsp; Leistungspunkte ausgesch\u00f6pft.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Werden Studien- und Pr\u00fcfungsleistungen angerechnet, sind die Noten \u2013 soweit die Notensysteme vergleichbar sind \u2013 zu \u00fcbernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk \u00bbbestanden\u00ab aufgenommen. 3Anrechnungen werden grunds\u00e4tzlich gekennzeichnet.<\/p>\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1\u00dcber die Anrechnung entscheidet der Pr\u00fcfungsausschuss auf Antrag des bzw. der Studierenden nach Anh\u00f6rung der zust\u00e4ndigen Fachvertreterin oder des zust\u00e4ndigen Fachvertreters. 2Dem Antrag sind die f\u00fcr die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizuf\u00fcgen. 3Die Anrechnung kann unter Auflagen erfolgen.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_10\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 10 Zulassung zu Modulpr\u00fcfungen<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Zu einer Modulpr\u00fcfung kann nur zugelassen werden, wer<\/p>\n<p>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; als Studierender oder Studierende f\u00fcr den Studiengang immatrikuliert ist,<\/p>\n<p>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; die Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr das jeweilige Modul erf\u00fcllt (s. Anlage),<\/p>\n<p>3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; die Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr die Modulpr\u00fcfung erf\u00fcllt (s. Anlage) und<\/p>\n<p>4.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; den Antrag auf Zulassung zur Modulpr\u00fcfung bis zu dem vom Pr\u00fcfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich oder in einer anderen durch den Pr\u00fcfungsausschuss festgelegten Form an das Pr\u00fcfungsamt gerichtet hat.<\/p>\n<p>2Stellen Studierende keinen Antrag nach <abbr title=\"Nummer\">Nr.<\/abbr> 4, gelten sie in von ihnen belegten Modulen gleichwohl als zur anstehenden Pr\u00fcfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen der <abbr title=\"Nummern\">Nrn.<\/abbr> 1 bis 3 erf\u00fcllt sind. 3Eine Stornierung der Modulbelegung ist bis zum ersten Freitag nach Beginn des Moduls m\u00f6glich und hat per E-Mail oder schriftlich beim Pr\u00fcfungsamt zu erfolgen.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Sofern die Unterlagen \u00fcber das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gem\u00e4\u00df Absatz 1 nicht bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt vorgelegt wurden, sind sie dem Antrag beizuf\u00fcgen oder bis zu einem vom Pr\u00fcfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen. 2Das Pr\u00fcfungsamt gew\u00e4hrleistet, dass Studierende die zul\u00e4ssige Anzahl der Wiederholungen einer Modulpr\u00fcfung nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Ist in den Anlagen dieser Ordnung f\u00fcr ein Modul Anwesenheitspflicht vorgesehen, ist die regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme an den Pr\u00e4senzveranstaltungen eine Zulassungsvoraussetzung f\u00fcr die Modulpr\u00fcfung. 2Regelm\u00e4\u00dfig teilgenommen hat, wer nicht mehr als ein Achtel der Termine der Lehrveranstaltung vers\u00e4umt hat. 3Bei dar\u00fcber hinausgehendem Vers\u00e4umnis kann unter Auflage eine Zulassung zur Pr\u00fcfung erfolgen, wenn der Pr\u00fcfling das Vers\u00e4umnis nicht zu vertreten hat. 4Der Grund ist gegen\u00fcber der Lehrperson glaubhaft zu machen, bei Krankheit durch ein \u00e4rztliches Attest <abbr title=\"gem\u00e4\u00df\">gem.<\/abbr> \u00a716 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2 Satz 2. 5Die Auflage wird von der Lehrperson der vers\u00e4umten Lehrveranstaltungen festgelegt; sie muss angemessen und geeignet sein, die Nachholung des vers\u00e4umten Lehrstoffs zu dokumentieren.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1\u00dcber die Zulassung entscheidet der Pr\u00fcfungsausschuss. 2Er kann das Pr\u00fcfungsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. 3In Zweifelsf\u00e4llen entscheidet der Pr\u00fcfungsausschuss.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_11\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 11 Modulpr\u00fcfungen<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Eine Modulpr\u00fcfung kann als Abschlusspr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden oder aus mehreren Pr\u00fcfungsleistungen bestehen, die zu einer Modulpr\u00fcfung zusammengefasst werden.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Sind in der Anlage f\u00fcr eine Pr\u00fcfungsleistung alternative Pr\u00fcfungsarten angegeben, ist die zur Anwendung kommende Art der Pr\u00fcfung sp\u00e4testens in der ersten Sitzung der betreffenden Lehrveranstaltung bekannt zu geben.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Erstpr\u00fcfungen werden nach Ma\u00dfgabe des Pr\u00fcfenden grunds\u00e4tzlich studienbegleitend oder innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen erbracht.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Modulpr\u00fcfungsleistungen sind sp\u00e4testens acht Wochen nach Erbringen der Leistungen zu bewerten; \u00a7 13 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 7 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die zugelassenen Studierenden sind zur Teilnahme an der Modulpr\u00fcfung verpflichtet. 2Auf schriftlichen Antrag des Studierenden kann der Pr\u00fcfer oder die Pr\u00fcferin die Pr\u00fcfung auch in einer Fremdsprache anbieten.<\/p>\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Pr\u00fcfungen sind sp\u00e4testens zwei Wochen vor dem Pr\u00fcfungstermin in geeigneter Form anzuk\u00fcndigen, soweit der betreffende Termin nicht individuell vereinbart wird. 2Bei Wiederholungspr\u00fcfungen sind die Pr\u00fcfungsergebnisse aus dem vorangegangen Versuch sp\u00e4testens zwei Wochen vor dem Wiederholungstermin bekanntzugeben. 3Eine ausreichende Frist zur Einsichtnahme vor dem Wiederholungstermin ist zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_12\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 12 Pr\u00fcfungsarten<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Klausurarbeiten sind unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeiten, in denen vorgegebene Aufgaben selbst\u00e4ndig und nur mit den von den Pr\u00fcfenden zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind; sie k\u00f6nnen auch im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgef\u00fchrt werden. 2Bei Klausurarbeiten im Antwort-Wahl-Verfahren sind die Ausf\u00fchrungsbestimmungen der Universit\u00e4t zu Multiple-Choice-Pr\u00fcfungen zu beachten. 3Die Bearbeitungsdauer der Klausurarbeiten kann zwischen 30 und 180 Minuten betragen, sie ist in der Anlage zu dieser Pr\u00fcfungsordnung und im Modulhandbuch anzugeben.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Seminar- bzw. Hausarbeiten sind in einer bestimmten Zeit zu erstellende schriftliche Bearbeitungen eines wissenschaftlichen Problems oder Gegenstandes, der zwischen Lehrenden und Studierenden vereinbart wurde. 2Besondere Formen von Hausarbeiten sind Essays, annotierte Bibliographien usw. 3Sie k\u00f6nnen sowohl als Modulteilpr\u00fcfung als auch als Modulabschlusspr\u00fcfung vorgesehen werden. 4Umfang und Bearbeitungszeit werden von den Lehrenden festgelegt.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1M\u00fcndliche Pr\u00fcfungen werden von zwei Pr\u00fcfenden oder von einem bzw. einer Pr\u00fcfenden in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden durchgef\u00fchrt. 2Die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung kann als Einzelpr\u00fcfung oder als Gruppenpr\u00fcfung von bis zu vier Studierenden abgelegt werden. 3Die Pr\u00fcfungsdauer soll je Pr\u00fcfling zwischen 15 und 45 Minuten betragen. 4Die oder der Beisitzende ist vor der Notenfestsetzung zu h\u00f6ren. 5Die wesentlichen Gegenst\u00e4nde und Ergebnisse der Pr\u00fcfung sind in einem von den Pr\u00fcfenden und Beisitzenden zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. 6M\u00fcndliche Pr\u00fcfungen finden nach Ma\u00dfgabe der r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse hochschul\u00f6ffentlich statt. 7Auf Antrag des Pr\u00fcflings kann die \u00d6ffentlichkeit ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die Disputation ist ein wissenschaftliches Streitgespr\u00e4ch, das die Argumentations- und Urteilsf\u00e4higkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten unter Beweis stellt. 2Sie wird durch ein kurzes Referat des Pr\u00fcflings eingeleitet, in dem dieser die Thesen und Ergebnisse seiner Arbeit pr\u00e4sentiert. 3Daran schlie\u00dft sich eine Diskussion mit den Pr\u00fcfern (sog. Verteidigung der Arbeit) oder aber ein Pr\u00fcfungsgespr\u00e4ch (Kolloquium) an. 4Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Ein Referat ist ein Vortrag \u00fcber ein zwischen Lehrenden und Studierenden vereinbartes Thema im Rahmen einer Modulveranstaltung (Modulteilpr\u00fcfung) oder des Moduls (Modulabschlusspr\u00fcfung). 2Sofern eine erweiterte schriftliche Ausarbeitung zum Referat anzufertigen ist, sind Referat und schriftliche Ausarbeitung die Grundlage f\u00fcr die Gesamtnote der Pr\u00fcfung. Umfang, Bearbeitungsfrist und Grundlage zur Benotung (Skript, Thesenpapier und\/oder Ausarbeitung) werden von den Lehrenden festgelegt.<\/p>\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Ein Projektbericht umfasst die m\u00fcndliche und schriftliche Ergebnisdarstellung eines komplexen und probleml\u00f6sungsorientierten Arbeitsauftrages. 2Grundlage eines Berichts ist die kontrollierte Beobachtung oder Untersuchung und Aufzeichnung eines wissenschaftlichen Prozessgeschehens. 3Zu der schriftlichen Darstellung geh\u00f6rt auch ein Portfolio. 4Ein Portfolio beinhaltet verschiedene, von den Studierenden gesammelte, systematisierte und kommentierte Dokumente, die den Lernprozess, die Lernleistung und den Lernerfolg der Lernenden im Rahmen einer Modulveranstaltung oder eines Moduls widerspiegeln. 5Zu den Dokumenten k\u00f6nnen z. B. die Darstellung bearbeiteter Arbeitsauftr\u00e4ge, Stundenprotokolle, Lern- oder Erfahrungstageb\u00fccher, Pr\u00e4sentationen usw. geh\u00f6ren. 6Der Umfang betr\u00e4gt zwischen 10 und 20 Seiten. 7Kriterien f\u00fcr die Gestaltung eines Portfolios werden von den Lehrenden festgelegt.<\/p>\n<p>(7)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Mit Ausnahme der Klausuren sind schriftliche Arbeiten zum Zwecke des Einsatzes von Plagiatserkennungssoftware zus\u00e4tzlich in einer elektronisch verarbeitbaren Version abzugeben. 2\u00a7 13 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 6 Satz 2-6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(8)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Pr\u00fcfungsleistungen mit Ausnahme der Abschlussarbeit (\u00a7 13) k\u00f6nnen im Einvernehmen mit dem Pr\u00fcfer oder der Pr\u00fcferin auch als Gruppenarbeit von bis zu sechs Pr\u00fcflingen durchgef\u00fchrt werden, die Abschlussarbeit als Gruppenarbeit von zwei Pr\u00fcflingen. 2Dabei muss der als Pr\u00fcfungsleistung zu bewertende Beitrag des bzw. der einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine individuelle Leistungszuordnung erm\u00f6glichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.<\/p>\n<p>(9)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Macht ein Pr\u00fcfling glaubhaft, dass er wegen einer l\u00e4nger andauernden Erkrankung, chronischen Krankheit oder st\u00e4ndiger k\u00f6rperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Pr\u00fcfungsleistungen in der vorgesehenen Form oder innerhalb der festgesetzten Bearbeitungszeit zu erbringen, kann der Pr\u00fcfungsausschuss ihm auf Antrag erm\u00f6glichen, die Pr\u00fcfungsleistungen innerhalb einer verl\u00e4ngerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Pr\u00fcfungsleistungen in angemessener Form zu erbringen. 2Entsprechendes gilt f\u00fcr Studienleistungen. 3Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage geeigneter Nachweise entsprechend \u00a7 16 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2 verlangt werden.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_13\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 13 Master-Arbeit<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Durch die erfolgreiche Bearbeitung einer umfangreichen wissenschaftlichen Problemstellung (Master-Arbeit) beweisen die Studierenden ihre fachliche und methodische Kompetenz, ihre Urteilsf\u00e4higkeit sowie ihre F\u00e4higkeit zur Planung und Durchf\u00fchrung eines wissenschaftlichen Projektes nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Das Modul f\u00fcr die Master-Arbeit umfasst die Abschlussarbeit (Bearbeitungszeitraum: vier Monate) nebst Disputation mit einem Umfang von 15 Leistungspunkten sowie einen Workshop mit einem Umfang von zwei Leistungspunkten. 2Die Master-Arbeit soll mindestens 60 Seiten (ohne Anh\u00e4nge und Verzeichnisse) pro Pr\u00fcfling umfassen. 3Die Bewertung der Disputation ist auf die Feststellung \u201ebestanden\u201c oder \u201enicht bestanden\u201c beschr\u00e4nkt. 4Der erfolgreiche Abschluss der \u00fcbrigen Module (<abbr title=\"Militarische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\">MFIS<\/abbr>01 bis <abbr title=\"Militarische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\">MFIS<\/abbr> 06) ist Voraussetzung f\u00fcr die Zulassung zur Master-Arbeit.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die Betreuung der Abschlussarbeit erfolgt durch eine Professorin bzw. einen Professor oder eine Privatdozentin bzw. einen Privatdozenten, soweit sie Pr\u00fcfer <abbr title=\"gem\u00e4\u00df\">gem.<\/abbr> \u00a7 8 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 1 sind. 2Die bzw. der Studierende kann den Betreuer bzw. die Betreuerin vorschlagen. 3Dem Vorschlag ist soweit m\u00f6glich und vertretbar zu entsprechen.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die Vergabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt durch den Betreuer oder die Betreuerin. 2Die bzw. der Studierende kann das Thema vorschlagen. 3Der Zeitpunkt der Vergabe und das Thema werden beim Pr\u00fcfungsamt aktenkundig gemacht. 4Das Thema der Abschlussarbeit kann im Einvernehmen mit dem Pr\u00fcfer oder der Pr\u00fcferin innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit einmal zur\u00fcckgegeben werden, wenn die Bearbeitung an Gr\u00fcnden scheitert, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hat. 5In diesem Fall ist das neue Thema unverz\u00fcglich auszugeben. 6In Zweifelsf\u00e4llen entscheidet das vorsitzende Mitglied des zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfungsausschusses. 7Auf Antrag sorgt der oder die Vorsitzende des Pr\u00fcfungsausschusses daf\u00fcr, dass die Studierenden rechtzeitig eine Betreuung und ein Thema f\u00fcr die Abschlussarbeit erhalten.<\/p>\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Abschlussarbeiten k\u00f6nnen in deutscher oder in englischer Sprache eingereicht werden. 2Auf Antrag kann der Pr\u00fcfungsausschuss eine Abfassung auch in einer anderen Sprache genehmigen, sofern Einvernehmen dar\u00fcber mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer hergestellt ist und gen\u00fcgend sprachkundige Pr\u00fcfer bzw. Pr\u00fcferinnen bestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die Abschlussarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung maschinengeschrieben und gebunden beim Pr\u00fcfungsamt abzuliefern. 2Neben den gedruckten Exemplaren ist eine elektronisch verarbeitbare identische Fassung der Arbeit zum Zwecke des Einsatzes von Plagiatserkennungssoftware einzureichen. 3Hierzu geh\u00f6rt auch das Datenmaterial bei empirischen Arbeiten sowie eine elektronische Kopie der aus dem Internet \u00fcbernommenen Materialien. 4Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. 5Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit \u2013 bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit \u2013 selbst\u00e4ndig verfasst, dabei keine anderen Hilfsmittel als die im Quellen- und Literaturverzeichnis genannten benutzt, alle aus Quellen und Literatur w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht und einzeln auch die Fundstellen nachgewiesen hat. 6Dar\u00fcber hinaus ist zu versichern, dass die eingereichte elektronische Fassung mit den gedruckten Exemplaren identisch ist.<\/p>\n<p>(7)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Auf begr\u00fcndeten Antrag kann das vorsitzende Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Betreuer oder der Betreuerin die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verl\u00e4ngern. 2Muss die Bearbeitung der Arbeit wegen Krankheit oder aus anderen nicht vom Pr\u00fcfling zu vertretenden schwerwiegenden Gr\u00fcnden unterbrochen werden, ruht die Bearbeitungszeit w\u00e4hrend dieser Unterbrechung. 3Die entsprechenden Nachweise sind unverz\u00fcglich dem vorsitzenden Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses vorzulegen. 4\u00a7 16 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(8)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Abschlussarbeiten sind von der oder dem Betreuenden und einem bzw. einer weiteren Pr\u00fcfenden zu bewerten. 2Die schriftlichen Gutachten sollen sp\u00e4testens zw\u00f6lf Wochen nach Einreichen der Arbeit abgegeben werden. 3Weichen die Bewertungen um mehr als 1,0 voneinander ab oder beurteilt nur einer bzw. eine der Pr\u00fcfenden die Arbeit mit \u00bbnicht ausreichend\u00ab, holt das vorsitzende Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses das Gutachten einer bzw. eines weiteren Pr\u00fcfenden ein. 4Beurteilt der dritte Gutachter oder die dritte Gutachterin die Arbeit mit mindestens &#8222;ausreichend&#8220; (4,0), so wird die Note als arithmetisches Mittel der vorliegenden Bewertungen, mindestens aber mit &#8222;ausreichend&#8220; (4,0) festgelegt.<\/p>\n<p>(9)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Studierende, die das Thema der Abschlussarbeit nicht innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach Aufnahme des Studiums \u00fcbernommen haben, verlieren den Pr\u00fcfungsanspruch in dem Studiengang. 2In F\u00e4llen einer besonderen pers\u00f6nlichen H\u00e4rte verl\u00e4ngert der Pr\u00fcfungsausschuss diese Frist auf begr\u00fcndeten Antrag des bzw. der Studierenden entsprechend; \u00a7 16 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2 gilt analog.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_14\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 14 Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen und Notenbildung<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die Noten f\u00fcr die einzelnen Pr\u00fcfungsleistungen werden von den jeweiligen Pr\u00fcfenden festgesetzt. 2F\u00fcr die Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:<\/p>\n<p>1 =&nbsp;&nbsp;&nbsp; sehr gut (eine hervorragende Leistung),<\/p>\n<p>2 =&nbsp;&nbsp;&nbsp; gut (eine Leistung, die erheblich \u00fcber den durchschnittlichen Anforderungen liegt),<\/p>\n<p>3 =&nbsp;&nbsp;&nbsp; befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht),<\/p>\n<p>4 =&nbsp;&nbsp;&nbsp; ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer M\u00e4ngel noch den Anforderungen gen\u00fcgt),<\/p>\n<p>5 =&nbsp;&nbsp;&nbsp; nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher M\u00e4ngel den Anforderungen nicht mehr gen\u00fcgt).<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Zur differenzierten Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen stehen Zwischenwerte zur Verf\u00fcgung. 2Hierzu werden die Noten um 0,3 angehoben oder gesenkt; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1F\u00fcr die Module <abbr title=\"Militarische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\">MFIS<\/abbr>01, <abbr title=\"Militarische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\">MFIS<\/abbr>02 und <abbr title=\"Militarische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit\">MFIS<\/abbr>03 ist die Bewertung auf die Feststellung \u201ebestanden\u201c oder \u201enicht bestanden\u201c beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Eine Modulpr\u00fcfung, die sich aus mehreren Teilpr\u00fcfungen zusammensetzt, ist nur dann bestanden, wenn s\u00e4mtliche Teilpr\u00fcfungen bestanden wurden. 2Die Note des Moduls ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Ma\u00dfgabe der Gewichtung der Teilpr\u00fcfungen in der Anlage; die nicht benoteten Pr\u00fcfungen nach <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 3 gehen nicht in die Berechnung der Modulnote ein. 3Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ber\u00fccksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Pr\u00fcfungsleistung durch mehrende Pr\u00fcfende. 5Die Noten lauten danach:<\/p>\n<p>bis 1,5&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; = \u201esehr gut\u201c<\/p>\n<p>\u00fcber 1,5 bis 2,5&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; = \u201egut\u201c<\/p>\n<p>\u00fcber 2,5 bis 3,5&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; = \u201ebefriedigend\u201c<\/p>\n<p>\u00fcber 3,5 bis 4,0&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; = \u201eausreichend\u201c<\/p>\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die in den Modulpr\u00fcfungen erzielten Noten werden nach der Anzahl der vergebenen Leistungspunkte gewichtet. 2Die Gesamtnote der Master-Pr\u00fcfung errechnet sich aus dem mit Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel aller Modulnoten und der nach Leistungspunkten gewichteten Note der Abschlussarbeit, soweit diese noch nicht in eine Modulnote eingegangen ist; <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. 3Bei einer Gesamtnote bis 1,3 wird das Pr\u00e4dikat \u201emit Auszeichnung\u201c vergeben.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_15\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 15 Wiederholung von Pr\u00fcfungsleistungen<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Pr\u00fcfungen, die mit &#8222;ausreichend&#8220; (4,0) oder besser bewertet wurden, k\u00f6nnen nicht wiederholt werden.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Pr\u00fcfungen, die schlechter als &#8222;ausreichend&#8220; (4,0) bewertet werden, sind nicht bestanden und k\u00f6nnen zwei Mal wiederholt werden. 2F\u00fcr die Wiederholung ist jeweils der f\u00fcr das entsprechende Modul im folgenden Studienjahr festgelegte Pr\u00fcfungstermin wahrzunehmen.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Setzt sich eine Modulpr\u00fcfung aus mehreren Teilpr\u00fcfungen zusammen, gelten f\u00fcr die Wiederholbarkeit der betreffenden Teilpr\u00fcfungen die Abs\u00e4tze 1 und 2 entsprechend.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Wird die Master-Arbeit mit \u00bbnicht ausreichend\u00ab bewertet, kann sie nur einmal und nur mit einem anderen Thema wiederholt werden. 2In begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen kann sie ein zweites Mal wiederholt werden; hier\u00fcber entscheidet der Pr\u00fcfungsausschuss. 3Die neue Master-Arbeit ist jeweils unverz\u00fcglich zu \u00fcbernehmen. 4Eine R\u00fcckgabe des Themas ist bei der Wiederholungspr\u00fcfung nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_16\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 16 Vers\u00e4umnis und R\u00fccktritt<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Eine Pr\u00fcfungsleistung gilt als mit \u00bbnicht ausreichend\u00ab (5,0) bewertet, wenn der oder die Studierende ohne triftigen Grund einen Pr\u00fcfungstermin oder eine Pr\u00fcfungsfrist im Sinne dieser Ordnung vers\u00e4umt, von einer Pr\u00fcfung zur\u00fccktritt oder eine schriftliche Pr\u00fcfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbringt.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die f\u00fcr den R\u00fccktritt oder das Vers\u00e4umnis geltend gemachten Gr\u00fcnde m\u00fcssen dem Pr\u00fcfungsausschuss unverz\u00fcglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit des oder der Studierenden ist ein amts- oder truppen\u00e4rztliches Attest vorzulegen, welches grunds\u00e4tzlich die leistungsbeeintr\u00e4chtigenden Auswirkungen der Krankheit, nicht jedoch die Krankheit selbst erkennen lassen muss. 3Eine w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung eintretende Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit ist unverz\u00fcglich bei der bzw. dem Pr\u00fcfenden oder der Pr\u00fcfungsaufsicht geltend zu machen. 4Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und 2 bleibt davon unber\u00fchrt. 5Nach Beendigung einer Pr\u00fcfungsleistung k\u00f6nnen R\u00fccktrittsgr\u00fcnde grunds\u00e4tzlich nicht mehr geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Erkennt der Pr\u00fcfungsausschuss die Gr\u00fcnde an, bestimmt er einen neuen Termin zur Erbringung der Pr\u00fcfungsleistung. 2Er kann im Falle von Klausuren auf Antrag des Pr\u00fcfers oder der Pr\u00fcferin festlegen, dass das Nachholen als m\u00fcndliche Pr\u00fcfung erfolgt.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Schutzvorschriften zum Schutz der erwerbst\u00e4tigen Mutter (<abbr title=\"Mutterschutzgesetz\">MuSchG<\/abbr>) sind auf Antrag der Kandidatin zu ber\u00fccksichtigen. 2Gleiches gilt f\u00fcr Antr\u00e4ge des Kandidaten bzw. der Kandidatin f\u00fcr die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (<abbr title=\"Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz\">BEEG<\/abbr>).<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_17\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 17 T\u00e4uschung<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Versuchen Studierende, das Ergebnis ihrer Pr\u00fcfungsleistung durch T\u00e4uschung zu beeinflussen, fertigt die oder der Pr\u00fcfende bzw. Aufsichtf\u00fchrende \u00fcber das Vorkommnis einen Vermerk an und legt diesen unverz\u00fcglich nach Beendigung der Pr\u00fcfung dem vorsitzenden Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses vor. 2Tritt das Verhalten w\u00e4hrend einer Pr\u00fcfung zu Tage, d\u00fcrfen die betreffenden Studierenden weiter an der Pr\u00fcfung teilnehmen.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Als T\u00e4uschung im Sinne des <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 1 gelten insbesondere die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel in Pr\u00fcfungen, die unerlaubte Zusammenarbeit von Pr\u00fcflingen mit anderen Pr\u00fcflingen oder Dritten bei der Erstellung von Pr\u00fcfungsleistungen sowie Plagiate.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1\u00dcber das Vorliegen eines Versuchs nach Absatz 1 entscheidet der Pr\u00fcfungsausschuss. 2Der oder dem Pr\u00fcfenden sowie der oder dem betroffenen Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Stellt der Pr\u00fcfungsausschuss das Vorliegen eines Versuchs nach Absatz 1 fest, gilt die Pr\u00fcfungsleistung als mit &#8222;nicht ausreichend&#8220; (5,0) bzw. &#8222;nicht bestanden&#8220; bewertet. 2Wird die T\u00e4uschung erst nach der Bewertung der Pr\u00fcfungsleistung bekannt, wird die Bewertung entsprechend berichtigt. 3In besonders schwerwiegenden F\u00e4llen kann der Pr\u00fcfungsausschuss den Pr\u00fcfling von der Erbringung weiterer Pr\u00fcfungsleistungen ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Stellt der Pr\u00fcfungsausschuss das Vorliegen eines Plagiats fest und hat der oder die betreffende Studierende bereits zuvor eine T\u00e4uschungshandlung begangen, so schlie\u00dft er die Studierende\/den Studierenden grunds\u00e4tzlich von der Erbringung weiterer Pr\u00fcfungsleistungen aus, wenn dem nicht gravierende Umst\u00e4nde entgegenstehen.<\/p>\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Will der Pr\u00fcfungsausschuss von der Einsch\u00e4tzung des betroffenen Pr\u00fcfers bzw. der betroffenen Pr\u00fcferin abweichen, kann er vor einer Entscheidung die Ombudsperson der Universit\u00e4t zu Fragen der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten beratend hinzu ziehen. 2Stellt der Pr\u00fcfungsausschuss fest, dass ein Versuch nach Absatz 1 nicht vorliegt, gibt er die Arbeit an die Pr\u00fcferin bzw. den Pr\u00fcfer zur Bewertung zur\u00fcck, es sei denn, er h\u00e4lt sie bzw. ihn f\u00fcr befangen. 3In diesem Fall oder wenn der Pr\u00fcfer bzw. die Pr\u00fcferin von sich aus die Bewertung der Arbeit aus Gr\u00fcnden der Befangenheit ablehnt, setzt der Pr\u00fcfungsausschuss eine andere Person als Pr\u00fcfer bzw. Pr\u00fcferin ein und \u00fcbergibt dieser die Arbeit zur Bewertung.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_18\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 18 Ordnungsversto\u00df und Verfahrensm\u00e4ngel<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Pr\u00fcflinge, die den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ablauf einer Klausur oder m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung schuldhaft st\u00f6ren, k\u00f6nnen von den Pr\u00fcfenden oder Aufsichtsf\u00fchrenden von der Fortsetzung der Pr\u00fcfungsleistung ausgeschlossen werden. 2\u00a7 17 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 1 Satz 1, <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 3 und <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 4 Satz 1 gelten entsprechend. 3Stellt der Pr\u00fcfungsausschuss keinen den Ausschluss rechtfertigenden Ordnungsversto\u00df fest, ist dem oder der betroffenen Studierenden unverz\u00fcglich 4Gelegenheit zu geben, die Pr\u00fcfungsleistung erneut zu erbringen; \u00a717 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 6 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1M\u00e4ngel des Pr\u00fcfungsverfahrens sind unverz\u00fcglich bei den jeweiligen Pr\u00fcfenden oder beim Pr\u00fcfungsausschuss geltend zu machen. 2Der Pr\u00fcfungsausschuss entscheidet auf Antrag des oder der betroffenen Studierenden, ob eine mit Verfahrensm\u00e4ngeln behaftete Pr\u00fcfungsleistung erneut zu erbringen ist.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_19\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 19 Auszug aus der Studienakte<\/strong><br \/>\nSind am Ende eines Trimesters alle Ergebnisse dieses Trimesters datenm\u00e4\u00dfig erfasst, erh\u00e4lt der oder die Studierende auf Antrag einen Auszug aus der Studienakte, in dem die erbrachten Studien- und Pr\u00fcfungsleistungen dokumentiert werden (Transcript of Records).<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_20\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 20 Bestehen und Nichtbestehen<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Die Master-Pr\u00fcfung ist bestanden, wenn s\u00e4mtliche Modulpr\u00fcfungen und die Abschlussarbeit bestanden und die erforderlichen 60 Leistungspunkte erreicht sind. 2Die Master-Pr\u00fcfung ist endg\u00fcltig nicht bestanden, wenn<\/p>\n<p>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; der bzw. die Studierende den Pr\u00fcfungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 17 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 4 oder <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 5 endg\u00fcltig verloren hat,<\/p>\n<p>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; eine Modulpr\u00fcfung auch in ihrer letzten Wiederholung mit \u201enicht ausreichend\u201c bewertet wurde oder<\/p>\n<p>3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; die Abschlussarbeit einschlie\u00dflich ihrer letzten Wiederholung mit \u201enicht ausreichend\u201c bewertet wurde.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ist die Master-Pr\u00fcfung endg\u00fcltig nicht bestanden, erteilt das vorsitzende Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses der oder dem Studierenden hier\u00fcber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise wird dem oder der Studierenden vom Pr\u00fcfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Pr\u00fcfungsleistungen und deren Noten ausweist und klar erkennen l\u00e4sst, dass die Master- Pr\u00fcfung endg\u00fcltig nicht bestanden wurde.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_21\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 21 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1\u00dcber die bestandene Master-Pr\u00fcfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Das Zeugnis enth\u00e4lt neben der Gesamtnote auch die Noten und Leistungspunkte der einzelnen Modulpr\u00fcfungen sowie das Thema und die Note der Abschlussarbeit. 3Dar\u00fcber hinaus nennt es das Datum des Tages, an dem die letzte Pr\u00fcfungsleistung erbracht worden ist. 4Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universit\u00e4t zu versehen.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Zus\u00e4tzlich zum Zeugnis erh\u00e4lt die Absolventin oder der Absolvent eine Urkunde \u00fcber die Verleihung des Abschlussgrades mit dem Datum des Zeugnisses. 2Die Urkunde wird von der oder dem Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses und der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universit\u00e4t versehen.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Mit dem Zeugnis erh\u00e4lt die Absolventin oder der Absolvent ein Diploma Supplement entsprechend den zwischen Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmten Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. 2Das Diploma Supplement enth\u00e4lt insbesondere Angaben \u00fcber die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen, den Studienverlauf sowie \u00fcber das deutsche Studiensystem. 3Zur Verdeutlichung der relativen Leistung der Absolventin bzw. des Absolventen enth\u00e4lt das Diploma Supplement eine Angabe der Notenverteilung f\u00fcr die letzten drei Jahrg\u00e4nge.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement werden in deutscher und in englischer Sprache verfasst.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_22\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 22 Ung\u00fcltigkeit von Abschlusspr\u00fcfungen<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Hat ein Pr\u00fcfling bei einer Pr\u00fcfungsleistung get\u00e4uscht und wird diese Tatsache erst nach Aush\u00e4ndigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Pr\u00fcfungsausschuss nachtr\u00e4glich die betreffende Pr\u00fcfungsleistung und gegebenenfalls die Masterpr\u00fcfung insgesamt f\u00fcr nicht bestanden erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Waren die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung zu einer Pr\u00fcfung nicht erf\u00fcllt, ohne dass der Pr\u00fcfling hier\u00fcber t\u00e4uschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aush\u00e4ndigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Pr\u00fcfung geheilt. 2Hat der Pr\u00fcfling die Zulassung vors\u00e4tzlich zu Unrecht erwirkt, so erkl\u00e4rt der Pr\u00fcfungsausschuss die Master-Pr\u00fcfung f\u00fcr nicht bestanden.<\/p>\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; F\u00fcr Entscheidungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 Satz 2 gilt \u00a7 7 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 6 entsprechend.<\/p>\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Das unrichtige Pr\u00fcfungszeugnis und der Diplomanhang oder die entsprechende Bescheinigung sind einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Form neu auszustellen. 2Ferner ist die Urkunde \u00fcber den Abschlussgrad in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 Satz 2 einzuziehen, wenn die Master-Pr\u00fcfung f\u00fcr \u00bbnicht bestanden\u00ab erkl\u00e4rt wurde.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_23\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 23 Akteneinsicht und Klausureinsicht<\/strong><br \/>\n(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1Dem oder der Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss einer jeden Modulpr\u00fcfung Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Pr\u00fcfungsarbeiten und in die gegebenenfalls dazugeh\u00f6renden Gutachten gew\u00e4hrt. 2Der Antrag ist sp\u00e4testens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses beim Pr\u00fcfungsamt zu stellen. 3Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.<\/p>\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bei Klausurarbeiten kann abweichend von <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 1 eine Einsichtnahme auch durch die Pr\u00fcferinnen und Pr\u00fcfer vor \u00dcbersendung der Arbeiten an das Pr\u00fcfungsamt gew\u00e4hrleistet werden, insbesondere durch die Bekanntgabe bestimmter Termine, an denen die Pr\u00fcflinge ihre Klausuren ohne vorherigen Antrag einsehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong><a id=\"mfis_24\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 24 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><br \/>\nDiese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie gilt erstmals f\u00fcr Studierende, die ihr Studium zum Herbsttrimester 2019 aufgenommen haben. Zugleich tritt die Studien- und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den weiterbildenden Master-Studiengang Milit\u00e4rische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit vom 18.&nbsp;September 2014, die durch die \u00c4nderungsordnung vom 21. April 2016 (Hochschulanzeiger 09\/2016) ge\u00e4ndert worden ist, mit dem Vorbehalt au\u00dfer Kraft, dass sie f\u00fcr Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Herbsttrimester 2019 aufgenommen haben, weiter anzuwenden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Studien- und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den weiterbildenden Master-Studiengang Milit\u00e4rische F\u00fchrung und Internationale Sicherheit&nbsp;an der&nbsp;Helmut-Schmidt-Universit\u00e4t\/Universit\u00e4t der Bundeswehr Hamburg&nbsp;(SPO MFIS)&nbsp;\u2013 mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) \u2013 Auf Grund von \u00a7 112 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":167,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-5171","page","type-page","status-publish","hentry","category-forschung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/5171","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-json\/wp\/v2\/users\/167"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5171"}],"version-history":[{"count":29,"href":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/5171\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6015,"href":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/5171\/revisions\/6015"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5171"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5171"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5171"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}