ISA-Ordnung vom 11.06.2015

Ordnung für die Gestaltung, das Studium und die Organisation der Interdisziplinären Studienanteile in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg

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§ 1 Ziele, Aufgaben und Inhaltsbereiche

(1) Die Interdisziplinären Studienanteile (ISA) sind nach Maßgabe der Allgemeinen Prüfungsordnung obligatorischer Bestandteil aller an der Helmut-Schmidt-Universität/ Universität der Bundeswehr Hamburg (fortan: Universität) angebotenen grundständigen und konsekutiven Studiengänge.

(2) Die ISA dienen der Vermittlung interdisziplinärer, das jeweilige Fachstudium ergänzender Kompetenzen, die im Offizierberuf und in späteren zivilen Berufsfeldern benötigt werden. Dies umfasst auch den Aufbau überfachlicher, das Studium unterstützender Schlüsselkompetenzen, die der Sicherung und Homogenisierung fachaffiner Voraussetzungen dienen. Die Vermittlung fachspezifischer berufsqualifizierender Kompetenzen erfolgt im Rahmen der Module der Fachstudiengänge.

(3) Das Lehrangebot der ISA ist wissenschaftlich. Neben den Fachinhalten werden die für die jeweiligen Fachgebiete charakteristischen wissenschaftlichen Methoden und Denkweisen vermittelt. Aufgabe der ISA ist es, Reflexions-, Analyse- und Handlungskompetenzen zu vermitteln und zu verantwortungsvollem Entscheiden und Handeln in Politik, Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und Technik zu befähigen.

(4) Die Module der ISA werden aus folgenden Inhaltsbereichen angeboten:

I. Für einen gewählten Fachstudiengang jeweils zu bestimmende Inhalte, die dem Aufbau überfachlicher, das Studium unterstützender Schlüsselkompetenzen zur Sicherung und Homogenisierung fachaffiner Voraussetzungen dienen (fortan: Schlüsselkompetenzen).

II. Dem gewählten Fachstudiengang typischerweise nicht zugehörige Inhalte, insbesondere mit ethischem oder handlungsorientiertem Bezug, welche für die Bildung von Führungspersönlichkeiten von Bedeutung sind.

III. Sonstige, dem gewählten Fachstudiengang typischerweise nicht zugehörige Inhalte.

 

§ 2 ISA-Zentrum und ISA-Beirat

(1) Das Zentrum für die Interdisziplinären Studienanteile (ISA-Zentrum) ist als zentrale Einrichtung der Universität für die Planung, Organisation und Koordination des Studiums der ISA an der Universität zuständig. Es wirkt bei der Weiterentwicklung von Studium und Lehre und der Qualitätssicherung im Bereich der ISA mit.

(2) Das ISA-Zentrum untersteht der Verantwortung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Universität. Zu dieser Verantwortung gehören die Rechtsaufsicht und die Bereitstellung der erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen. Das ISA-Zentrum handelt im Rahmen seiner Aufgaben selbständig und entscheidet über den Einsatz seiner Mittel.

(3) Die Freiheit der Lehre, insbesondere die Verantwortung der Lehrenden für die Inhalte und Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung der Modulprüfungen, wird durch die Zuständigkeiten des ISA-Zentrums nicht berührt. Das ISA-Zentrum arbeitet mit den Fakultäten eng zusammen und unterstützt diese im Bedarfsfall bei der Anwerbung von Lehrbeauftragten.

(4) Organe des ISA-Zentrums sind die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer und der ISA-Beirat.

(5) Der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer obliegen alle organisatorischen und administrativen Aufgaben im Bereich der ISA, die Präsentation des ISA-Zentrums im Intranet/Internet und die Herstellung und Pflege von Kontakten mit externen Lehrbeauftragten. Sie bzw. er berichtet dem ISA-Beirat regelmäßig über Entwicklungen im ISA-Bereich, insbesondere über die Belegung von ISA-Lehrveranstaltungen durch die Studierenden und die erfolgte Platzvergabe sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der ISA-Lehre.

(6) Der ISA-Beirat berät über Vorschläge zur Verbesserung des ISA-Konzepts, verabschiedet den Jahresbericht und beschließt über den Entwurf für das ISA-Lehrprogramm gemäß § 6 Abs. 3. Er berät und unterstützt die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer des ISA-Zentrums bei der Umsetzung des Lehrprogramms und des ISA-Konzepts. Der ISA-Beirat beschließt über Modulbeschreibungen, welche nicht in die fachliche Zuständigkeit einer Fakultät fallen und legt diese dem Akademischen Senat zur Genehmigung vor.

(7) Dem ISA-Beirat gehören an:

1. die bzw. der für den Bereich Lehre und Studium zuständige Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident als vorsitzendes Mitglied,

2. die ISA-Beauftragten der Fakultäten gem. Abs. 8 (je Fakultät eine Professorin oder ein Professor),

3. zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,

4. zwei Studierende und

5. mit beratender Stimme die Leiterin bzw. der Leiter des Studentenbereichs.

Für die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 wird jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 ein Jahr. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sollen mit ihren Vertreterinnen und Vertretern jeweils allen vier Fakultäten entstammen, es müssen in beiden Gruppen sowohl die ingenieurwissenschaftlichen als auch die geisteswissenschaftlichen Fakultäten vertreten sein.

(8) Die Fakultäten bestellen die ISA-Beauftragten und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter. Die Amtszeit der ISA-Beauftragten beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die ISA-Beauftragten haben die Aufgabe, in ihren Fakultäten für die Bereitstellung eines quantitativ ausreichenden und den Vorgaben für die ISA entsprechenden Lehrangebots Sorge zu tragen. Sie arbeiten dabei mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer des ISA-Zentrums zusammen.

(9) Die Mitglieder des Beirats nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden vom Akademischen Senat nach den für Senatsausschüsse geltenden Regeln gewählt.

 

§ 3 Modularisierung und Modulprüfungen in den ISA

(1) Die ISA sind modularisiert. Die Modulgröße beträgt fünf Leistungspunkte. Im Inhaltsbereich II können zusätzlich Module angeboten werden, welche zehn Leistungspunkte umfassen. ISA-Module erstrecken sich maximal über drei Trimester.

(2) In den Bachelor-Studiengängen sind insgesamt fünfzehn Leistungspunkte aus dem Bereich der ISA zu erwerben. Abweichend davon sind im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen zehn Leistungspunkte aus dem Bereich der ISA zu erwerben.

(3) In den Master-Studiengängen sind insgesamt zehn Leistungspunkte aus dem Bereich der ISA zu erwerben.

(4) Prüfungsformen, das Prüfungsverfahren, das Widerspruchsverfahren und die jeweiligen Zuständigkeiten in diesen Verfahren sind in der Allgemeinen Prüfungsordnung der Universität geregelt.

(5) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, welche im Rahmen eines anderen Studiengangs erbracht worden sind, ist über das ISA-Zentrum bei den zuständigen Prüfungsausschüssen zu beantragen. Dabei sind die Vorgaben des § 4 zu beachten.

 

§ 4 Wahl der ISA-Module

(1) Im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen ist aus den Inhaltsbereichen I und II je ein Modul im Umfang von fünf Leistungspunkten zu absolvieren. In den übrigen Bachelor-Studiengängen sind in dem Umfang Module aus dem Inhaltsbereich I zu absolvieren, der in der jeweiligen Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung (fortan: FSPO) verpflichtend vorgegeben ist, maximal jedoch im Umfang von zehn Leistungspunkten. Zusätzlich ist ein Modul aus dem Inhaltsbereich II zu wählen. Soweit dadurch noch nicht fünfzehn Leistungspunkte abgedeckt worden sind, sind Angebote aus dem Inhaltsbereich III zu wählen.

(2) In den Masterstudiengängen sind zwei Module aus dem Inhaltsbereich III zu wählen.

(3) Module, welche Inhalte und Methoden vermitteln, die typischerweise Teil des eigenen Fachstudiengangs mit seinen Wahl- oder Wahlpflichtfächern sind, dürfen von den Studierenden dieses Studiengangs nicht im Rahmen des ISA-Studiums belegt werden. Dies wird sichergestellt, indem das gesamte Modul-Angebot für das ISA-Studium wie folgt gegliedert wird:

1. Sind für einen Fachstudiengang in der FSPO Schlüsselkompetenzen vorgesehen, so werden die betreffenden Module im Inhaltsbereich I den FSPO-Vorgaben entsprechend als Pflicht- oder Wahlangebot für die betreffenden Studiengänge ausgewiesen.

2. Für jedes Modul im Inhaltsbereich II wird ausgewiesen, in welchen Studiengängen es nicht wählbar ist.

3. Für jedes Modul im Inhaltsbereich III wird ausgewiesen, in welchen Studiengängen es nicht wählbar ist.

(4) Zur Koordination der Planungen in den Inhaltsbereichen I-III gelten folgende Regeln:

1. Alle Module, die als Schlüsselkompetenzen im Sinne von § 1 Abs. 4 zu einem Fachstudiengang wählbar oder verpflichtend zu belegen sein sollen, müssen in I benannt werden. Dabei ist auszuweisen, ob es sich um ein Pflicht- oder ein Wahlangebot handelt.

2. Eine Wählbarkeit in II erzwingt den Ausschluss in III.

3. Module des Inhaltsbereiches III dürfen in der Regel nicht von Studierenden jener Studiengänge gewählt werden, in welchen der bzw. die Modulverantwortliche im Rahmen des Fachcurriculums lehrt.

(5) Die Belegung von ISA-Modulen erfolgt durch das ISA-Zentrum mit Hilfe des Campus-Management-Systems (fortan: CMS). Für den Fall, dass die studentische Nachfrage nach einzelnen Modulen das Platzangebot überschreitet, erfolgt die Platzvergabe im Wege eines CMS-gestützten Zuteilungsverfahrens unter Berücksichtigung der von den Studierenden benannten Prioritäten. Dazu haben die Studierenden das gesamte für sie wählbare Angebot des jeweiligen Trimesters in eine Rangfolge zu bringen. Ein Anspruch auf Belegung eines bestimmten Moduls besteht nicht. Studierende, für die in dem betreffenden Trimester gemäß der jeweiligen FSPO eine Kursbelegung nicht vorgesehen ist, können nach Abschluss der CMS-gestützten Platzvergabe über das ISA-Zentrum Restplätze belegen.

 

§ 5 Lehrangebot

(1) Für ihr Modulangebot sowie die Sicherstellung und Qualitätssicherung der Lehre in den ISA sind die Fakultäten verantwortlich. Sie werden dabei durch das ISA-Zentrum unterstützt.

(2) Das Lehrangebot ist vorrangig durch hauptamtliches Personal der Universität abzudecken. Zur Sicherung von Umfang und thematischer Breite des Angebots kann auch nebenberufliches Personal eingesetzt werden.

(3) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen mit den Lehrveranstaltungen der Fachstudiengänge werden zwei Zeiträume pro Woche ausschließlich für ISA-Veranstaltungen reserviert.

 

§ 6 Beschlussfassung über das ISA-Lehrprogramm

(1) Beschließen die für die jeweiligen Studiengänge zuständigen Fakultäten bzw. Studienbereichsausschüsse einen Vorschlag für den Inhaltsbereich I, so wird dieser über das ISA-Zentrum dem Akademischen Senat vorgelegt.

(2) Die Fakultäten unterbreiten das Lehrangebot für die Module in den Inhaltsbereichen I bis III.

(3) Das ISA-Zentrum stellt das gesamte Lehrangebot unter Berücksichtigung der studentischen Nachfrage und der Auslastung der Lehrveranstaltungen für jedes Trimester einschließlich der Wählbarkeiten in den Inhaltsbereichen II und III zusammen. Diesen Vorschlag legt es dem Akademischen Senat zur Entscheidung vor.

(4) Der Akademische Senat beschließt über das ISA-Lehrprogramm.

 

§7 Übergangsvorschriften

Für Studierende in Bachelor-Studiengängen, die ihr Bachelor-Studium vor dem Herbsttrimester 2016 aufgenommen haben, sowie für Studierende in Master-Studiengängen, die ihr Master-Studium vor dem Wintertrimester 2017 aufgenommen haben, gilt die ISA-Ordnung vom 08. Dezember 2011 fort.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Hochschulanzeiger der Universität in Kraft. Zugleich tritt die ISA-Ordnung vom 08. Dezember 2011 unter Berücksichtigung von § 7 außer Kraft.

HSU

Letzte Änderung: 18. April 2018