{"id":2123,"date":"2018-03-27T14:05:18","date_gmt":"2018-03-27T12:05:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/?page_id=2123"},"modified":"2018-04-18T10:09:08","modified_gmt":"2018-04-18T08:09:08","slug":"habilo-wiso","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/habilo-wiso\/","title":{"rendered":"HabilO WiSo"},"content":{"rendered":"<h3 style=\"text-align: center\">Habilitationsordnung der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften<\/h3>\n<p style=\"text-align: center\">Neufassung vom 15.12.2016<\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><a href=\"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-content\/uploads\/sites\/776\/2018\/02\/Habilitationsordnung_WiSo.pdf\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-2024\" src=\"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-content\/uploads\/sites\/776\/2018\/02\/PDF-laden.jpg\" alt=\"PDF laden\" width=\"71\" height=\"68\" \/><\/a><\/p>\n<p>Vom Fakult\u00e4tsrat der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften beschlossen am 15.12.2016,<\/p>\n<p>vom Akademischen Senat gebilligt am 12.01.2017,<\/p>\n<p>durch die Beh\u00f6rde f\u00fcr Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg am 22.02.2017,<\/p>\n<p>durch das Bundesministerium der Verteidigung am 07.03.2017 genehmigt und<\/p>\n<p>im Hochschulanzeiger <abbr title=\"Nummer\">Nr.<\/abbr> 02\/2017 ver\u00f6ffentlicht am 17.03.2017.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 1 Habilitation<\/h3>\n<p>(1) Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen wissenschaftlichen Bef\u00e4higung f\u00fcr Forschung und Lehre durch die Fakult\u00e4t in einem oder mehreren F\u00e4chern oder Fachgebieten der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Verwaltungswissenschaft, Rechtswissenschaft, Statistik, Wirtschaftsinformatik, Politikwissenschaft und Soziologie.<\/p>\n<p>(2) Das Habilitationsverfahren dient der f\u00f6rmlichen Feststellung der Bef\u00e4higung, das Habilitationsfach\/-gebiet selbst\u00e4ndig in Forschung und Lehre zu vertreten (Forschungs- und Lehrbef\u00e4higung).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 2 Verfahren<\/h3>\n<p>Die Habilitation erfolgt nach der Annahme (\u00a7 3) aufgrund der schriftlichen und m\u00fcndlichen Habilitationsleistungen (\u00a7\u00a7 6 bis 8).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 3 Annahme<\/h3>\n<p>(1) Durch Annahme wird die Bewerberin\/der Bewerber Habilitandin\/Habilitand. Die Annahme setzt voraus, dass die Bewerberin\/der Bewerber<\/p>\n<p>1. vorweisen kann:<\/p>\n<p>a) den Abschluss eines universit\u00e4ren Diplom-, Magister-, Staatsexamen- oder akkreditierten Masterstudiengangs im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Note \u201egut;<\/p>\n<p>b) oder einen mit den Abschl\u00fcssen nach Nummer 1a gleichwertigen Abschluss einer ausl\u00e4ndischen Hochschule; f\u00fcr die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen sowie von Pr\u00fcfungsleistungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten \u00c4quivalenzvereinbarungen ma\u00dfgebend;<\/p>\n<p>c) oder einen hinsichtlich der Studienzeiten, Studien- und Pr\u00fcfungsleistungen einen mit den Abschl\u00fcssen nach Nummer 1a gleichwertigen Abschluss an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mindestens mit der Gesamtnote \u201egut\u201c;<\/p>\n<p>2. eine Promotion an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Bewertung \u201emagna cum laude\u201c abgeschlossen hat;<\/p>\n<p>3. durch Erkl\u00e4rung ausschlie\u00dft, dass sie\/er wissenschaftliches Schrifttum, das Gegenstand des Habilitationsverfahrens werden soll (\u00a7 6 Absatz 1), bei der Helmut-Schmidt-Universit\u00e4t\/ Universit\u00e4t der Bundeswehr Hamburg in einem Promotionsverfahren oder bei einer anderen Hochschule in einem Promotions- oder Habilitationsverfahren eingereicht hat;<\/p>\n<p>4. eine Professorin\/einen Professor oder ein habilitiertes Mitglied der Fakult\u00e4t als Betreuerin\/als Betreuer benennen kann und diese\/r sich zur Betreuung bereiterkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>5. Lehrerfahrung von in der Regel insgesamt vier Semester- oder Trimesterwochenstunden (vier SWS oder <abbr title=\"Trimesterwochenstunde\">TWS<\/abbr>) an einer wissenschaftlichen Hochschule vorweisen kann;<\/p>\n<p>6. ein aktuelles polizeiliches F\u00fchrungszeugnis vorlegt; dieses darf keinen Eintrag einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr wegen einer vors\u00e4tzlich begangenen Straftat enthalten; Absatz 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b kann eine Bewerberin\/ein Bewerber mit einer schlechteren als der genannten Abschlussnote als Habilitandin\/als Habilitand angenommen werden, wenn sie\/er ungeachtet ihrer\/seiner Vornote eine erfolgreiche Habilitation erwarten l\u00e4sst; in diesen F\u00e4llen kann die Annahme an Bedingungen gekn\u00fcpft werden. Bei einer Juristischen Staatspr\u00fcfung, die mit der Note \u201evollbefriedigend\u201c bestanden wurde, bedarf es der gesonderten Beurteilung nach Satz 1 nicht.<\/p>\n<p>(3) Ist die Dekanin\/der Dekan der Auffassung, dass ein Eintrag im polizeilichen F\u00fchrungszeugnis (Absatz 1 Nummer 6) der Annahme nicht entgegensteht, befasst sie\/er den Fakult\u00e4tsrat; dieser kann in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 6 dispensieren, beispielsweise dann, wenn die Verurteilung <abbr title=\"beziehungsweise\">bzw.<\/abbr> Abb\u00fc\u00dfung der Freiheitsstrafe lange zur\u00fcck liegt und kein sachlicher Bezug zum Habilitationsvorhaben besteht.<\/p>\n<p>(4) Der Antrag auf Annahme ist bei der Dekanin\/dem Dekan schriftlich einzureichen. Dem Antrag sind beizuf\u00fcgen,<\/p>\n<p>1. das Zeugnis und die Urkunde \u00fcber den Hochschulabschluss im Original oder als beglaubigte Kopie;<\/p>\n<p>2. die Promotionsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie;<\/p>\n<p>3. ein aktueller Lebenslauf;<\/p>\n<p>4. ein Nachweis \u00fcber die durchgef\u00fchrten Lehrveranstaltungen;<\/p>\n<p>5. ein Schriftenverzeichnis;<\/p>\n<p>6. die Erkl\u00e4rung nach Absatz 1 Nummer 3;<\/p>\n<p>7. eine Erkl\u00e4rung, dass der Bewerberin\/dem Bewerber ein akademischer Grad nach <abbr title=\"Nummer\">Nr.<\/abbr> 1 oder <abbr title=\"Nummer\">Nr.<\/abbr> 2 nicht aberkannt oder entzogen wurde und auch kein derartiges Verfahren anh\u00e4ngig ist;<\/p>\n<p>8. der Name der Betreuerin\/des Betreuers;<\/p>\n<p>9. die Bereitschafts- und Verpflichtungserkl\u00e4rung des Betreuers oder der Betreuerin, die Betreuung zu \u00fcbernehmen;<\/p>\n<p>10. die Benennung des Faches, der F\u00e4cher oder des Fachgebiets der angestrebten Habilitation;<\/p>\n<p>11. ein aktuelles polizeiliches F\u00fchrungszeugnis;<\/p>\n<p>12. eine Kopie des Personalausweises oder Passes.<\/p>\n<p>(5) Die Dekanin\/der Dekan entscheidet \u00fcber die Annahme und teilt die Entscheidung der Bewerberin\/dem Bewerber schriftlich mit.<\/p>\n<p>(6) Nach der Annahme stellt die Betreuerin\/der Betreuer die Habilitandin\/den Habilitanden im Fakult\u00e4tsrat vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 4 Er\u00f6ffnung des Habilitationsverfahrens<\/h3>\n<p>(1) Das Habilitationsverfahren wird auf Antrag der Habilitandin\/des Habilitanden er\u00f6ffnet unter der Voraussetzung, dass<br \/>\n1. die Annahmevoraussetzungen nach \u00a7 3 Absatz 1 weiter vorliegen;<br \/>\n2. die Habilitandin\/der Habilitand weitere Lehrerfahrung nachweisen kann, mindestens zwei Trimesterwochenstunden in einer Pflicht- oder Grundlagenveranstaltung an der Helmut-Schmidt-Universit\u00e4t\/Universit\u00e4t der Bundeswehr Hamburg nach erfolgter Annahme.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag ist bei der Dekanin\/dem Dekan schriftlich einzureichen. Im Antrag ist das Fach\/Fachgebiet zu bezeichnen, f\u00fcr das die Zuerkennung der Forschungs- und Lehrbef\u00e4higung beantragt wird. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. ein aktualisierter Lebenslauf;<\/p>\n<p>2. das wissenschaftliche Schrifttum (\u00a7 6 Absatz 1) in dreifacher Ausfertigung sowie zum Zwecke des Einsatzes von Plagiatserkennungssoftware zus\u00e4tzlich in maschinenlesbarer Form auf einem \u00fcblichen elektronischen Datentr\u00e4ger;<\/p>\n<p>3. ein aktualisierter Nachweis \u00fcber die durchgef\u00fchrten Lehrveranstaltungen; Nachweise \u00fcber die Qualit\u00e4t der Lehre (<abbr title=\"zum Beispiel\">z.B.<\/abbr> Lehrpreise, Lehrevaluationen, didaktische Weiterbildungen) k\u00f6nnen beigelegt werden;<\/p>\n<p>4. ein aktualisiertes Schriftenverzeichnis;<\/p>\n<p>5. eine aktualisierte Erkl\u00e4rung, dass das wissenschaftliche Schrifttum, das Gegenstand des Habilitationsverfahrens werden soll (\u00a7 6 Absatz 1), nicht bei einer anderen Institution f\u00fcr Qualifikationszwecke eingereicht worden ist;<\/p>\n<p>6. ein aktuelles polizeiliches F\u00fchrungszeugnis; \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 6 und \u00a7 3 Absatz 3 gelten entsprechend;<\/p>\n<p>7. eine eidesstattliche Erkl\u00e4rung \u00fcber die Eigenst\u00e4ndigkeit der im wissenschaftlichen Schrifttum (<abbr title=\"Nummer\">Nr.<\/abbr> 2) erbrachten wissenschaftlichen Leistung.<\/p>\n<p>(3) Die Dekanin\/der Dekan lehnt den Antrag auf Er\u00f6ffnung des Habilitationsverfahrens ab, wenn Gr\u00fcnde vorliegen, die die Ablehnung der Annahme (\u00a7 3) gerechtfertigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>(4) Die Dekanin\/der Dekan lehnt den Antrag auf Er\u00f6ffnung des Habilitationsverfahrens ab, wenn er unvollst\u00e4ndig und auch innerhalb einer von ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist, die sechs Wochen nicht unterschreiten darf, nicht vervollst\u00e4ndigt worden ist.<\/p>\n<p>(5) Sind die geforderten Nachweise erbracht, pr\u00fcft der Fakult\u00e4tsrat, ob die Fakult\u00e4t weiterhin fachlich zust\u00e4ndig ist. Stellt er fest, dass die fachliche Zust\u00e4ndigkeit der Fakult\u00e4t infolge wesentlicher Abweichungen zur Situation w\u00e4hrend der Annahme entfallen ist, lehnt er die Er\u00f6ffnung des Habilitationsverfahrens ab. Andernfalls er\u00f6ffnet der Fakult\u00e4tsrat das Habilitationsverfahren und bildet einen Habilitationsausschuss nach \u00a7 5.<\/p>\n<p>(6) Nach Er\u00f6ffnung des Habilitationsverfahrens wird das vorgelegte wissenschaftliche Schrifttum (\u00a7 6 Absatz 1) in der Gesch\u00e4ftsstelle der Fakult\u00e4t einen Monat f\u00fcr die der Fakult\u00e4t angeh\u00f6renden Professorinnen\/ Professoren und habilitierten Mitglieder ausgelegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 5 Habilitationsausschuss<\/h3>\n<p>(1) Der Habilitationsausschuss wird durch den Fakult\u00e4tsrat ernannt. Die Betreuerin\/der Betreuer kann die Mitglieder des Habilitationsausschusses vorschlagen. Der Fakult\u00e4tsrat ist an die Vorschl\u00e4ge nicht gebunden.<\/p>\n<p>(2) Der Habilitationsausschuss besteht aus mindestens drei Professorinnen\/Professoren oder habilitierten Mitgliedern der Fakult\u00e4t und mindestens einem externen Mitglied, jedoch maximal zwei externen Mitgliedern, das <abbr title=\"beziehungsweise\">bzw.<\/abbr> die Universit\u00e4tsprofessorinnen\/ Universit\u00e4tsprofessoren oder habilitiert ist\/sind oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt\/besitzen. Voraussetzung f\u00fcr die Mitwirkung im Habilitationsausschuss ist eine fachliche Beziehung zu dem Gebiet, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht werden sollen. Der Ausschuss w\u00e4hlt aus seiner Mitte eine Vorsitzende\/einen Vorsitzenden.<\/p>\n<p>(3) Die Dekanin\/der Dekan kann beratendes Mitglied im Ausschuss sein und wird von der \/dem Vorsitzenden \u00fcber den Fortgang des Verfahrens informiert.<\/p>\n<p>(4) Die Betreuerin\/der Betreuer soll Mitglied im Habilitationsausschuss sein.<\/p>\n<p>(5) Der Habilitationsausschuss ist beschlussf\u00e4hig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder, anwesend ist. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zul\u00e4ssig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der\/ des Vorsitzenden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 6 Schriftliche Habilitationsleistung<\/h3>\n<p>(1) Die schriftliche Habilitationsleistung setzt die Vorlage wissenschaftlichen Schrifttums voraus, entweder einer wissenschaftlich gewichtigen Monographie (Habilitationsschrift) oder mehrerer Fachpublikationen von wissenschaftlichem Gewicht, die in ihrer Gesamtheit der Leistung einer Habilitationsschrift entsprechen. Das wissenschaftliche Gewicht bemisst sich nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des jeweiligen Faches oder Fachgebietes.<\/p>\n<p>(2) Bei Leistungen, die in Co-Autorenschaft entstanden sind, m\u00fcssen die Namen der Mitautorinnen\/der Mitautoren angegeben werden und die Habilitandin\/der Habilitand muss schriftlich darlegen, welche Beitr\u00e4ge zu den Fachpublikationen sie\/er geleistet hat. Die Beitr\u00e4ge der Habilitandin\/des Habilitanden m\u00fcssen ihr\/ihm zugeordnet werden k\u00f6nnen und insgesamt das erforderliche wissenschaftliche Gewicht aufweisen.<\/p>\n<p>(3) Das wissenschaftliche Schrifttum ist in der Regel in deutscher oder auch in englischer Sprache zu verfassen. Auf Antrag der Habilitandin\/des Habilitanden kann der Fakult\u00e4tsrat beschlie\u00dfen, eine andere Sprache zuzulassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 7 Begutachtung<\/h3>\n<p>(1) Der Habilitationsausschuss bestellt mindestens drei Professorinnen\/ Professoren oder andere habilitierte Personen, die das Fachgebiet\/Fach vertreten, zu Gutachterinnen\/Gutachtern des vorgelegten wissenschaftlichen Schrifttums. Mindestens zwei dieser Gutachterinnen\/Gutachter werden aus dem Kreis der Fakult\u00e4tsmitglieder bestellt; die Betreuerin\/der Betreuer soll Gutachterin\/Gutachter sein. Mindestens eine Gutachterin\/ein Gutachter muss einer anderen wissenschaftlichen Hochschule angeh\u00f6ren. Eine Gutachterin\/ein Gutachter darf von der Habilitandin\/dem Habilitanden vorgeschlagen werden; der Vorschlag ist nicht bindend. H\u00f6chstens eine Gutachterin\/ein Gutachter darf an der schriftlichen Habilitationsleistung als Mitautorin\/als Mitautor beteiligt sein; diese Gutachterin\/dieser Gutachter gutachtet nicht \u00fcber Schriften, an denen sie\/er beteiligt ist.<\/p>\n<p>(2) Jeder Professorin\/ jedem Professor und jedem habilitierten Mitglied der Fakult\u00e4t, die\/der\/das eine fachliche Beziehung zum Habilitationsfach\/-gebiet hat, steht es frei, ein weiteres Gutachten zu erstatten. Wird ein solches schriftliches Gutachten innerhalb der ersten Auslagefrist (\u00a7 4 Absatz 6) erstellt, so wird die weitere Gutachterin\/der weitere Gutachter beratendes Mitglied des Habilitationsausschusses; die\/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses kann die Frist zur Vorlage des weiteren Gutachtens um h\u00f6chstens einen Monat verl\u00e4ngern.<\/p>\n<p>(3) S\u00e4mtliche Gutachten sind den Mitgliedern des Habilitationsausschusses zuzuleiten.<\/p>\n<p>(4) Nach Beratung der Gutachten entscheidet der Habilitationsausschuss \u00fcber die Annahme des vorgelegten wissenschaftlichen Schrifttums als schriftliche Habilitationsleistung. Im Falle der Annahme werden die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten einen Monat ausgelegt. Die Habilitandin\/der Habilitand, die der Fakult\u00e4t angeh\u00f6renden Professorinnen\/ Professoren und habilitierten Mitglieder sind zur Einsichtnahme berechtigt; sie werden von der Dekanin\/dem Dekan des Habilitationsausschusses vor Beginn der Monatsfrist \u00fcber die Auslegung in Kenntnis gesetzt.<\/p>\n<p>(5) Kommt der Habilitationsausschuss zu dem Ergebnis, dass das vorgelegte wissenschaftliche Schrifttum den Anforderungen nicht gen\u00fcgt, so teilt die \/der Vorsitzende diese Entscheidung und ihre Gr\u00fcnde der Habilitandin\/dem Habilitanden mit. Gleichzeitig ist die Habilitandin\/der Habilitand darauf hinzuweisen, dass sie\/er innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Stellung nehmen und einen Er\u00f6rterungstermin mit den Mitgliedern des Habilitationsausschusses und den Gutachterinnen\/den Gutachtern beantragen kann. Nach dem Er\u00f6rterungstermin kann der Habilitationsausschuss das Verfahren aussetzen und der Habilitandin\/dem Habilitanden Gelegenheit geben, das vorgelegte wissenschaftliche Schrifttum in angemessener Frist zu \u00fcberarbeiten. Liegt das \u00fcberarbeitete Schrifttum fristgerecht vor, ist erneut nach \u00a7 6 und \u00a7 7 Abs\u00e4tze 1 bis 4 zu verfahren. Die Aussetzung des Verfahrens ist nur einmal m\u00f6glich.<\/p>\n<p>(6) Wird das vorgelegte wissenschaftliche Schrifttum nicht als schriftliche Habilitationsleistung angenommen, so ist das Verfahren erfolglos beendet. Das gilt auch, wenn die Habilitandin\/der Habilitand die nach Absatz 5 gesetzte Frist verstreichen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 8 M\u00fcndliche Habilitationsleistung<\/h3>\n<p>(1) Nach Annahme des vorgelegten wissenschaftlichen Schrifttums als schriftliche Habilitationsleistung wird die m\u00fcndliche Habilitationsleistung durch den in einer Lehrprobe gef\u00fchrten Nachweis p\u00e4dagogisch-didaktischer Eignung, einen wissenschaftlichen Vortrag der Habilitandin\/des Habilitanden und ihrer\/seiner Mitwirkung an einem wissenschaftlichen Kolloquium im Anschluss an den Vortrag erbracht. Lehrprobe, Vortrag und Kolloquium finden hochschul\u00f6ffentlich statt.<\/p>\n<p>(2) Die Lehrprobe soll im Rahmen des curricularen Lehrbetriebs abgehalten werden und mindestens 90 Minuten dauern. Die Dekanin\/der Dekan l\u00e4dt die Hochschul\u00f6ffentlichkeit ein. In der Lehrprobe behandelt die Habilitandin\/der Habilitand ein von ihr\/ihm ausgew\u00e4hltes Thema. Die Habilitandin\/der Habilitand legt dem Habilitationsausschuss sp\u00e4testens eine Woche vor der Lehrprobe ein zwei- bis dreiseitiges didaktisches Konzept vor.<\/p>\n<p>(3) Nach der Lehrprobe beschlie\u00dft der Habilitationsausschuss \u00fcber den Nachweis p\u00e4dagogisch-didaktischer Eignung; er ber\u00fccksichtigt das nach Absatz 2 vorgelegte didaktische Konzept. Wird die erbrachte Leistung nicht als Nachweis p\u00e4dagogisch-didaktischer Eignung anerkannt, ist die Habilitandin\/der Habilitand aufzufordern, eine weitere Lehrprobe abzuhalten. Die Lehrprobe kann nur einmal wiederholt werden.<\/p>\n<p>(4) Der Habilitationsausschuss kann den Nachweis p\u00e4dagogisch-didaktischer Eignung auf Antrag als erbracht ansehen, wenn die Habilitandin\/der Habilitand nach der Annahme (\u00a7 3) an der Helmut-Schmidt-Universit\u00e4t\/Universit\u00e4t der Bundeswehr Hamburg selbst\u00e4ndig Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Trimesterwochenstunden abgehalten und ein zwei- bis dreiseitiges didaktisches Konzept \u00fcber eine der Veranstaltungen vorgelegt hat.<\/p>\n<p>(5) Die Habilitandin\/der Habilitand leitet der\/dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses sp\u00e4testens zwei Wochen nach der Mitteilung \u00fcber den Nachweis der p\u00e4dagogisch-didaktischen Eignung f\u00fcr den wissenschaftlichen Vortrag drei Themenvorschl\u00e4ge mit jeweils kurzer Erl\u00e4uterung zu. Das Thema darf weder mit der schriftlichen Habilitationsleistung noch mit der Dissertation der Habilitandin\/des Habilitanden in engem Zusammenhang stehen. Der Ausschuss w\u00e4hlt binnen zwei Wochen aus den Vorschl\u00e4gen ein Thema aus. Die\/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses teilt innerhalb von vier Wochen der Habilitandin\/dem Habilitanden die Auswahlentscheidung mit und setzt im Benehmen mit ihr\/ihm den Vortragstermin fest; der Termin soll nicht fr\u00fcher als vier Wochen nach der Mitteilung stattfinden, sofern nicht die Habilitandin\/der Habilitand mit einer Vorverlegung einverstanden ist. Die Dekanin\/der Dekan l\u00e4dt die Hochschul\u00f6ffentlichkeit ein.<\/p>\n<p>(6) Die Habilitandin\/der Habilitand h\u00e4lt einen wissenschaftlichen Vortrag, der ungef\u00e4hr 40 bis 45 Minuten dauert. Im Anschluss findet das Kolloquium statt mit einer ungef\u00e4hr einst\u00fcndigen Diskussion \u00fcber den Vortrag. Redeberechtigt sind die Mitglieder des Habilitationsausschusses sowie die Professorinnen\/ Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakult\u00e4t.<\/p>\n<p>(7) Im direkten Anschluss an das Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuss nicht\u00f6ffentlich \u00fcber die Annahme der m\u00fcndlichen Habilitationsleistung. Wird sie angenommen, erfolgt der Vollzug der Habilitation nach \u00a7 9. Im Falle der Ablehnung ist das Verfahren erfolglos beendet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 9 Vollzug der Habilitation<\/h3>\n<p>Sind die schriftlichen und m\u00fcndlichen Habilitationsleistungen nach \u00a7\u00a7 7 und 8 angenommen, beschlie\u00dft der Habilitationsausschuss \u00fcber die von der Habilitation erfassten F\u00e4cher oder Fachgebiete. Will der Ausschuss mit Blick auf die erbrachten Leistungen von der beantragten Bezeichnung des Faches oder Fachgebietes abweichen, so ist die Habilitandin\/der Habilitand zu h\u00f6ren. Die\/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses teilt der Habilitandin\/dem Habilitanden den Beschluss unverz\u00fcglich mit; damit ist die Habilitation vollzogen. Die\/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses informiert die Dekanin\/den Dekan.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 10 Habilitationsurkunde, venia legendi<\/h3>\n<p>(1) Nach dem Vollzug der Habilitation erh\u00e4lt die\/der Habilitierte die von der Fakult\u00e4t ausgestellte Habilitationsurkunde. Diese Urkunde f\u00fchrt auf:<br \/>\n1. den Namen der\/des Habilitierten;<br \/>\n2. den\/die Titel der Arbeit\/en;<br \/>\n3. das Fachgebiet\/Fach in dem die Habilitationsleistungen erbracht worden sind;<br \/>\n4. den Tag des Beschlusses \u00fcber den Vollzug (\u00a7 9);<br \/>\n5. die Unterschrift der Pr\u00e4sidentin\/des Pr\u00e4sidenten der Universit\u00e4t und der Dekanin\/des Dekans der Fakult\u00e4t sowie das Siegel der Universit\u00e4t.<\/p>\n<p>(2) Die Verleihung der Lehrbefugnis (venia legendi) und das Recht, die akademische Bezeichnung \u201ePrivatdozent\u201c zu f\u00fchren, bestimmt sich nach der Ordnung \u00fcber die Lehrbefugnis als Privatdozent an der Helmut-Schmidt-Universit\u00e4t\/Universit\u00e4t der Bundeswehr Hamburg (Lehrbefugnisordnung) in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 11 Ver\u00f6ffentlichung der schriftlichen Habilitationsleistung<\/h3>\n<p>Die\/der Habilitierte soll die schriftliche Habilitationsleistung innerhalb von zwei Jahren nach Vollzug der Habilitation (\u00a7 9) ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 12 Widerruf, R\u00fccknahme<\/h3>\n<p>(1) Die Forschungs- und Lehrbef\u00e4higung ist zur\u00fcckzunehmen, wenn sie mit unzul\u00e4ssigen Mitteln, insbesondere durch T\u00e4uschung oder erhebliche Verletzung wissenschaftlicher Standards erlangt ist.<\/p>\n<p>(2) Die Forschungs- und Lehrbef\u00e4higung kann aufgehoben werden, wenn akademische Grade, die Voraussetzung f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Habilitationsverfahrens (\u00a7 4 in Verbindung mit \u00a7 3 Absatz 1) waren, nicht mehr gef\u00fchrt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 trifft der Fakult\u00e4tsrat nach Anh\u00f6rung der \/des Habilitierten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sie sind zu begr\u00fcnden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<\/p>\n<p>(4) Gegen Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 ist der Widerspruch statthaft. Der Fakult\u00e4tsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 13 Umhabilitation<\/h3>\n<p>(1) Eine Umhabilitation kann von einer Bewerberin\/einem Bewerber, die\/der an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule habilitiert wurde, bei der Dekanin\/dem Dekan beantragt werden. Dem Antrag sind die Unterlagen nach \u00a7 4 Absatz 2 und die Urkunde \u00fcber das abgeschlossene Habilitationsverfahren beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieser Ordnung. Es kann durch Entscheidung des Fakult\u00e4tsrates verk\u00fcrzt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Habilitationsurkunde wird ausgeh\u00e4ndigt, wenn die\/der Habilitierte auf die bisherige Lehrbefugnis verzichtet hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 14 Negativentscheidungen, Rechtsbehelf<\/h3>\n<p>(1) Vor Entscheidungen, mit denen einem Antrag ganz oder teilweise nicht stattgegeben wird, ist der Bewerberin\/dem Bewerber oder der Habilitandin\/dem Habilitanden Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung zu geben.<\/p>\n<p>(2) Entscheidungen, mit denen einem Antrag der Bewerberin\/des Bewerbers oder der Habilitandin\/des Habilitanden ganz oder teilweise nicht stattgegeben wird, sind zu begr\u00fcnden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<\/p>\n<p>(3) Gegen Entscheidungen, mit denen einem Antrag der Bewerberin\/des Bewerbers oder der Habilitandin\/des Habilitanden ganz oder teilweise nicht stattgegeben wird, ist der Widerspruch statthaft.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber Widerspr\u00fcche entscheidet der Fakult\u00e4tsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. H\u00e4lt der Fakult\u00e4tsrat den Widerspruch f\u00fcr begr\u00fcndet, ordnet er an, dass das Verfahren ganz oder teilweise zu wiederholen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 15 Antragsr\u00fccknahme, Wiederholung<\/h3>\n<p>(1) Nimmt die Bewerberin\/der Bewerber ihren\/seinen Antrag auf Annahme (\u00a7 3) vor Beendigung des Annahmeverfahrens oder nimmt die Habilitandin\/der Habilitand ihren\/seinen Antrag auf Er\u00f6ffnung des Habilitationsverfahrens (\u00a7 4) vor der Erstattung eines Gutachtens nach \u00a7 7 Absatz 1 zur\u00fcck, so kann sie\/er einen neuen Antrag jeweils fr\u00fchestens nach drei Monaten stellen. Zieht sie\/er ihren\/seinen Antrag zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zur\u00fcck, so gilt das Verfahren als erfolglos beendet.<\/p>\n<p>(2) Nach erfolgloser Beendigung (\u00a7 7 Absatz 6, \u00a7 8 Absatz 7 Satz 3 und \u00a7 15 Absatz 1 Satz 2) kann das Habilitationsverfahren einmal wiederholt werden. Ein Antrag auf Wiederholung kann fr\u00fchestens ein Jahr nach der Mitteilung \u00fcber die erfolglose Beendigung gestellt werden. Im Wiederholungsverfahren kann der Habilitationsausschuss im vorangegangenen Verfahren angenommene Habilitationsleistungen anerkennen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 16 Beurkundung<\/h3>\n<p>\u00dcber alle Beschl\u00fcsse nach dieser Ordnung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind zu archivieren. Entscheidungen \u00fcber erfolgreiche Habilitationen sowie \u00fcber die Aufhebung der Forschungs- und Lehrbef\u00e4higung (\u00a7 12) werden der Pr\u00e4sidentin\/dem Pr\u00e4sidenten der Universit\u00e4t angezeigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\">\u00a7 17 Inkrafttreten<\/h3>\n<p>(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Ver\u00f6ffentlichung im Hochschulanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 8. November 1979 in der Fassung vom 21. August 2012 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Bewerberinnen und Bewerber, die bei Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung bereits zur Habilitation zugelassen sind,\u00b9 gilt die Habilitationsordnung der Fakult\u00e4t f\u00fcr Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 8. November 1979 in der Fassung vom 21. August 2012.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Bewerberinnen und Bewerber, die die Er\u00f6ffnung des Habilitationsverfahrens binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Habilitationsordnung beantragen, gilt \u00a7 8 Absatz 4 mit der Ma\u00dfgabe, dass auch Lehrveranstaltungen, die bis zu zwei Jahre vor der Annahme als Habilitandin\/Habilitand selbst\u00e4ndig erbracht wurden, ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00b9Ma\u00dfgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Fakult\u00e4tsrats \u00fcber die Zulassung nach \u00a7 5 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2 <abbr title=\"Habilitationsordnung\">HabilO<\/abbr> Fak <abbr title=\"Wirtschafts- und Sozialwissenschaften\">WiSo<\/abbr> vom 8. November 1979 in der Fassung vom 21. 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