Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichen Fehlverhalten an der Universität der Bundeswehr Hamburg

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Allgemeines
Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung in der Forschung und der damit unmittelbar verknüpften Aufgaben in Lehre und Nachwuchsförderung muss die Hochschule im gesetzlichen Rahmen Vorkehrungen treffen, mit Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens umzugehen, auch um die in sie
gesetzten Erwartungen zu erfüllen und eine Zweckentfremdung von Steuermitteln oder private Zuwendungen zu verhindern.


Wissenschaftliches Fehlverhalten
Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn bei wissenschaftlichem Arbeiten bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit sabotiert wird. Als zu sanktionierendes Fehlverhalten kommeninsbesondere in Betracht:


I. Falschangaben:
(1) das Fingieren von Daten;
(2) das Verfälschen von Daten, z.B.:
(a) durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen,
(b) durch Manipulation von Darstellungen, Abbildungen und Zitaten;
(3) unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich
Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen
Veröffentlichungen).


II. Verletzung geistigen Eigentums:
(1) in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder
von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren
oder Forschungsansätze:
(a) die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
(b) die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter
(Ideendiebstahl),
(c) die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,
(d) die Verfälschung des Inhalts,
(e) die willkürliche Verzögerung der Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere
als Herausgeber oder Gutachter, oder
(f) die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber
Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz
noch nicht veröffentlicht ist;


III. Die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis.


IV. Die Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren
von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien,
Zell- und Mikroorganismenkulturen oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung
eines Experiments benötigt).


V. Beseitigung von Originaldaten, insofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogen
anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.
Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus

-Beteiligung am Fehlverhalten anderer,

– Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,

-grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.


Einzelregelungen

  1. Alle wissenschaftlich Tätigen sind zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet. Diese Regeln sollen fester Bestandteil der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sein. Im Rahmen von Forschungsprojekten obliegt dies dem für das Projekt Verantwortlichen.
  2. Alle Verantwortlichen haben durch geeignete Organisation ihres Arbeitsbereiches sicherzustellen, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Kontrollregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und gewährleistet ist, dass sie tatsächlich wahrgenommen werden.
  3. Der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses muss besondere Aufmerksamkeit gelten. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen. Dazu gehören auch regelmäßige Besprechungen und die Überwachung des Arbeitsfortschritts.
  4. Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, Verleihungen akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen sollen so festgelegt werden, dass Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben.
  5. Der für ein Forschunsprojekt Verantwortliche hat sicherzustellen, dass Originaldaten als Grundlagen für Veröffentlichungen auf haltbaren und gesicherten Trägern 10 Jahre aufbewahrt werden. Weitergehende Aufbewahrungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben hiervon unberührt.
  6. Autoren einer wissenschaftlichen Veröffentlichung tragen die Verantwortung für deren Inhalt gemeinsam. Die Ausnahmen sollten kenntlich gemacht werden. Alle Wissenschaftler, die wesentliche Beiträge zur Idee, Planung, Durchführung oder Analyse der Forschungsarbeit geleistet haben, sollten die Möglichkeit haben, Koautoren zu sein. Personen mit kleinen Beiträgen werden in der Danksagung erwähnt.
  7. Es werden ein Ombudsmann und ein Stellvertreter als Ansprechpartner für Angehörige der Universität bestellt. Der Ombudsmann berät als Vertrauensperson diejenigen, die ihn über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren. Er prüft die Plausibilität der Vorwürfe. Die Amtszeit des Ombudsmannes beträgt zwei Jahre. Der Ombudsmann erstattet dem Präsidenten jährlich Bericht.
  8. Es wird eine ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erstellt. Ihr gehören an – drei Professoren, einer davon mit der Befähigung zum Richteramt, – ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes, – der Ombudsmann und sein Stellvertreter als Gäste mit beratender Stimme. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Kommission wird auf Antrag des Ombudsmanns oder eines ihrer Mitglieder aktiv.


Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten
Erhält der Ombudsmann Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten, so prüft er den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommt er zu dem Ergebnis, dass hinreichende Verdachtsmomente für ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegen, verständigt er die Kommission.
Die Kommission wird auch tätig, wenn Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten unmittelbar an sie gerichtet werden. Die Kommission hat den Sachverhalt entsprechend ihren Möglichkeiten aufzuklären und dem Präsidenten zu berichten. Das Verfahren bestimmt sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist zu wahren. Er kann – ebenso wie der Informierende bei Gegenäußerungen – verlangen, persönlich angehört zu werden. Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen

Akademischer Senat: Beschluss in der 308. Sitzung am 10. Oktober 2002 und 309. Sitzung am 07. November 2002
Hochschulanzeiger: Veröffentlichung in Nr. 21/ 2002 am 15. November 2002

HSU

Letzte Änderung: 19. Januar 2022