{"id":2103,"date":"2018-02-27T15:04:00","date_gmt":"2018-02-27T14:04:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/?page_id=2103"},"modified":"2018-04-18T10:13:01","modified_gmt":"2018-04-18T08:13:01","slug":"habilo-fb-et","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/habilo-fb-et\/","title":{"rendered":"HabilO FB ET"},"content":{"rendered":"<h3 style=\"text-align: center\">Habilitationsordnung des Fachbereiches Elektrotechnik<\/h3>\n<p style=\"text-align: center\">vom 11. Dezember 1980<\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><a href=\"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-content\/uploads\/sites\/776\/2018\/02\/Habilitationsordnung-ET-Dezember-1980-1.pdf\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-2024\" src=\"https:\/\/www.hsu-hh.de\/asv\/wp-content\/uploads\/sites\/776\/2018\/02\/PDF-laden.jpg\" alt=\"PDF laden\" width=\"71\" height=\"68\" \/><\/a><\/p>\n<h3>Inhaltsverzeichnis<\/h3>\n<p><a href=\"#HabilO_ET_1\" rel='nofollow'>\u00a7 1 Zweck der Habilitation<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#HabilO_ET_2\" rel='nofollow'>\u00a7 2 Habilitationsleistungen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#HabilO_ET_3\" rel='nofollow'>\u00a7 3 Zulassungsvoraussetzungen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#HabilO_ET_4\" rel='nofollow'>\u00a7 4 Zulassungsantrag<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#HabilO_ET_5\" rel='nofollow'>\u00a7 5 Zulassung zur Habilitation<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#HabilO_ET_6\" rel='nofollow'>\u00a7 6 Habilitationskommission<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#HabilO_ET_7\" rel='nofollow'>\u00a7 7 Entscheidung \u00fcber die schriftlichen Leistungen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#HabilO_ET_8\" rel='nofollow'>\u00a7 8 Kolloquium<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#HabilO_ET_9\" rel='nofollow'>\u00a7 9 Vollzug der Habilitation<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#HabilO_ET_10\" rel='nofollow'>\u00a7 10 Ver\u00f6ffentlichung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#HabilO_ET_11\" rel='nofollow'>\u00a7 11 Wiederholung, Widerruf<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#HabilO_ET_12\" rel='nofollow'>\u00a7 12 Beurkundung, Inkrafttreten<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\"><a id=\"HabilO_ET_1\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 1 Zweck der Habilitation<\/h3>\n<p>(1) Die Habilitation dient dem Nachweis besonderer Bef\u00e4higung zu selbst\u00e4ndiger wissenschaftlicher Forschung in den F\u00e4chern der Elektrotechnik.<\/p>\n<p>(2) Die Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent wird durch die &#8222;Ordnung \u00fcber den Erwerb der akademischen Lehrbef\u00e4higung&#8220; in ihrer jeweils geltenden Fassung geregelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\"><a id=\"HabilO_ET_2\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 2 Habilitationsleistungen<\/h3>\n<p>(1) Die Bef\u00e4higung im Sinne von \u00a7 1 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 1 wird durch schriftliche und m\u00fcndliche Leistungen nachgewiesen.<\/p>\n<p>(2) Die schriftlichen Leistungen k\u00f6nnen sein:<\/p>\n<ol>\n<li>eine Habiltationsschrift, gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren wissenschaftlichen Arbeiten, oder<\/li>\n<li>eine oder mehrere wissenschaftliche Ver\u00f6ffentlichungen oder Leistungen von au\u00dferordentlicher Bedeutung oder<\/li>\n<li>in Ausnahmef\u00e4llen eine hervorragende Dissertation.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(3) Die schriftlichen Habilitationsleistungen m\u00fcssen eine wesentliche F\u00f6rderung der Wissenschaft bedeuten. Sie m\u00fcssen in deutscher Sprach abgefa\u00dft sein; auf Antrag kann der Fachbereichsrat die Abfassung in einer anderen Sprache genehmigen.<\/p>\n<p>(4) Bei einer gemeinsam mit anderen durchgef\u00fchrten wissenschaftlichen Arbeit (Gruppenarbeit) mu\u00df der individuelle Beitrag des Bewerbers dokumentiert werden. Dies ist dadurch zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df der Anteil, f\u00fcr den der Bewerber zust\u00e4ndig und verantwortlich ist, entweder durch Angabe der entsprechenden Seiten im Rahmen der Gesamtarbeit oder dadurch kenntlich gemacht wird, da\u00df die Verfasser durch eine dem Inhalt und Umfang der Gesamtarbeit angemessene Beschreibung gesondert kennzeichnen.<\/p>\n<p>(5) Die m\u00fcndlichen Leistungen werden in einem Kolloquium (\u00a7 8) festgestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\"><a id=\"HabilO_ET_3\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 3 Zulassungsvoraussetzungen<\/h3>\n<p>(1) Die Zulassung zur Habilitation setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium und die Promotion voraus. Von dem Erfordernis der Promotion kann in Ausnahmef\u00e4llen abgesehen werden, wenn der Bewerber eine akademische Pr\u00fcfung oder ein Staatsexamen in einem Fach des Fachbereiches Elektrotechnik an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und \u00fcberragende wissenschaftliche Leistungen nachweist. Die Entscheidung trifft der Fachbereichsrat.<\/p>\n<p>(2) Die Zulassung zur Habiltation darf nicht von einem Bedarf abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\"><a id=\"HabilO_ET_4\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 4 Zulassungsantrag<\/h3>\n<p>(1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist schriftlich an den Sprecher des Fachbereiches zu richten unter Angabe des Fachgebietes, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht werden sollen.<\/p>\n<p>(2) Dem Antrag sind beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<ol>\n<li>ein Lebenslauf mit Angabe der wissenschaftlichen Ausbildung und der beruflichen T\u00e4tigkeit des Bewerbers,<\/li>\n<li>ein polizeiliches F\u00fchrungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im \u00f6ffentlichen Dienst steht,<\/li>\n<li>das Reifezeugnis, die Zeugnisse \u00fcber akademische und Staatspr\u00fcfungen sowie die Promotionsurkunde,<\/li>\n<li>die Schriften nach \u00a7 2 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2 in jeweils f\u00fcnf Exemplaren mit der Versicherung, da\u00df der Bewerber sie selbst\u00e4ndig verfa\u00dft und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat, im Falle einer Gruppenarbeit auch die nach \u00a7 2 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 4 erforderlichen Angaben des eigenen Anteils,<\/li>\n<li>ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Ver\u00f6ffentlichungen des Bewerbers,<\/li>\n<li>eine Erkl\u00e4rung \u00fcber etwaige fr\u00fchere Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(3) Der Bewerber kann dem Antrag weitere ver\u00f6ffentlichte Arbeiten beif\u00fcgen.<\/p>\n<p>(4) Die Unterlagen gehen in das Eigentum der Universit\u00e4t \u00fcber; dies gilt nicht f\u00fcr Zeugnisse in Urschriften.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\"><a id=\"HabilO_ET_5\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 5 Zulassung zur Habilitation<\/h3>\n<p>(1) Der Sprecher des Fachbereiches pr\u00fcft zun\u00e4chst, ob die in \u00a7 4 geforderten Nachweise ordnungsgem\u00e4\u00df und vollst\u00e4ndig beigebracht sind. Trifft dies zu, so legt er den Antrag auf Zulassung zur Habiltation dem Fachbereichsrat vor.<\/p>\n<p>(2) Der Fachbereichsrat pr\u00fcft, ob der Fachbereich f\u00fcr das Gebiet, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht werden sollen, fachlich zust\u00e4ndig ist. Wird dies bejaht, so wird der Bewerber zur Habilitation zugelassen.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber die Zulassung zur Habilitation ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages und der erforderlichen Nachweise (\u00a7 4 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2) zu entscheiden. Das Habilitationsverfahren soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Beschlie\u00dft der Fachbereichsrat, die Zulassung zu versagen, so macht der Sprecher davon dem Bewerber schriftlich Mitteilung. In diesem Fall gilt der Habilitationsantrag als nicht gestellt und das Verfahren als beendet. Ein neuer Antrag kann fr\u00fchestens nach sechs Monaten gestellt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\"><a id=\"HabilO_ET_6\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 6 Habilitationskommission<\/h3>\n<p>(1) Ist das Habilitationsverfahren durch die Zulassung des Bewerbers er\u00f6ffnet, setzt der Fachbereichsrat eine Habilitationskommission ein, die dar\u00fcber entscheidet, ob die vom Bewerber eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten als Nachweis besonderer Bef\u00e4higung zu selbst\u00e4ndiger wissenschaftlicher Forschung anzuerkennen sind.<\/p>\n<p>(2) Die Habilitationskommission besteht aus dem Sprecher des Fachbereiches als Vorsitzenden sowie mindestens drei, h\u00f6chstens f\u00fcnf Professoren oder habilitierten Hochschullehrern des Fachbereiches. Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder sind fachliche Beziehungen zu dem Gebiet, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht werden sollen, f\u00fcr die Mitwirkung in der Habilitatinskommission Voraussetzung. Die Habilitationskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.<\/p>\n<p>(3) Die Habilitationskommission bestellt mindestens drei, h\u00f6chstens vier Professoren oder habilitierte Hochschullehrer zu Gutachtern der vom Bewerber eingereichten Schriften nach \u00a7 2 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2. Mindestens einer der Gutachter mu\u00df Mitglied der Habilitationskommission sein.\u00a0 Ein Gutachter mu\u00df einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes angeh\u00f6ren. Der Bewerber kann einen Gutachter vorschlagen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\"><a id=\"HabilO_ET_7\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 7 Entscheidung \u00fcber die schriftlichen Leistungen<\/h3>\n<p>(1) Nach Er\u00f6ffnung des Habilitationsverfahrens werden die Schriften nach \u00a7 2 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2 den Professoren und habilitierten Hochschullehrern des Fachbereiches auf deren Wunsch in der Gesch\u00e4ftsstelle des Fachbereiches f\u00fcr vier Wochen zug\u00e4nglich gemacht. Ihnen steht es frei, \u00fcber die Schriften besondere schriftliche Gutachten abzugeben.<\/p>\n<p>(2) Die von der Habilitationskommission bestellten Gutachter erstatten schriftliche Gutachten dar\u00fcber, ob die Arbeiten nach \u00a7 2 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2 die besondere Bef\u00e4higung des Bewerbers zu selbst\u00e4ndiger wissenschaftlicher Forschung nachweisen. Sie sollen sich insbesondere \u00fcber die Originalit\u00e4t der Arbeiten und die durch sie erreichte F\u00f6rderung des Forschungsstandes \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>(3) S\u00e4mtliche Gutachten sind den Mitgliedern der Habilitationskommission zuzuleiten. Der Bewerber wird vom Vorsitzenden der Habilitationskommission unverz\u00fcglich schriftlich vom Vorliegen der Gutachten zur Kenntnis gesetzt. Der Bewerber hat das Recht, die Gutachten einzusehen.<\/p>\n<p>(4) Sobald die Gutachten vorliegen, entscheidet die Habilitationskommission \u00fcber die Anerkennung der vom Bewerber eingereichten Schriften.<\/p>\n<p>Werden diese als Habilitationsleistung anerkannt, so wird der Bewerber zu einem Kolloquium (\u00a7 8) aufgefordert. Die Entscheidung wird dem Bewerber vom Vorsitzenden der Habilitationskommission schriftlich mitgeteilt.<\/p>\n<p>(5) Erkennt die Habilitationskommission die schriftlichen Arbeiten als Habilitationsleistung nicht an, so teilt der Vorsitzende diese Entscheidung dem Bewerber mit den Gr\u00fcnden schriftlich mit. Der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Stellung nehmen und beantragen, mit den Mitgliedern der Habilitationskommission und den Gutachtern Fragen der begutachteten Schriften zu er\u00f6rtern. Der Vorsitzende kann die Frist verl\u00e4ngern, wenn der Bewerber infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes an ihrer Einhaltung gehindert war.<\/p>\n<p>(6) Nutzt der Bewerber im Falle des Absatzes 5 die Frist, beschlie\u00dft die Habilitationskommission nach Kenntnis der schriftlichen Stellungnahme des Bewerbers und gegebenenfalls nach der m\u00fcndlichen Er\u00f6rterung erneut \u00fcber die Anerkennung der vom Bewerber eingereichten Schriften als Habilitationsleistung. Werden die Schriften nicht anerkannt oder l\u00e4\u00dft der Bewerber die Frist von Absatz 5 verstreichen, so wird das Habilitationsverfahren erfolglos eingestellt. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\"><a id=\"HabilO_ET_8\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 8 Kolloquium<\/h3>\n<p>(1) Nach Anerkennung der schriftlichen Habilitationsleistungen w\u00e4hlt die Habilitationskommission aus drei vom Bewerber gemachten Vorschl\u00e4gen das Thema des Vortrages aus, an den sich das Kolloquium anschlie\u00dft. Der Vorsitzende der Habilitationskommission teilt dem Bewerber zwei Wochen vorher den Termin und das Thema des Vortrages mit.<\/p>\n<p>(2) Der Vortrag soll ein Problem aus dem Fachgebiet der schriftlichen Habilitationsleistungen so behandeln, da\u00df er auch f\u00fcr Vertreter anderer F\u00e4cher des Fachbereiches verst\u00e4ndlich ist. Er soll 45 Minuten dauern.<\/p>\n<p>(3) Vortrag und Kolloquium sind \u00f6ffentlich; der Sprecher l\u00e4dt die Mitglieder des Fachbereiches dazu ein. Am Kolloquium k\u00f6nnen sich die Professoren und habilitierten Hochschullehrer des Fachbereiches beteiligen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\"><a id=\"HabilO_ET_9\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 9 Vollzug der Habilitation<\/h3>\n<p>(1) Unmittelbar nach Beendigung des Kolloquiums beschlie\u00dft die Habilitationskommission in nicht\u00f6ffentlicher Sitzung auf der Grundlage der schriftlichen Habilitationsleistungen und unter Ber\u00fccksichtigung des Habilitationskolloquiums, ob der Bewerber die besondere Bef\u00e4higung zur selbst\u00e4ndigen wissenschaftlichen Forschung nachgewiesen hat. Vor ihrer Entscheidung h\u00f6rt die Kommission die Professoren und habilitierten Hochschullehrer, die an dem Kolloquium teilgenommen haben.<\/p>\n<p>(2) Der Sprecher des Fachbereiches teilt dem Bewerber den Beschlu\u00df der Habilitationskommission umgehend mit.<\/p>\n<p>(3) Mit dem Beschlu\u00df, da\u00df die Bef\u00e4higung zur selbst\u00e4ndigen wissenschaftlichen Forschung nachgewiesen wurde, ist die Habilitation vollzogen. Der Bewerber erh\u00e4lt \u00fcber den erfolreichen Abschlu\u00df des Habilitationsverfahrens eine vom Fachbereich ausgestellte Urkunde. Diese enth\u00e4lt<\/p>\n<ol>\n<li>den Namen des Habilitierten,<\/li>\n<li>den oder die Titel der Arbeiten nach \u00a7 2 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2,<\/li>\n<li>das Fachgebiet, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht worden sind,<\/li>\n<li>den Tag des Beschlusses der Habilitationskommission nach Absatz 1,<\/li>\n<li>die Unterschriften des Pr\u00e4sidenten der Universit\u00e4t und des Sprechers des Fachbereiches sowie das Siegel der Universit\u00e4t.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(4) Gegen einen die Habilitation ablehnenden Beschlu\u00df kann der Bewerber Widerspruch einlegen. Dasselbe gilt, soweit ein Beschlu\u00df einen Antrag hinsichtlich eines Fachgebietes zur\u00fcckweist, f\u00fcr das sich der Bewerber hat habilitieren wollen. \u00dcber Widerspr\u00fcche entscheidet der Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen der dem Fachbereichsrat angeh\u00f6renden Professoren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\"><a id=\"HabilO_ET_10\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 10 Ver\u00f6ffentlichung<\/h3>\n<p>Der Habilitierte soll die Habilitationsschrift &#8211; mindestens in ihren wesentlichen Teilen &#8211; innerhalb von zwei Jahren ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\"><a id=\"HabilO_ET_11\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 11 Wiederholung, Widerruf<\/h3>\n<p>(1) Das Habilitationsverfahren kann einmal, fr\u00fchestens nach Ablauf eines Jahres, wiederholt werden. Die Frist beginnt mit der Mitteilung nach \u00a7 7 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 6 <abbr title=\"beziehungsweise\">bzw.<\/abbr> \u00a7 9 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2.<\/p>\n<p>(2) Die Habilitationskommission kann eine in einem fr\u00fcheren Habilitationsverfahren anerkannte Habilitationsschrift im Wiederholungsverfahren erneut zulassen.<\/p>\n<p>(3) Der Fachbereichsrat widerruft die Habilitation, wenn sie der Habilitierte zu ihrer Erlangung unlauterer Mittel bedient hat. Der Habilitierte ist vorher zu h\u00f6ren. Die Habilitationsurkunde ist einzuziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center\"><a id=\"HabilO_ET_12\" rel='nofollow'><\/a>\u00a7 12 Beurkundung, Inkrafttreten<\/h3>\n<p>(1) \u00dcber die nach dieser Ordnung gefa\u00dften Beschl\u00fcsse der damit befa\u00dften Gremien ist eine Niederschrift anzufertigen.<\/p>\n<p>(2) Der Sprecher des Fachbereiches zeigt erfolgreiche Habilitationen und Entscheidungen \u00fcber deren Widerruf dem Pr\u00e4sidenten der Universit\u00e4t an.<\/p>\n<p>(3) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Ver\u00f6ffentlichung im Hochschulanzeiger in Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Habilitationsordnung des Fachbereiches Elektrotechnik vom 11. 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