Allgemeine Prüfungsordnung mit 7. ÄO

Allgemeine Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge und für die Master-Studiengänge an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (APO)

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(nichtamtliche Lesefassung)

Auf Grund von § 112 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl., S. 171) in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem Übertragungsbescheid der Hamburgischen Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 23. Oktober 1978 in der Neufassung vom 5. Juli 2007 wurde diese Allgemeine Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge und für die Master-Studiengänge an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg als Neufassung
vom Akademischen Senat beschlossen am 14. Dezember 2017,
durch die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
der Freien und Hansestadt Hamburg genehmigt am 21. Dezember 2017,
durch das Bundesministerium der Verteidigung genehmigt am 22. Dezember 2017
und im Hochschulanzeiger Nr. 01/2018 veröffentlicht am 02. Januar 2018

 

Chronologie der Änderungen

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade

§ 3 Regelstudienzeit, Höchststudiendauer

§ 4 Aufbau des Studiums

§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

§ 6 Module und Leistungspunkte

§ 7 Prüfungsausschüsse

§ 8 Prüfende und Beisitzende

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

§ 10 Zulassung zu Modulprüfungen

§ 11 Modulprüfungen

§ 12 Interdisziplinäre Studienanteile

§ 13 Prüfungsarten

§ 14 Abschlussarbeiten

§ 15 Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung

§ 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen

§ 17 Versäumnis und Rücktritt

§ 18 Täuschung und Plagiate

§ 19 Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel

§ 20 Fortschrittskontrolle

§ 21 Auszug aus der Studienakte

§ 22 Bestehen und Nichtbestehen

§ 23 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang

§ 24 Ungültigkeit von Abschlussprüfungen

§ 25 Akteneinsicht und Klausureinsicht

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

§ 1 Geltungsbereich
(1)         Diese Ordnung regelt Ablauf und Verfahren der Prüfungen in allen konsekutiven Bachelor- und Master-Studiengängen an der Helmut-Schmidt-Universität/ Universität der Bundeswehr Hamburg (fortan „Universität“).

(2)         Ihre Vorschriften werden durch Fachspezifische Studien- und Prüfungs­ordnungen (FSPO) für die einzelnen Studiengänge ergänzt und fachlich konkre­tisiert.

(3)         Die Ordnung für die Gestaltung, das Studium und die Organisation der Interdiszi­plinären Studienanteile (ISA-Ordnung) kann die Regelungen dieser Ordnung durch besondere organisatorische und Verfahrensvorschriften für den Bereich der Interdisziplinären Studienanteile gem. § 12 ergänzen.

 

§ 2 Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade
1Studiengänge an der Universität sind kompetenzorientiert. 2Die FSPO definieren für ihre Studiengänge die jeweiligen Studienziele und regeln die Vergabe akademischer Grade, die bei Erreichen des Studienziels verliehen werden.

 

§ 3 Regelstudienzeit, Höchststudiendauer
(1)         1Bachelor-Studiengänge an der Universität umfassen 180 Leistungspunkte. 2Die Regelstudienzeit beträgt sieben Trimester (Intensivstudiengang); dies entspricht einem Arbeitspensum von drei Kalenderjahren. 3Für Bachelor-Studierende, die den in § 5 Abs. 6 geregelten qualifizierten Übergang in das Master-Studium nicht erreichen, beträgt die Regelstudienzeit neun Trimester. Abweichend von Satz 1 und 2 umfasst der Bachelor-Studiengang „Rechtswissenschaft für die öffentliche Verwaltung“ 186 Leistungspunkte, seine Regelstudienzeit beträgt neun Trimester.

(2)         1Konsekutive Master-Studiengänge umfassen 120 Leistungspunkte; die Regel­studienzeit beträgt fünf Trimester. 2Für die konsekutive Durchführung von Bachelor- und Master-Studiengang beträgt die Regelstudienzeit zwölf Trimester. 3Abweichend von Satz 1 umfasst der berufsbegleitend studierbare Master-Studiengang „Vergabe- und Vertragsrecht“ 60 Leistungspunkte, seine Regelstudienzeit beträgt sechs Trimester.

(3)         1Die Höchststudiendauer beträgt für Bachelor-Studiengänge drei Jahre. 2Für die Master-Studiengänge nach Abs. 2 Satz 1 beträgt die Höchststudiendauer ein Jahr und neun Monate. 3Bei qualifiziertem Übergang in das Master-Studium gem. § 5 Abs. 6 beträgt die Höchststudiendauer für Bachelor- und Masterstudiengänge insge­samt vier Jahre. 4 Für den Master-Studiengang „Vergabe- und Vertragsrecht“ beträgt die Höchststudiendauer zwei Jahre.

(4)         Können Prüfungen aus schwerwiegenden Gründen, welche der oder die Studie­rende nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der Höchststudiendauer abgelegt werden, verlängert der zuständige Prüfungsausschuss diese auf begründeten Antrag der oder des Studierenden entsprechend; § 17 Abs. 2 gilt analog.

 

§ 4 Aufbau des Studiums
(1)         1Die Studiengänge bestehen aus Modulen zum Studium des Faches und Modu­len zum Erwerb allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen. 2Der konkrete Inhalt und der Aufbau des jeweiligen Studiengangs sind in den FSPO geregelt.

(2)         1Zu den Modulen zum Erwerb allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen gehören unter anderem Interdisziplinäre Studienanteile (ISA) gemäß § 12 und Fremdsprachenausbildung. 2Im Rahmen der Fremdsprachenausbildung werden bei Nachweis des Sprachleistungsprofils (SLP) 3332 des Bundessprachen­amtes in der englischen Sprache oder eines gleichwertigen Nachweises eng­lischer Sprachfertigkeiten acht Leistungspunkte vergeben; die FSPO können vorsehen, dass ausländische Studierende mit einer anderen Erstsprache als Deutsch statt dessen das Sprachzertifikat SLP 3332 oder ein äquivalentes Zer­tifikat in der deutschen Sprache nachweisen können. 3Die Qualifikation nach Satz 2 wird in der Regel vor Beginn des Studiums erworben und ist spätestens bis zum Ende des Bachelor-Studiums nachzuweisen; die FSPO können eine kürzere Frist für die Erbringung dieses Nachweises vorsehen. 4Die hiermit ver­bundenen acht Leistungspunkte sind nicht durch andere Module kompensier­bar. 5Der Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen umfasst die Qualifikation nach Satz 2 nicht.

(3)         1Ergänzend ist im Bachelor-Studiengang eine weitergehende Fremdsprachenaus­bildung in einer von dem oder der Studierenden zu wählen­den Sprache im Umfang von vier Leistungspunkten zu absolvieren; in inter­disziplinär angelegten Studiengängen können die FSPO von diesem Erfordernis absehen. 2Studierende, die das Sprachzertifikat nach Absatz 2 Satz 2 erst im Laufe ihres Bachelor-Studiengangs erwerben, können das weitere Modul zur Fremdsprachenausbildung durch ein anderes Modul im Umfang von mindestens vier Leistungspunkten aus dem ISA-Bereich oder aus dem Fachstudium sub­stituieren.

(4)         Die FSPO englischsprachiger Studiengänge sowie die FSPO für den Bachelor-Studiengang „Rechtswissenschaft für die öffentliche Verwaltung“ können von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen für Interdisziplinäre Studienanteile und für die Fremdsprachenausbildung vorsehen.

 

§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium
(1)         Zum Bachelor-Studium kann zugelassen werden, wer die in § 37 oder § 38 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) für ein Bachelor-Studium gefor­derten Bildungsvoraussetzungen nachweist.

(2)         1Eine Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der oder die Studierende in dem gleichen Studiengang an einer Hochschule eine nach der Prüfungsordnung vor­geschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. 2Dies gilt auch für die Zulassung zu einem anderen Studiengang der Universität, wenn die Prüfungsgegenstände der betreffenden Prüfung auch in diesem Studiengang durch die einschlägige FSPO verbindlich vorgeschrie­ben sind; Wahlpflichtprüfungen bleiben hierbei außer Betracht.

(3)         1Zum Studium in einem Master-Studiengang nach § 3 Abs. 2 Satz 1 kann zugelassen werden, wer ein fachlich einschlägiges Bachelor-Studium im Umfang von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten an einer Hochschule mit mindestens der Gesamtnote „gut“ (2,5 oder besser) abge­schlossen hat, sofern kein Versagungsgrund nach Abs. 2 vorliegt. 2Die FSPO können ein strengeres Notenerfordernis festlegen. 3Für Absolventinnen und Absolventen eines Intensivstudienganges ermäßigt sich das Notenerfordernis nach Satz 1 bzw. 2 auf „befriedigend“ (3,0 oder besser). 4Zum Studium in dem Master-Studiengang „Vergabe- und Vertragsrecht “kann zugelassen werden, wer entsprechend den Vorgaben der betreffenden FSPO ein Studium in einem grundständigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Versagungsgrund nach Abs. 2 vorliegt.

(4)   1Die FSPO können entsprechend den Anforderungen ihrer Studiengänge wei­tere Zulassungsvoraussetzungen für das Bachelor- oder Master-Studium vor­sehen. 2Sie regeln, welche Bachelor-Studiengänge fachlich einschlägig im Sinne von Abs. 3 Satz 1 sind. 3Sieht die FSPO die Durchführung eines Praktikums vor Studienbeginn als Zulassungsvoraussetzung zum Bachelor-Studium vor, so kann der Fakultätsrat beschließen, dass für die Zulassung der von der Covid-19-Pandemie oder auswirkungsgleichen epidemischen Lagen betroffenen Studierendenjahrgänge von dieser Anforderung abgesehen wird, es sei denn, für das Absolvieren des Praktikums werden im Rahmen des Studiengangs Leistungspunkte vergeben.

(5)         1Studierende, deren Abschlussnote um weniger als 0,5 hinter der gem. Abs. 3 ge­forderten Note zurückbleibt, können ihre Eignung für den Master-Studiengang in einem Qualifizierungsgespräch nachweisen. 2Näheres regeln die FSPO bzw. entsprechende Ausführungsbestimmungen.

(6)         1Studierende in einem Bachelor-Studiengang der Universität werden vorläufig zu den Veranstaltungen und Modulprüfungen in einem fachlich einschlägigen Master-Studiengang nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zugelassen, wenn sie bis zum Ende des siebten Trimes­ters des Bachelor-Studiengangs die Leistungen für den Erwerb von mindestens 158 Leistungspunkten erbracht haben. 2Die endgültige Zulassung zum Master-Studiengang setzt voraus, dass der oder die Studierende nachweisen kann, die Zulassungsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 bis zum Ende des ersten Trimesters des Master-Studiengangs erfüllt zu haben; gelingt dieser Nachweis nicht, erlischt die vorläufige Zulassung. 3Hat eine Studierende oder ein Studierender aus schwerwiegenden Gründen das Versäumen der Frist nach Satz 2 nicht zu vertreten, verlängert der zuständige Prüfungsausschuss diese Frist auf begründeten Antrag der oder des Studierenden entsprechend; § 17 Abs. 2 gilt analog. 4Bei Erlöschen der vorläufigen Zulassung stellt das Prüfungsamt über die im Rahmen der Master-Prüfung erworbenen ECTS-Leistungspunkte auf Antrag des oder der Studierenden einen Nachweis aus, wenn der Bachelor-Studiengang erfolgreich abgeschlossen worden ist.

 

§ 6 Module und Leistungspunkte
(1)         1Das Lehrangebot wird Modulen zugeordnet. Module sind eine Zusammen­fassung von Lehr- und Lerngebieten zu thematisch und zeitlich abgeschlosse­nen Einheiten, welche abgrenzbare Kompetenzen vermitteln und grundsätzlich mit einer Prüfung (Modulprüfung) abschließen. 2Ein Modul besteht in der Regel aus mehreren inhaltlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen eines Trimesters oder einer Folge von bis zu drei Trimestern. 3Die Lehrveranstaltun­gen finden in deutscher oder in englischer Sprache statt; Module mit englisch­sprachigen Lehrveranstaltungen sind in den FSPO kenntlich zu machen. 4In begrenztem Umfang kann vorgesehen werden, dass Lehrveranstaltungen in Form des E-Learning statt in Präsenzform abgehalten werden. 5Ist die Universität aufgrund äußerer Umstände für Präsenzlehre nicht oder nicht uneingeschränkt geöffnet, kann dies auch vollumfänglich vorgesehen werden.

(2)         1Für jedes Modul wird der studentische Arbeitsaufwand in Leistungspunkten aus­gewiesen. 2Bei der Festlegung der Leistungspunkte wird von einem Arbeits­aufwand in Höhe von 30 Stunden für die Vergabe eines Leistungspunktes aus­gegangen. 3Die Zahl der Leistungspunkte für ein Modul bestimmt sich nach Maßgabe der Arbeitsstunden, die durchschnittlich für Anwesenheit, Vor- und Nachbereitung, praktische Anteile und Prüfungsleistungen aufgewendet werden müssen. 4Leistungspunkte für ein Modul werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn das Modul durch Erbringung der geforderten Leistung erfolg­reich abgeschlossen worden ist.

(3)         1Die Modulhandbücher für die Studiengänge an der Universität enthalten eine Beschreibung jedes Moduls. 2Die Beschreibung gibt den Studierenden Informa­tionen über Studienverlauf, Inhalte, qualitative und quantitative Anforderungen sowie die Einbindung in die Modulstruktur des jeweiligen Studiengangs. 3Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere:

1.       Modulkennung und Modulbezeichnung

2.       Qualifikationsziel und vermittelte Kompetenzen

3.       Inhalte

4.       Lehr- und Lernformen

5.       Veranstaltungstyp

6.       Dauer des Moduls

7.       Turnus des Angebots

8.       Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul und für die Zulassung zur Modulprüfung

9.       Verwendbarkeit des Moduls

10.    Arbeitsaufwand und Leistungspunkte

(4)         Die Teilnahme an den Veranstaltungen eines Moduls kann nach Maßgabe der Modulbeschreibung von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an anderen Modulen, abhängig gemacht werden.

(5)         1In der Modulbeschreibung kann die Teilnehmerzahl für einzelne Lehrveranstal­tungen beschränkt werden, wenn dies zu deren ordnungsgemäßen Durchfüh­rung geboten ist. 2Die Beschränkung ist bei der Lehrplanung zu begründen und die Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen sind zu benennen.

 

§ 7 Prüfungsausschüsse
(1)         1Die Fakultäten und der Studienbereich Wirtschaftsingenieurwesen bilden für die von ihnen angebotenen Studiengänge einen Prüfungsausschuss. 2Bei fach­lich differenzierten Studiengängen kann eine Fakultät auch für einzelne Stu­diengänge separate Prüfungsausschüsse vorsehen. 3Prüfungsausschüsse sind zuständig für die Organisation der Prüfungen und die Einhaltung der Bestim­mungen dieser Ordnung sowie der jeweiligen FSPO, nicht jedoch für die Be­wertung von Prüfungsleistungen. 4Der Prüfungsausschuss wird bei der verwal­tungsmäßigen Abwicklung der Prüfungen durch das Prüfungsamt unterstützt. 5Die Prüfungsakten werden im Prüfungsamt geführt.

(2)         1Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus drei Professorinnen/Professoren und zwei Studierenden. 2Die FSPO können zusätzlich ein hauptamtlich an der Universität tätiges Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Prüfungsausschussmitglied und/oder ein weiteres professo­rales Mitglied vorsehen. 3Dabei muss eine Mehrheit der professoralen Mitglieder gewahrt bleiben. 4Die Amtszeit der professoralen Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der übrigen Mitglieder ein Jahr. 5Die Wiederwahl ist zulässig. 6Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(3)         1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie deren Stellvertretungen werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe vom jeweiligen Fakultätsrat bzw. Studien­bereichsausschuss gewählt. 2Aus den Mitgliedern der Gruppe der Professoren und Professorinnen wählt der jeweilige Fakultätsrat bzw. Studienbereichsaus­schuss das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied. 3Der Fakultätsrat bzw. Studienbereichsausschuss oder die FSPO kann diese Wahl dem Prüfungsausschuss übertragen.

(4)         1Die Prüfungsausschüsse berichten dem jeweiligen Fakultätsrat bzw. Studien­bereichsausschuss regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Stu­dienzeiten und geben Anregungen zur Reform der Prüfungsordnungen. 2Prüfungsausschüsse können ihrem vorsitzenden Mitglied bestimmte Aufgaben und Befugnisse übertragen. 3Das gilt nicht für Entscheidungen nach § 7 Abs. 10 und § 18 mit Ausnahme von Fällen, in denen die Vorwürfe eingeräumt werden.

(5)         1Die Studiendekaninnen bzw. Studiendekane können an den Sitzungen des Prüfungsausschusses, der für ihren Studiengang zuständig ist, mit beratender Stimme teilnehmen.

(6)         1Prüfungsausschüsse tagen hochschulöffentlich. 2Angelegenheiten, die indivi­duelle Prüfungen betreffen, werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. 3Prüfungs-ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der in der Sitzung abgege­benen Stimmen. 4Stimmenthaltungen sind in Prüfungsangelegenheiten nicht zulässig. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mit­glieds bzw. seiner Stellvertretung.

(7)         Die Mitglieder haben das Recht, bei den in die Zuständigkeit des Prüfungsaus­schusses fallenden Prüfungen anwesend zu sein.

(8)         Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und die Studiendeka­ninnen bzw. Studiendekane sind zur Verschwiegenheit in indivi­duellen Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

(9)         1Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die Studierende in ihren Rech­ten beeinträchtigt werden können, sind schriftlich zu erteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Vor einer Entscheidung ist dem oder der Studierenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(10)      1Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses befasst sich dieser erneut mit der Angelegenheit. 2Hilft er dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so entscheidet der Widerspruchsausschuss. 3Dem Widerspruchsausschuss gehören an:

1.   ein Mitglied der Universitätsverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt,

2.   eine Professorin oder ein Professor sowie eine Studentin oder ein Student der Disziplin, in der die Prüfung durchgeführt worden ist.

4Das Mitglied nach Satz 3 Nummer 1 wird von dem Präsidenten bzw. der Präsi­dentin bestellt, das professorale Mitglied nach Satz 3 Nummer 2 wird vom Fakultätsrat bzw. vom Studienbereichsausschuss für zwei Jahre, das studen­tische Mitglied für ein Jahr gewählt.5Die Mitglieder des Widerspruchsausschus­ses dürfen nicht gleichzeitig dem zuständigen Prüfungsausschuss angehören. 6Das Mitglied nach Satz 3 Nummer 1 führt den Vorsitz. 7Es bereitet die Sitzun­gen vor und leitet sie. 8Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind nicht öffentlich. 9Die oder der Vorsitzende kann über unzulässige Widersprüche sowie in Sachen, die nach ihrer oder seiner Auffassung keiner weiteren Erörte­rung bedürfen oder von geringer Bedeutung sind, allein entscheiden.

(11)      1Unbeschadet des Absatzes 10 nimmt eine Professorin oder ein Professor als Ombudsfrau oder Ombudsmann gemeinsam mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierendenschaft die Aufgabe einer Beschwerdestelle in Prü­fungsangelegenheiten gemäß § 66 Absatz 3 HmbHG wahr. 2Die Ombudsfrau oder der Ombudsmann wird vom Senat für zwei Jahre, das studentische Mit­glied für ein Jahr gewählt. 3Beide dürfen einem Prüfungsausschuss nicht ange­hören.

 

§ 8 Prüfende und Beisitzende
(1)         1Wer das Prüfungsfach hauptberuflich an der Universität lehrt, ist Prüfer bzw. Prü­ferin. 2Mit der Erteilung eines Lehrauftrages ist die Prüfungsbefugnis für das jeweilige Modul verbunden. 3Können Prüfungen durch das hauptberufliche Lehrpersonal nicht durchgeführt werden und wurde kein Lehrauftrag erteilt, dürfen andere Prüfende bestellt werden, sofern sie promoviert sind oder eine gleichwertige Qualifikation in dem Prüfungsfach besitzen. 4Die Bestellung erfolgt durch den zuständigen Prüfungsausschuss. 5Sie soll zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben werden.

(2)         1Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten sind für alle Prüfungen ihrer Disziplin prüfungsberechtigt. 2Andere Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals sowie Lehrbeauftragte sind nur für das Modul prüfungsberechtigt, in dem sie Lehrveranstaltungen an­bieten.

(3)         1Beisitzer oder Beisitzerinnen für die jeweiligen mündlichen Prüfungen werden durch die Prüferin oder den Prüfer benannt. 2Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin darf nur benannt werden, wer mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.

(4)         1Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und weisungsfrei. 2Für sie und die Beisitzenden gilt § 7 Abs. 8  entsprechend.

 

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1)         1An anderen Hochschulen oder in einem anderen Studiengang der Universität erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten werden ange­rechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den in dem betreffenden Studiengang an der Universität zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen. 2Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz gebillig­ten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Koope­rationsverträgen der Universität mit anderen wissenschaftlichen Hochschulen zu beachten. 3Soweit entsprechende Vereinbarungen nicht vorliegen, soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit eine Stellungnahme der Zentralstelle für aus­ländisches Bildungswesen eingeholt werden.

(2)         1Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene und nachgewiesene Kennt­nisse und Fähigkeiten sind in einem Umfang von bis zur Hälfte auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen, soweit sie jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs erfor­derlich sind.

(3)         1Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. 3Anrechnungen werden grundsätzlich gekennzeichnet.

(4)         1Über die Anrechnung entscheiden die Prüfungsausschüsse auf Antrag des bzw. der Studierenden nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterin oder des zuständigen Fachvertreters. 2Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen soll spätestens bis zum Ende des ersten Trimesters in dem betreffenden Studiengang an der Universität beantragt werden. 4Bei bereits begonnenen Prüfungsverfahren ist der Antrag jedenfalls vor Ablauf des ersten Prüfungstermins zu stellen. 5Bei einem Hochschul- oder Studiengangwechsel entscheidet der Prüfungsausschuss zugleich über den äquivalenten Zeitpunkt des Studienbeginns zur Festlegung der verbleibenden Zeit innerhalb der Höchststudiendauer gemäß § 3 Abs. 3, der Fristen für den qualifizierten Übergang in das Master-Studium nach § 5 Abs. 6, der spätesten Übernahmezeitpunkte nach § 14 Abs. 6 sowie der Zeitpunkte für die Fortschrittskontrolle nach § 20.

 

§ 10 Zulassung zu Modulprüfungen
(1)         Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.       als Studierender oder Studierende für den entsprechenden Bachelor-Stu­diengang oder Master-Studiengang immatrikuliert ist,

2.       die Zulassungsvoraussetzungen für das jeweilige Modul erfüllt,

3.       etwaige in den FSPO festgelegte Zulassungsvoraussetzungen für die Modulprüfung erfüllt und

4.       den Antrag auf Zulassung zur Modulprüfung bis zu dem vom Prüfungsaus­schuss festgesetzten Termin schriftlich oder in einer anderen durch den Prüfungsausschuss festgelegten Form an das Prüfungsamt gerichtet hat.

(2)         1Sofern die Unterlagen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen ge­mäß Absatz 1 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt wurden, sind sie dem Antrag beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festge­setzten Termin nachzureichen. 2Ist es dem oder der Studierenden nicht möglich, die Unterlagen nach Satz 1 in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. 3Das Prüfungsamt gewährleistet, dass Studierende die zulässige Anzahl der Wieder­holungen einer Modulprüfung nicht überschreiten.

(3)         1Sehen FSPO eine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen vor, ist die regel­mäßige Teilnahme eine weitere Zulassungsvoraussetzung. 2Regelmäßig teilgenommen hat, wer mindestens an drei Viertel der Termine der Lehrveran­staltung eines Moduls teilgenommen hat, für die eine Anwesenheitspflicht vor­gesehen ist bzw. Anwesenheitspflichten vorgesehen sind. 3Die FSPO können eine andere Quote festlegen. 4Bei darüber hinausgehendem Versäumnis kann unter Auflage eine Zulassung zur Prüfung erfolgen, wenn der Prüfling das Ver­säumnis nicht zu vertreten hat. 5Der Grund ist gegenüber der Lehrperson glaubhaft zu machen, bei Krankheit durch ein ärztliches Attest gem. § 17 Abs. 2 Satz 2. 6Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltun­gen festgelegt; sie muss angemessen und geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren.

(4)         Das Bestehen der Master-Arbeit kann nicht als Zulassungsvoraussetzung für Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen vorgesehen werden.

(5)         1Über die Zulassung entscheidet der für den Fachstudiengang zuständige Prü­fungsausschuss. 2Er kann das Prüfungsamt mit der Wahrnehmung dieser Auf­gabe beauftragen. 3In Zweifelsfällen entscheidet der zuständige Prüfungsaus­schuss.

(6)         Die FSPO können für bestimmte Module oder Modultypen vorsehen, dass die oder der Studierende bei Versäumnis der Antragstellung (Abs. 1 Nr. 4) als zu­gelassen gilt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind.

 

§ 11 Modulprüfungen
(1)         1Eine Modulprüfung soll als Abschlussprüfung für das Modul durchgeführt wer­den; sie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. 2§ 15 Abs. 4 bleibt davon unberührt.

(2)         Die Prüfungsanforderungen haben sich an den in der Modulbeschreibung darge­stellten Lernzielen, dem Inhalt der Lehrveranstaltungen sowie den für das Modul vorgesehenen Leistungspunkten zu orientieren.

(3)         1In den FSPO sind für alle in dem jeweiligen Studiengang angebotenen Module etwaige Zulassungsvoraussetzungen für die Modulprüfung, Art und Umfang der geforderten Prüfungsleistungen sowie die dem Modul zugeordneten Leistungspunkte festzulegen. 2Dabei können in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines engen sachlichen Grundes für eine Prüfungsleistung mehrere, höchstens jedoch drei mögliche Prüfungsarten angegeben werden. 3In diesem Fall ist die zur Anwendung kommende Art der Prüfung spätestens in der ersten Sitzung der betreffenden Lehrveranstaltung bekannt zu geben. 4Abweichend davon kann in Situationen, in denen die Universität aufgrund äußerer Umstände, insbesondere einer epidemischen Lage, für den Präsenzbetrieb nicht oder nicht uneingeschränkt geöffnet ist, die oder der Prüfende auch zu einem späteren Zeitpunkt von der Prüfungsform Klausur auf eine für das Modul in der FSPO ebenfalls vorgesehene Prüfungsart, die keine Präsenz erfordert, umstellen; Absatz 3a Satz 5-6 gilt entsprechend.

(3a)   1In Abweichung von Absatz 3 Satz 1 kann in Situationen, in denen die Universität aufgrund äußerer Umstände, insbesondere einer epidemischen Lage, für den Präsenzbetrieb nicht oder nicht uneingeschränkt geöffnet ist, der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Prüfenden anstelle der in der FSPO für das betreffende Modul vorgesehenen Prüfungsform Klausur eine abweichende Prüfungsart festlegen, die keine Präsenz erfordert. 2Diese muss unter Berücksichtigung von Absatz 2 geeignet sein, das Erreichen des jeweiligen Qualifikationsziels festzustellen. 3Die in § 13 und etwaigen Ergänzenden Bestimmungen der FSPO enthaltenen Vorgaben zu der betreffenden Prüfungsart sind ebenso zu beachten wie die in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegten Angaben zum Arbeitsaufwand. 4Bei der Antragstellung kann zwischen Prüflingen im Erst- und im Wiederholungsversuch unterschieden werden; im Übrigen gilt die Festlegung der abweichenden Prüfungsart für alle bei der oder dem Prüfenden zu dieser Prüfung zugelassenen Studierenden gleichermaßen. 5Informieren die Prüfenden die Prüflinge nicht mindestens zwei Wochen vor dem angekündigten Klausurtermin über die Festlegung der abweichenden Prüfungsart, ist seitens der Prüfenden vor der Durchführung der Prüfung das Einverständnis der Studierenden zum Einsatz der abweichenden Prüfungsart einzuholen und im Prüfungsamt aktenkundig zu machen. 6Wird das Einverständnis versagt, bleibt es für den betreffenden Prüfling bei der in der FSPO festgelegten Prüfungsart; etwaige Ausnahmeregelungen der FSPO für Wiederholungsversuche bleiben unberührt.

(4)         1Die Prüfungsart der ersten Wiederholung soll der Erstprüfung entsprechen. 2Die FSPO können Abweichungen nach Art und Umfang vorsehen; Absatz 2 ist zu beachten.

(5)         1Erstprüfungen werden grundsätzlich studienbegleitend oder innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltun­gen erbracht; für das Frühjahrstrimester können die FSPO eine besondere Regelung vorsehen. 2Modulprüfungsleistungen sind spätestens acht Wochen nach Erbringen der Leistungen zu bewerten; § 14 Abs. 10 und § 12 Abs. 6 blei­ben unberührt. 3Die FSPO können für einzelne Prüfungsarten abweichende Regelungen vorsehen, soweit dadurch der qualifizierte Übergang in den Master (§ 5 Abs. 6) und die Einhaltung der Höchststudiendauer nach § 3 Abs. 3 nicht beeinträchtigt werden.

(6)         1Die zugelassenen Studierenden sind zur Teilnahme an der Modulprüfung ver­pflichtet. 2Auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfer oder die Prüferin die Prüfung auch in einer Fremdsprache anbieten.

(7)         1Prüfungen sind spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin in geeigneter Form anzukündigen, soweit der betreffende Termin nicht individuell vereinbart wird. 2Bei Wiederholungsprüfungen sind die Prüfungsergebnisse aus dem vorangegangen Versuch spätestens zwei Wochen vor dem Wiederholungs­termin bekanntzugeben. 3Eine ausreichende Frist zur Einsichtnahme vor dem Wiederholungstermin ist zu gewährleisten.

 

§ 12 Interdisziplinäre Studienanteile
(1)         1Die Bachelor-Studiengänge und die Master-Studiengänge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 enthalten Interdisziplinäre Studienanteile (ISA). 2Diese vermitteln den Studierenden berufsqualifizierende Kompetenzen, indem sie sich auf wissenschaftlicher Grundlage mit Gegen­standsbereichen aus anderen Fachgebieten auseinandersetzen. 3Dadurch sollen die Studierenden befähigt werden, ihr berufliches Handeln und Entschei­den auf seine Auswirkungen in größeren Verantwortungszusammenhängen zu reflektieren und es in diesen Dimensionen kritisch einzuordnen und zu gestal­ten. 4ISA-Module, welche Inhalte und Methoden vermitteln, die typischerweise Teil des eigenen Fachstudiengangs mit seinen Wahlpflichtfächern sind, können von den Studierenden dieses Studiengangs nicht gewählt werden. 5Lehrveranstaltungen und Prüfungen in ISA-Modulen können nach Maßgabe der Modulbeschreibung auch in englischer Sprache durchgeführt werden.

(2)         1In Bachelor-Studiengängen sind je 15, in Master-Studiengängen je zehn Leistungspunkte in ISA zu erwerben. 2Ist ein Studiengang in sich interdisziplinär angelegt, können die FSPO einen geringeren Umfang vorsehen. 3Die FSPO englischsprachiger Studiengänge sowie die FSPO für den Bachelor-Studiengang „Rechtswissenschaft für die öffentliche Verwaltung“ können abweichende Regelungen treffen.

(3)         1Prüfungen im ISA-Bereich werden nach den Regelungen dieser allgemeinen Prüfungsordnung durchgeführt. 2Ihre Organisation obliegt dem ISA-Zentrum nach Maßgabe der ISA-Ordnung. 3Die sonstigen den Prüfungsausschüssen zu­gewiesenen Aufgaben nimmt derjenige Prüfungsausschuss wahr, der für den Fachstudiengang des bzw. der betroffenen Studierenden zuständig ist; er setzt sich vor seinen Entscheidungen mit dem ISA-Zentrum ins Benehmen.

(4)         Interdisziplinäre Studienanteile sollen in den Studiengängen möglichst gleich­mäßig über die Studiendauer verteilt werden.

(5)         1Für Modulprüfungen im ISA-Bereich können als Prüfungsleistungen entweder (1) eine mindestens zweistündige Klausur, (2) eine Hausarbeit mit einem Arbeitsaufwand von 50-150 Stunden, (3) eine mündliche Prüfung von 20-40 Minuten Dauer oder (4) eine Projektarbeit mit einem Arbeitsaufwand von 50-150 Stunden vorgesehen werden. 2Für zusätzliche Anwesenheitspflichten gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. 3Hausarbeiten und Projektarbeiten können nach Maßgabe der Modulbeschreibung auch eine mündliche Präsentation beinhalten. 4Klausuren können ganz oder teilweise im Antwort-Wahlverfahren (Multiple-Choice) durchgeführt werden; die Ausführungsbestimmungen der Universität zu Multiple-Choice-Prüfungen sind zu beachten. 5Für die Bekanntgabe der zur Anwendung kommenden Prüfungsart gilt § 11 Absatz 3 Satz 3-4 entsprechend. 6Für Wiederholungsprüfungen kann unter Beachtung von Satz 1 eine Prüfungsart vorgeschrieben werden, die von derjenigen der Erstprüfung abweicht. 7Die gewählte Prüfungsart und ihr Umfang sind in der Modulbeschreibung anzugeben; § 6 Abs. 2 ist zu beachten.

(6)         1Modulprüfungsleistungen im Rahmen der ISA sind spätestens acht Wochen nach dem Ende des Trimesters, in welchem die Lehrveranstaltungen des Moduls enden, zu bewerten. 2Klausuren und mündliche Prüfungen sind spätes­tens zwei Wochen nach Ende der Lehrveranstaltungen zu erbringen. 3Die Note für die erste Wiederholungsprüfung muss spätestens acht Wochen nach der Vergabe der Note für die erste Prüfung vorliegen. 4Die Note für die zweite Wie­derholungsprüfung muss spätestens acht Wochen nach der Vergabe der Note für die erste Wiederholungsprüfung vorliegen. 5Mündliche Ergänzungsprüfungen im Sinne von § 16 Abs. 4 sind ausgeschlossen.

(7)         1Mit Ausnahme von Pflichtmodulen haben die Studierenden das Recht, nach einem erfolglosen Erstversuch ein anderes ISA-Modul zu wählen, sofern Kapa­zitäten verfügbar sind und die erforderlichen Leistungspunkte dort in der Regel­studienzeit erworben werden können. 2Dies ist gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären. 3Mit dieser Erklärung erlischt der Anspruch darauf, weitere Prüfungen in dem ursprünglich belegten Modul abzulegen.

 

§ 13 Prüfungsarten
(1)         1Die FSPO definieren für ihre Studiengänge jeweils zulässige Prüfungsarten nach Art und Umfang. 2Solche Prüfungsarten können insbesondere sein:

·       Klausuren,

·       mündliche Prüfungen,

·       Seminar- und Hausarbeiten,

·       Referate,

·       Seminarleistungen,

·       Kurzvorträge,

·       Lernportfolios,

·       Projektarbeiten,

·       Praktikumsberichte und

·       eigenständige Beiträge im Rahmen von Lehrveranstaltungen.

(2)         Sehen FSPO vor, dass Klausuren ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfah­ren (Multiple Choice) durchgeführt werden können, sind die Ausführungs­bestimmungen der Universität zu Multiple-Choice-Prüfungen zu beachten.

(3)         1Mündliche Prüfungen werden von zwei Prüfenden oder von einem bzw. einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden durchge­führt. 2Die mündli­che Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung von bis zu vier Studierenden abgelegt werden. 3Die oder der Beisitzende ist vor der Notenfestsetzung zu hören. 4Die wesentlichen Gegenstände und Ergeb­nisse der Prüfung sind in einem von den Prüfenden und Beisitzenden zu unter­zeichnenden Protokoll festzuhalten. 5Mündliche Prüfungen finden nach Maß­gabe der räumlichen Verhältnisse hochschulöffentlich statt; Studierende, die zu der betreffenden Prüfung angemeldet sind, sind ausgeschlossen. 6Auf Antrag eines Prüflings ist die Öffentlichkeit insgesamt auszuschließen.

(4)         1Prüfungen können nach Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch in geeigneter elektronischer Form durchgeführt werden. 2Die Fakultäten erlassen dazu ggf. Ausführungsbestimmungen.

(5)         1Mit Ausnahme der Klausuren sind schriftliche Arbeiten zum Zwecke des Ein­satzes von Plagiatserkennungssoftware zusätzlich in einer elektronisch verar­beitbaren Version abzugeben. 2§ 14 Abs. 8 Satz 2-6 gilt entsprechend.

(6)         1Prüfungsleistungen einschließlich der Abschlussarbeiten (§ 14) können im Einver­nehmen mit dem Prüfer oder der Prüferin auch als Gruppenarbeit durch­geführt werden. 2Dabei muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des bzw. der einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine individuelle Leistungs­zuordnung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.

(7)         1Die Prüfung in Modulen zur Fremdsprachenausbildung erfolgt als fertigkeitsbezo­gene Abschlussprüfung auf verschiedenen Stufen. 2In der Regel besteht sie aus vier Teilprüfungen eines Sprachleistungsprofils (SLP) in den Bereichen „Hören“ (60 Min.), „Mündlich“ (15 Min.), „Lesen“ (60 Min.) und „Schriftlich“ (45 Min.), bei Niveau 1a aus zwei Teilprüfungen in den Bereichen „Mündlich“ (15 Min.) und „Schriftlich“ (45 Min.) sowie bei weitergehender Fremdsprachenausbildung Englisch oder Francais Avancé aus zwei Teilprüfun­gen in den Bereichen „Mündlich“ (15 Min.) und „Schriftlich“ (60 Min.). 3Eine nicht bestandene Teilprüfung bei Niveau 1a kann durch eine bestandene Prüfung in dem Bereich „Lesen“ (60 Min.) ersetzt werden. 4Bei Grundkursmodulen besteht die Modulprüfung aus zwei fertigkeitsbezogenen Teilprüfungen in Anlehnung an das Sprachleistungsprofil in den Bereichen „Mündlich“ (15 Min.) und „Schriftlich“ (30 Min.), wobei eine nicht bestandene Teilprüfung durch eine bestandene Prüfung in dem Bereich „Lesen“ (30 Min.) ersetzt werden kann.5Soweit in den FSPO englischsprachiger Studiengänge nicht anders geregelt, schließen die Module Deutsch für internationale Studierende mit einer Prüfung im Bereich „Mündlich“ (15 Min.) ab. 6In allen Modulen zur Fremdsprachenausbildung besteht Anwesenheitspflicht nach § 10 Absatz 3. 7Die Prüfung im Bereich „Schriftlich“ kann nach Festlegung der Leitung des Sprachenzentrums statt als Klausur auch als Hausarbeit oder Portfolio durchgeführt werden. § 11 Abs. 3 Satz 3-4 gilt entsprechend.

(8)         1Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen einer andauernden Erkrankung, chronischen Krankheit oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form oder innerhalb der festgesetzten Bearbeitungszeit zu erbringen, kann der Prüfungsausschuss ihm auf Antrag ermöglichen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in angemessener Form zu erbringen. 2Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 3Zur Glaubhaft­machung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden.

 

§ 14 Abschlussarbeiten
(1)         1Abschlussarbeiten sind Modulleistungen, in der die oder der Studierende zeigen soll, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb eines vorgegebenen Zeit­raums ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaft­lichen Methoden zu bearbeiten. 2Bei Master-Arbeiten müssen die Anforderun­gen an Selbständigkeit und methodische Tiefe deutlich höher liegen als bei Bachelor-Arbeiten.

(2)         1Die FSPO können die Felder für Abschlussarbeiten thematisch eingrenzen. 2Für Abschlussarbeiten aus dem Bereich der ISA ist in jedem Fall eine Geneh­migung durch den Prüfungsausschuss erforderlich, der für den Studiengang des oder der Studierenden zuständig ist.

(3)         1Die Betreuung der Abschlussarbeit erfolgt durch eine Professorin bzw. einen Professor oder eine Privatdozentin bzw. einen Privatdozenten, soweit sie Prüfer gem. § 8 Abs. 1 sind. 2Die bzw. der Studierende kann den Betreuer bzw. die Betreuerin vorschlagen. 3Dem Vorschlag ist soweit möglich und vertretbar zu entsprechen.

(4)         1Die Vergabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt durch den Betreuer oder die Betreuerin. 2Die bzw. der Studierende kann das Thema vorschlagen. 3Der Zeitpunkt der Vergabe und das Thema werden beim Prüfungsamt aktenkundig gemacht. 4 Soweit es die Einhaltung des spätesten Übernahmezeitpunkts nach Abs. 6 nicht verhindert, kann das Thema der Abschlussarbeit im Einvernehmen mit dem Prüfer oder der Prüferin innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungs­zeit einmal zurückgegeben werden, wenn die Bearbeitung an Gründen schei­tert, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hat. 5In diesem Fall ist das neue Thema unverzüglich, spätestens jedoch zum spätesten Übernahmezeit­punkt nach Abs. 6 auszugeben. 6In Zweifelsfällen entscheidet das vorsitzende Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses.

(5)         1Die FSPO legen Umfang, Leistungspunkte und etwaige Zulassungsvoraus­setzungen für Bachelor- und Master-Arbeiten fest. 2Sie können die Abschluss­arbeit auch in einem Abschlussmodul mit weiteren Prüfungsleistungen vorsehen.

(6)         Die FSPO benennen einen Zeitpunkt, zu dem die Bachelor-Arbeit bzw. die Master-Arbeit spätestens übernommen sein muss, und sehen vor, dass sie hin­sichtlich der Bearbeitungszeit als spätestens dann übernommen gilt oder die fehlende Übernahme als Versäumnis nach § 17 behandelt wird.

(7)         1Abschlussarbeiten können in deutscher oder im Einvernehmen mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin in englischer Sprache eingereicht werden. 2Die FSPO englischsprachiger Studiengänge können abweichende Regelungen treffen.

(8)         1Die Abschlussarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung maschinengeschrie­ben und gebunden beim Prüfungsamt abzuliefern. 2Neben den gedruckten Exemplaren ist eine elektronisch verarbeitbare identische Fassung der Arbeit zum Zwecke des Einsatzes von Plagiatserkennungssoft­ware einzureichen. 3Hierzu gehört auch das Datenmaterial bei empirischen Arbeiten sowie eine elektronische Kopie der aus dem Internet übernommenen Materialien. 4Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. 5Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig verfasst, dabei keine anderen Hilfsmittel als die im Quellen- und Literaturverzeichnis genannten benutzt, alle aus Quellen und Lite­ratur wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht und einzeln auch die Fundstellen nachgewiesen hat. 6Darüber hinaus ist zu versichern, dass die eingereichte elektronische Fassung mit den gedruckten Exemplaren identisch ist.

(9)         1Auf begründeten Antrag kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsaus­schusses im Einvernehmen mit dem Betreuer oder der Betreuerin die Bearbei­tungszeit unter Beachtung der Höchststudiendauer um bis zu vier Wochen ver­längern; § 5 Abs. 6 bleibt unberührt. 2Muss die Bearbeitung der Arbeit wegen Krankheit oder aus anderen nicht vom Prüfling zu vertretenden schwerwiegen­den Gründen unterbrochen werden, ruht die Bearbeitungszeit während dieser Unterbrechung. 3Die entsprechenden Nachweise sind unverzüglich dem vorsit­zenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen. 4§ 17 Abs. 2 findet ent­sprechende Anwendung.

(10)      1Abschlussarbeiten sind von der oder dem Betreuenden und einem bzw. einer weiteren Prüfenden zu bewerten. 2Die FSPO können den Kreis der Zweit­prüfenden näher bestimmen. 3Die schriftlichen Gutachten sollen spätestens zwölf Wochen nach Einreichen der Arbeit abgegeben werden; die FSPO können einen kürzeren Korrekturzeitraum vorsehen. 4Weichen die Bewertungen um mehr als 2,0 voneinander ab oder beurteilt nur einer bzw. eine der Prüfen­den die Arbeit mit „nicht ausreichend“, holt das vorsitzende Mitglied des Prü­fungsausschusses das Gutachten einer bzw. eines weiteren Prüfenden ein. 5Beurteilt der dritte Gutachter oder die dritte Gutachterin die Arbeit mit mindes­tens „ausreichend“ (4,0), so wird die Note als arithmetisches Mittel der vorlie­genden Bewertungen, mindestens aber mit „ausreichend“ (4,0) festgelegt.

 

§ 15 Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung
(1)         1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prü­fenden festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 =    sehr gut (eine hervorragende Leistung),

2 =    gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforde­rungen liegt),

3 =    befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht),

4 =    ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforde­rungen genügt),

5 =    nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt).

(2)         1Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen stehen Zwischenwerte zur Verfügung. 2Hierzu werden die Noten um 0,3 angehoben oder gesenkt; die Noten 0,7; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3)         1Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen zusammen, so ergibt sich die Note des Moduls aus dem arithmetischen Mittel der Einzel­bewertungen nach Maßgabe der Gewichtung in der FSPO. 2Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrende Prüfende. 4Die Noten lauten danach:

 

bis
1,5
= sehr gut
über
1,5 bis 2,5
= gut
über
2,5 bis 3,5
= befriedigend
über
3,5 bis 4,0
= ausreichend
über
4,0
= nicht ausreichend
(4)         1Modulprüfungen gelten grundsätzlich als bestanden, wenn die gemäß Abs. 3 be­rechnete Gesamtnote 4,0 oder besser ist. 2Die FSPO können vorsehen, dass eine Modulprüfung, die sich aus mehreren Teilprüfungen zusammensetzt, nur dann bestanden ist, wenn sämtliche Teilprüfungen bestanden wurden. 3Die Be­rechnung der Gesamtnote gem. Abs. 3 bleibt davon unberührt.

(5)         1Für die Module zur Fremdsprachenausbildung ist die Bewertung auf die Feststel­lung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beschränkt. 2Die FSPO können diese Beschränkung auch für weitere Module vorsehen.

(6)         1Die in den Modulprüfungen erzielten Noten werden nach der Anzahl der vergebe­nen Leistungspunkte gewichtet. 2Die Gesamtnote der Bachelor- bzw. Master-Prüfung errechnet sich aus dem mit Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel aller Modulnoten und der nach Leistungspunkten gewich­teten Note der Abschlussarbeit, soweit diese noch nicht in eine Modulnote ein­gegangen ist. 3Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 4Die nicht benoteten Prüfungen nach Abs. 5 gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. 5Bei einer Gesamtnote bis 1,3 wird das Prädikat „mit Auszeichnung“ vergeben.

(7)         1Übersteigt die Gesamtzahl der erworbenen Leistungspunkte aufgrund der zulässi­gen Wahl bestimmter Module im Wahlpflichtbereich gemäß der jeweili­gen FSPO die für die Bachelor- bzw. die Master-Studiengänge in § 3 jeweils genannte Leistungspunktezahl, so wer­den die Module aus dem Wahlpflichtbereich nach folgenden Regeln in die Berechnung der Gesamtnote aufgenommen:

1.   die betroffenen Module werden primär nach Noten und sekundär aufstei­gend nach Leistungspunkten sortiert;

2.   von den bestbewerteten Modulen angefangen, werden Module so lange in die Berechnung aufgenommen, bis die Sollpunktezahl erreicht oder über­schritten wird.

2Den Nenner bei der Berechnung der Gesamtnote bildet die Summe der Leistungspunkte aller einbezogenen Module.

 

§ 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1)         Prüfungen, die mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wurden, können nicht wiederholt werden.

(2)         Prüfungen, die schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet werden, sind nicht be­standen und können zwei Mal wiederholt werden.

(3)         1Für die Wiederholung ist der jeweils nächste Prüfungstermin wahrzunehmen. 2Die FSPO regeln den zeitlichen Ablauf für die Wiederholungsprüfungen. 3Für die Zweitwiederholung kann in der FSPO eine andere Prüfungsart vorgesehen werden.

(4)         1Die FSPO können bei erfolgloser Wahrnehmung der Erst- und/ oder Zweitwieder­holung von schriftlichen Modulprüfungen vorsehen, dass diese auf Antrag der bzw. des Studierenden durch eine mündliche Prüfung ergänzt wer­den können. 2Dabei sind Regelungen zur Länge der mündlichen Prüfung sowie zu der Frist zu treffen, innerhalb derer der Antrag nach Satz 1 nach Bekannt­gabe des Ergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen ist. 3Die Note der Modulprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Noten der beiden erbrachten Prüfungsleistungen.

(5)         Sehen FSPO gem. § 15 Abs. 4 vor, dass eine Modulprüfung, die sich aus mehre­ren Teilprüfungen zusammensetzt, nur dann bestanden ist, wenn sämt­liche Teilprüfungen bestanden wurden, gelten für die Wiederholbarkeit der betreffenden Teilprüfungen die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6)         1Wird die Bachelor- oder Master-Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal und nur mit einem anderen Thema wiederholt werden. 2Nur in be­gründeten Ausnahmefällen darf die Abschlussarbeit ein zweites Mal wiederholt werden; hierüber entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss unter Beach­tung von § 3 Abs. 3 und 4 auf begründeten Antrag der bzw. des Studierenden. 3Eine Rückgabe des Themas ist bei der Wiederholungsprüfung nicht zulässig. 4Die Bachelor-Arbeit ist im Wiederholungsversuch spätestens am 30. Septem­ber des dritten Studienjahres abzugeben. 5Die neue Master-Arbeit ist unverzüg­lich zu übernehmen. 6Für ihre Bearbeitung darf die Höchststudiendauer nach § 3 Abs. 3 um maximal drei Monate überschritten werden.

(7)         Die FSPO benennen einen Zeitpunkt, zu dem die Bachelor-Arbeit bzw. die Master-Arbeit spätestens übernommen sein muss, und sehen vor, dass sie hin­sichtlich der Bearbeitungszeit als spätestens dann übernommen gilt oder die fehlende Übernahme als Versäumnis nach § 17 behandelt wird.

 

§ 17 Versäumnis und Rücktritt
(1)         Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der oder die Studierende ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin oder eine Prü­fungsfrist im Sinne dieser Ordnung bzw. der jeweiligen FSPO versäumt, von einer Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbringt.

(2)         1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem zuständigen Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit des oder der Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen, welches grundsätzlich die leistungsbeeinträchtigenden Auswirkungen der Krankheit, nicht jedoch die Krankheit selbst erkennen lassen muss. 3Eine während der Prüfung eintretende Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich bei der bzw. dem Prüfenden oder der Prüfungsaufsicht geltend zu machen. 4Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und 2 bleibt davon unberührt. 5Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können Rücktrittsgründe grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.

(3)         1Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, bestimmt er einen neuen Ter­min zur Erbringung der Prüfungsleistung. 2Er kann im Falle von Klausuren auf Antrag des Prüfers oder der Prüferin festlegen, dass das Nachholen als mündliche Prüfung erfolgt. 3Bereits vorliegende Teilprüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet.

(4)         1Schutzvorschriften zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG bzw. MuSchSoldV) sind auf Antrag der Kandidatin zu berücksichtigen. 2Gleiches gilt für Anträge des Kandidaten bzw. der Kandidatin für die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). 3§ 20 findet wäh­rend dieser Zeiten keine Anwendung.

 

§ 18 Täuschung und Plagiate
(1)         1Versuchen Studierende, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, fertigt die oder der Prüfende bzw. Aufsichtführende über das Vorkommnis einen Vermerk an und legt diesen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vor. 2Tritt das Verhalten während einer Prüfung zu Tage, dürfen die betreffenden Studieren­den weiter an der Prüfung teilnehmen.

(2)         Als Täuschung im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Benutzung nicht zu­gelassener Hilfsmittel in Prüfungen, die unerlaubte Zusammenarbeit von Prüflingen mit anderen Prüflingen oder Dritten bei der Erstellung von Prüfungs­leistungen sowie Plagiate.

(3)         1Über das Vorliegen eines Versuchs nach Absatz 1 oder 2 entscheidet der zustän­dige Prüfungsausschuss. 2Der oder dem Prüfenden sowie der oder dem betroffenen Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellung­nahme zu geben.

(4)         1Stellt der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines Versuchs nach Absatz 1 fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet; wird die Täuschung erst nach der Bewertung der Prü­fungsleistung bekannt, wird die Bewertung entsprechend berichtigt. 2In beson­ders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(5)         Stellt der zuständige Prüfungsausschuss das Vorliegen eines Plagiats fest und hat die betreffende Studentin/der betreffende Student bereits zuvor eine Täuschungshandlung begangen, so schließt er die Studentin/den Studenten grundsätzlich von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus, wenn dem nicht gravierende Umstände entgegenstehen.

(6)         1Will der Prüfungsausschuss von der Einschätzung des betroffenen Prüfers bzw. der betroffenen Prüferin abweichen, kann er vor einer Entscheidung die Ombudsperson der Universität zu Fragen der Sicherung guter wissenschaft­licher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten beratend hinzuziehen. 2Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass ein Versuch nach Absatz 1 nicht vorliegt, gibt er die Arbeit an die Prüferin bzw. den Prüfer zur Bewertung zurück.

(7)         1Von einer Rückgabe an den Prüfer bzw. die Prüferin nach Abs. 6 Satz 2 ist abzu­sehen, wenn der Prüfungsausschuss den Prüfer bzw. die Prüferin für befangen erklärt. 2In diesem Fall setzt der Prüfungsausschuss eine andere Per­son als Prüfer bzw. Prüferin ein und übergibt dieser die Arbeit zur Bewertung. 3Entscheidet der Prüfungsausschuss entsprechend Abs. 6 Satz 2, so kann der betroffene Prüfer bzw. die Prüferin auch von sich aus die Bewertung der Arbeit aus Gründen der Befangenheit ablehnen. 4In diesem Fall sorgt der Prüfungs­ausschuss im Benehmen mit dem Dekan bzw. der Dekanin für die Bestellung eines neuen Prüfers bzw. einer neuen Prüferin.#

 

§ 19 Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel
(1)         1Prüflinge, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausur oder mündlichen Prü­fung vorsätzlich oder grob fahrlässig stören, können von den Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2Das Vorkommnis ist unverzüglich dem zuständigen Prüfungsaus­schuss zu melden. 3Stellt dieser keinen den Ausschluss rechtfertigenden Ord­nungsverstoß fest, ist den betroffenen Studierenden unverzüglich Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung erneut zu erbringen. 4Stellt der Prüfungsaus­schuss das Vorliegen eines solchen Grundes fest, wird § 18 Abs. 4 analog angewendet. 5§ 18 Abs. 7 findet entsprechende Anwendung.

(2)         1Mängel des Prüfungsverfahrens sind unverzüglich bei den jeweiligen Prüfen­den oder beim Prüfungsausschuss geltend zu machen. 2Der Prüfungsaus­schuss entscheidet auf Antrag des oder der betroffenen Studierenden, ob eine mit Verfahrensmängeln behaftete Prüfungsleistung erneut zu erbringen ist.

 

§ 20 Fortschrittskontrolle
(1)         1Die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen in angemessenen Fristen ist die Grundlage für die Fortführung des Studiums. 2Zu diesem Zweck vollzieht das Prüfungsamt eine Fortschrittskontrolle, die sich an folgenden Vorgaben orientiert:

–      nach Abschluss des 1. Studienjahres im Bachelor-Studiengang sind mindes­tens 45 Leistungspunkte zu erreichen,

–      nach Abschluss des 2. Studienjahres im Bachelor-Studiengang sind mindes­tens 100 Leistungspunkte zu erreichen.

3Für die Fortschrittskontrolle werden auch Leistungspunkte aus noch nicht ab­geschlossenen Modulen anteilig in Abhängigkeit von bereits abgeprüften Teil­leistungen berücksichtigt.

(2)         1Gelingt es Studierenden nicht, die jeweils geforderte Mindestleistung zu errei­chen, werden sie schriftlich durch das Prüfungsamt darauf hingewiesen, dass die Erreichung des Studienziels gefährdet ist. 2Gleichzeitig werden sie zur Teil­nahme an einer Studienberatung aufgefordert, in der der bisherige Studien­verlauf erörtert wird und Möglichkeiten aufgezeigt werden sollen, wie bis zum Abschluss des Folgetrimesters die zum Erreichen der Mindestleistungspunkt­zahl fehlenden Leistungen erbracht werden können. 3Das Prüfungsamt stellt die Ergebnisse der Fortschrittskontrolle in einer summarischen Form, welche den Richtlinien des Datenschutzes genügt, über den Vizepräsidenten bzw. die Vize­präsidentin für Lehre und Studium dem Präsidenten bzw. der Präsidentin zur Verfügung.

(3)         1Die Studienberatung im Rahmen der Fortschrittskontrolle erfolgt durch die Stu­diendekanin bzw. den Studiendekan des betreffenden Studiengangs. 2Zu diesem Zweck erhält diese bzw. dieser Einsicht in die Prüfungsakten der Studie­renden des betreffenden Studiengangs.

(4)         Ergänzend zu der Fortschrittskontrolle nach den Absätzen 1 und 2 kann die Stu­diendekanin bzw. der Studiendekan anhand der Prüfungsakten der Studieren­den des betreffenden Studiengangs von sich aus den Studienfortschritt kontrol­lieren und Studierende auch zu anderen als in Absatz 1 genannten Zeitpunkten zur Teilnahme an einer Studienberatung auffordern.

 

§ 21 Auszug aus der Studienakte
Sind am Ende eines Trimesters alle Ergebnisse dieses Trimesters datenmäßig erfasst, erhält der oder die Studierende auf Antrag einen Auszug aus der Studienakte, in dem die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen dokumentiert werden (Transcript of Records).

 

§ 22 Bestehen und Nichtbestehen
(1)         1Die Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bestanden sind und die erforderliche Anzahl von Leistungspunkten erreicht ist. 2Die Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

1.     der Nachweis sprachlicher Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht er­bracht wurde,

2.   der bzw. die Studierende den Prüfungsanspruch gemäß § 18 Abs. 4 oder Abs. 5 endgültig verloren hat,

3.   eine Modulprüfung auch in ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ bewertet gilt (Abs. 2 bleibt unberührt),

4.   die Abschlussarbeit einschließlich ihrer letzten Wiederholung mit „nicht aus­reichend“ bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ bewertet gilt
oder

5.   der bzw. die Studierende nicht innerhalb der jeweiligen Höchststudiendauer nach § 3 Abs. 3 die zum erfolgreichen Abschluss des Studiums erforder­lichen Leistungen erbracht hat; § 3 Abs. 4 und § 16 Abs. 6 Satz 6 bleiben unberührt.

(2)         1Die FSPO können vorsehen, dass das Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls durch das Bestehen alternativ wählbarer Module mit mindestens der erforder­lichen Anzahl von Leistungspunkten geheilt werden kann. 2Die Höchststudien­dauer nach § 3 Abs. 3 und die Frist nach § 5 Abs. 6 bleiben davon unberührt.

(3)         Ist die Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der oder dem Studie­renden hierüber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schrift­lichen Bescheid.

(4)         Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise wird dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten ausweist und klar erkennen lässt, dass die Bachelor- oder Master-Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.

 

§ 23 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang
(1)         1Über die bestandene Bachelor- oder Master-Prüfung wird ein Zeugnis ausge­stellt. 2Das Zeugnis enthält neben der Gesamtnote auch die Noten und Leistungspunkte der einzelnen Modulprüfungen sowie das Thema und die Note der Abschlussarbeit. 3Das Zeugnis enthält das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 4Es ist von der oder dem Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Uni­versität zu versehen.

(2)         1An der Universität erfolgreich abgeschlossene Module, die für die Bachelor- bzw. Master-Prüfung nicht berücksichtigt worden sind, werden auf Antrag der oder des Studierenden mit Note und Leistungspunktzahl als Zusatzleistungen im Zeugnis ausgewiesen. 2Der Antrag ist spätestens eine Woche nach Vorlie­gen der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen.

(3)         1Zusätzlich zum Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Urkunde über die Verleihung des Abschlussgrades mit dem Datum des Zeug­nisses. 2Die Urkunde wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses und der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(4)         1Mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Diploma Supple­ment entsprechend den zwischen Kultusminister- und Hochschulrektorenkon­ferenz abgestimmten Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. 2Das Diploma Supplement enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen, den Studienverlauf sowie über das deutsche Studien­system.

(5)         1Die Diploma Supplements enthalten eine Angabe über die relative Leistung der Absolventin bzw. des Absolventen. 2Dies kann insbesondere

–      durch die Angabe so genannter „ECTS-Noten“ bei einer statistisch genügen­den Zahl von Absolventen,

–      durch die Angabe, ob der betreffende Absolvent / die Absolventin den besten 10 % oder 33 % seines / ihres Jahrgangs angehört,

–      durch die ergänzende Angabe der Notenverteilung für den betreffenden Jahr­gang oder die letzten drei Jahrgänge

erfolgen. 3Das Nähere regeln die FSPO.

(6)         Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement werden in deutscher, auf Antrag auch in englischer Sprache verfasst.

 

§ 24 Ungültigkeit von Abschlussprüfungen
(1)         Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsaus­schuss nachträglich die betreffende Prüfungsleistung und gegebenenfalls die Bachelor-/Masterprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.

(2)         1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuss die Bachelor- oder Master-Prüfung für nicht bestanden.

(3)         Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gilt § 7 Abs. 9 entspre­chend.

(4)         1Das unrichtige Prüfungszeugnis und der Diplomanhang oder die entspre­chende Bescheinigung sind einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Form neu auszustellen. 2Ferner ist die Urkunde über den Abschlussgrad in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 2 einzuziehen, wenn die Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt wurde.

 

§ 25 Akteneinsicht und Klausureinsicht
(1)         1Dem oder der Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss einer jeden Modulprüfung Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die gegebenenfalls dazugehörenden Gutachten gewährt. 2Der Antrag ist spä­testens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen. 3Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2)         Bei Klausurarbeiten kann abweichend von Abs. 1 eine Einsichtnahme auch durch die Prüferinnen und Prüfer vor Übersendung der Arbeiten an das Prüfungsamt gewährleistet werden, insbesondere durch die Bekanntgabe be­stimmter Termine, an denen die Prüflinge ihre Klausuren ohne vorherigen Antrag einsehen können.

 

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)         1Diese Ordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 01. Juli 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Allgemeine Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge und für die Master-Studiengänge an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg vom 13. September 2012 (Hochschulanzeiger Nr. 08/2012), die zuletzt durch die Vierte Änderungs­ordnung vom 06.07.2017 (Hochschulanzeiger Nr. 05/2017) geändert worden ist, außer Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.

(2)         1§ 4 Absatz 4, § 5 Absatz 6 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 Satz 5 sowie § 14 Absatz 7 treten mit Wirkung vom 22. April 2015 in Kraft. 2§ 5 Absatz 6 Satz 2 in der Fassung vom 13. September 2012 tritt erst mit Wirkung vom 22. April 2015 außer Kraft.

(3)         1§ 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 3 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 5, Absatz 5 Satz 4 und Absatz 7 Satz 1 sowie § 14 Abs. 4 Satz 4 und 5 treten mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 in Kraft. 2§ 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 3 Satz 2, § 12 Ab­satz 7 Satz 1 sowie § 14 Abs. 4 Satz 4 und 5 jeweils in der Fassung vom 13. September 2012 treten erst mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 außer Kraft.

(4)         1§ 5 Absatz 3, § 13 Absatz 8 sowie § 20 Absatz 3 und 4 treten mit Wirkung vom 15. August 2017 in Kraft. 2§ 5 Absatz 3 in der Fassung vom 13. September 2012 tritt erst mit Wirkung vom 15. August 2017 außer Kraft.

 

HSU

Letzte Änderung: 22. September 2022