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Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang und für die Master-Studiengänge an der Fakultät für Elektrotechnik der Helmut-Schmidt-Universität/ Universität der Bundeswehr Hamburg

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Die Ordnung für den Bachelor-Studiengang und für die Master-Studiengänge an der Fakultät für Elektrotechnik

wurde im Fakultätsrat beschlossen am 18.10.2012

vom Akademischen Senat gebilligt am 08.11.2012

durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg am 06.12.2012 genehmigt,

durch das Bundesministerium der Verteidigung am 11.12.2012 genehmigt und

im Hochschulanzeiger Nr. 13/ 2012 veröffentlicht am 18.12.2012

 

Chronologie der Änderungen

 

Inhaltsverzeichnis

I.  Ergänzende Bestimmungen

 

Zu § 2      Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade

Zu § 4      Inhalt und Aufbau des Studiums

Zu § 5      Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

Zu § 10    Zulassung zu Modulprüfungen

Zu § 11    Modulprüfungen

Zu § 13    Prüfungsformen

Zu § 14    Abschlussarbeiten

Zu § 15    Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung

Zu § 16    Wiederholung von Prüfungsleistungen

Zu § 22    Bestehen und Nichtbestehen

Zu § 23    Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang

 

 

 

II.  Anlagen

 

Anlage 1:   Bachelor-Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik (EIT)

Anlage 2:    Master-Studiengang Elektrische Energietechnik (ENT)

Anlage 3:    Master-Studiengang Informationstechnik (INT)

Anlage 4:    Master-Studiengang Informatik-Ingenieurwesen (INI)

Anlage 5:    Master-Studiengang Erneuerbare Energien und intelligente Netze (EEN)

 

 

III.  Inkrafttreten

 

Präambel

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung ergänzt die Regelungen der Allgemeinen Prüfungsordnung der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (APO) für Bachelor- und Master-Studiengänge in der jeweils geltenden Fassung.

 

I. Ergänzende Bestimmungen

 

Zu § 2, Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade

(1)   Im Bachelor-Studiengang und in den Master-Studiengängen sollen den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen in der sich verändernden Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermittelt werden, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit und fundierter Urteilsfähigkeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln in Beruf und Gesellschaft befähigt werden.

 

(2)   1Im Bachelor-Studiengang sollen Grundkenntnisse, Methoden, Fragestellungen und Theorien der Elektrotechnik und Informationstechnik vermittelt werden. 2Er führt zu einem ersten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Abschluss des Studiums. 3Ziel des Studiums ist auch die Fähigkeit, das erworbene Wissen selbständig berufsfeldspezifisch anwenden zu können. 4Die Studierenden sollen einerseits auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet werden, andererseits aber auch die Befähigung für einen anschließenden Master-Studiengang erwerben. 5Die Fakultät für Elektrotechnik verleiht bei bestandener Bachelor-Prüfung den akademischen Grad »Bachelor of Science (B.Sc.)«.

 

(3)   1In den Master-Studiengängen sollen die zuvor erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft werden. 2Sie führen zu einem zweiten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Abschluss des Studiums. 3Die Studierenden sollen befähigt werden, die Zusammenhänge ihres Faches zu überblicken und nach wissenschaftlichen Methoden und aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse selbständig zu arbeiten. 4Die Fakultät für Elektrotechnik verleiht bei bestandener Master-Prüfung den akademischen Grad »Master of Science (M.Sc.)«.

 

Zu § 4, Inhalt und Aufbau des Studiums

Zu § 4 Absatz 1:

1Der fachliche Anteil des Bachelor-Studiums gliedert sich in zwei Studienabschnitte, der des Master-Studiums in den Pflichtbereich und den Wahlpflichtbereich. 2Zum Bachelor-Studiengang gehört zusätzlich ein berufsbezogenes Praktikum. 3Näheres dazu regelt die Praktikumsordnung der Fakultät für Elektrotechnik der Universität (PraktO-ET). 4Die zeitliche Abfolge der einzelnen Module sowie die Art, Zulassungsvoraussetzungen, Dauer und Gewichtung der Prüfungsleistungen ergibt sich aus den tabellarischen Übersichten in den Anlagen für die jeweiligen Studiengänge. 5Nähere Angaben zu Inhalt und Aufbau des Studiums sind dem Modulhandbuch für den jeweiligen Studiengang und dem Modulhandbuch für die Interdisziplinären Studienanteile in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

 

Zu § 4 Absatz 2 Satz 2:

Ausländische Studierende mit einer anderen Erstsprache als Deutsch können das Sprachzertifikat SLP 3332 oder ein äquivalentes Zertifikat in der deutschen statt in der englischen Sprache nachweisen.

 

Zu § 5, Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

Zu § 5 Absatz 4 Satz 1:

1Die Zulassung zum Bachelor-Studium setzt den Nachweis voraus, dass ein Grundpraktikum von acht Wochen entsprechend den Vorgaben der PraktO-ET abgeleistet wurde. 2In begründeten Ausnahmefällen kann das Grundpraktikum bis zur Übernahme des Themas der Bachelorarbeit ganz oder teilweise nachgeholt werden. 3Die Entscheidung hierüber trifft das Praktikantenamt im Einvernehmen mit dem Dekan.

Zu § 5 Absatz 4 Satz 2:

1Fachlich einschlägig im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 1 sind alle durch diese Ordnung geregelten Bachelor-Studiengänge der Universität sowie andere inhaltlich äquivalente Bachelor-Studiengänge. 2Die Bestimmungen von § 9 gelten sinngemäß. 3Im Zweifel entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die inhaltliche Äquivalenz vorliegt. 4Er kann Absolventen inhaltlich nicht äquivalenter Studiengänge unter Auflagen und Bedingungen zum Master-Studium zulassen.

Zu § 5 Absatz 5:

1Das Qualifizierungsgespräch hat eine Dauer von 15 bis 30 Minuten. 2Die Teilnehmer sind neben dem Prüfling ein oder eine hauptamtlich an der Fakultät für Elektrotechnik tätiger Professor bzw. Professorin sowie als weitere/r Teilnehmer/in eine Person aus dem Kreise der Professoren/Professorinnen oder wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen der Fakultät für Elektrotechnik. 3Letztere protokolliert das Gespräch. 4Das Qualifizierungsgespräch kann auch als Gruppengespräch mit mehreren Prüflingen stattfinden, sofern dem alle Prüflinge schriftlich zustimmen. 5Das Ergebnis wird den Prüflingen unmittelbar nach dem Qualifizierungsgespräch bekannt gegeben. 6Ein positives Ergebnis ermöglicht die Zulassung zum Master-Studium nur dann, wenn auch die übrigen Bedingungen dafür erfüllt sind. 7Das Qualifizierungsgespräch soll möglichst bald nach der Feststellung der Abschlussnote des Bachelor-Studiengangs stattfinden.

 

Zu § 10, Zulassung zu Modulprüfungen

Zu § 10 Absatz 3:

1Bei Laborübungen im fachlichen Teil des Studiums herrscht generell Anwesenheitspflicht.  2An Laborübungen hat regelmäßig teilgenommen, wer keinen Termin versäumt oder alle versäumten Termine im Rahmen der dazu angebotenen Ersatztermine nachgeholt hat.

 

Zu § 10 Absatz 6:

Versäumen Studierende die Antragstellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, gelten sie in Pflichtmodulen ihres Fachtrimesters und in von ihnen belegten Wahlpflichtmodulen gleichwohl als zur anstehenden Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind.

Zu § 11

Modulprüfungen

Zu § 11 Absatz 3:

Die Anlagen zu dieser Ordnung beinhalten die Angaben zu den Modulen der jeweiligen Studiengänge.

Zu § 11 Absatz 4:

Auf Antrag der Prüfer bzw. Prüferinnen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Wiederholung einer Klausur als mündliche Prüfung durchgeführt wird.

Zu § 11 Absatz 5 Satz 1:

1Erstprüfungen zu Modulen, deren Lehrveranstaltungen in einem Frühjahrstrimester enden, finden studienbegleitend oder spätestens sechs Wochen nach dem Beginn des folgenden Trimesters statt; letzteres gilt nicht für das fünfte Trimester in einem Master-Studiengang. 2Prüfungsleistungen für Pflichtmodule in Form von Klausuren sind mit Ausnahme von zweiten Wiederholungsprüfungen studienbegleitend innerhalb von jährlich drei Prüfungszeiträumen abzulegen, die den Trimestern zugeordnet sind. 3Der Termin einer Prüfung – der Termin der letzten Teilprüfung, soweit eine Prüfung aus Teilprüfungen zusammengesetzt ist ­ – liegt in dem Prüfungszeitraum, der dem Trimester zugeordnet ist, in dem die Lehrveranstaltungen des Moduls enden. 4Die Prüfungszeiträume orientieren sich an den universitätsweit festgelegten Terminen für den Beginn und das Ende der Vorlesungen. 5Der Prüfungszeitraum des Herbsttrimesters beginnt zwei Wochen vor dem Ende der Vorlesungen und endet mit der Woche, in der die Vorlesungen des Folgetrimesters beginnen. 6Der Prüfungszeitraum des Wintertrimesters beginnt zwei Wochen vor dem Ende der Vorlesungen und endet mit dem Tag vor dem Beginn der Vorlesungen im Folgetrimester. 7Abweichend davon beginnt der Prüfungszeitraum des achten Trimesters für Prüfungen des Bachelor-Studiums zehn und endet sechs Wochen vor dem Ende der Vorlesungen. 8Der Prüfungszeitraum des Frühjahrstrimesters besteht aus zwei Teilen. 9Der erste Teil beginnt eine Woche vor dem Ende der Vorlesungen und endet eine Woche nach dem Ende der Vorlesungen. 10Der zweite Teil beginnt zwei Wochen vor dem Beginn der Vorlesungen im Folgetrimester und endet mit dem Tag vor dem Beginn der Vorlesungen im Folgetrimester, im fünften Trimester eines Master-Studiengangs mit dem 30. September. 11In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss Ausnahmeregelungen treffen.

Zu § 11 Absatz 5 Satz 3:

Prüfungsleistungen für Pflichtmodule sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Abschluss zu bewerten; bei Prüfungsleistungen, die im ersten Teil des dem Frühjahrstrimester zugeordneten Prüfungszeitraums erbracht werden, endet diese Frist am 30. September.

Zu § 11 Absatz 7 Satz 1:

Die Ankündigung von Prüfungsterminen erfolgt durch das Prüfungsamt.

 

Zu § 13, Prüfungsformen

Zu § 13 Absatz 1:

Prüfungsleistungen sind in folgenden Formen zulässig:

(1)     1Klausuren sind nicht öffentlich und unter Aufsicht stattfindende schriftliche Prüfungen, bei de­nen vorgegebene Aufgaben selbständig und nur mit den von den Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. 2Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungen können studienbegleitend erbrachte Vorleistungen in beschränktem Umfang mitberücksichtigt werden. 3Die Art der Vorleistung und der Umfang der Anrechnung werden vom Prüfenden zu Beginn der Lehrveranstaltung und in der Modulbeschreibung bekannt gegeben.

(2)     1Mündliche Prüfungen sind Prüfungsgespräche zwischen Prüfenden und Prüflingen. Dabei können Beschreibungen, Abbildungen und Berechnungen durch Prüfende und Prüflinge auch schriftlich skizziert werden. 2Mündliche Prüfungen dauern je Prüfling zwischen 15 und 45 Minuten.

(3)     Vorträge sind mündliche Präsentationen von Arbeitsergebnissen mit einer Dauer von bis zu 30 Minuten mit nachfolgender Diskussion und Beantwortung von Fragen.

(4)     Projektarbeiten sind schriftlich dokumentierte und in einem bis zu 20 Minuten dauernden Vortrag präsentierte Beiträge zur Lösung von Projektaufgaben in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 30 Stunden mal der Anzahl der Leistungspunkte des Moduls.

(5)     1Praktikumsberichte sind schriftliche Dokumentationen von Aufgabenstellungen, Lösungswegen und Ergebnissen von in Praktika bearbeiteten Aufgaben. 2Praktikumsberichte haben einen Gesamtaufwand von 10 bis 20 Stunden.

(6)     1Laborübungsberichte sind schriftliche Dokumentationen von Aufgabenstellungen, Lösungswegen und Ergebnissen von in Laborübungen bearbeiteten Aufgaben. 2Laborübungsberichte haben einen Zeitaufwand von 10 bis 20 Stunden pro Aufgabe.

Der Umfang und die Dauer der Prüfungsleistungen der Modulprüfungen sind darüber hinaus in den Anlagen zu dieser Ordnung aufgeführt.

 

Zu § 13 Absatz 2:

Klausuren können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden.

 

Zu § 14, Abschlussarbeiten

Zu § 14 Absatz 5:

(1)     Der Umfang der Bachelor-Arbeit beträgt zwölf Leistungspunkte und die Bearbeitungszeit zehn Wochen. 2Der Umfang der Master-Arbeit beträgt 30 Leistungspunkte und die Bearbeitungszeit vier Monate.

(2)     1Teil der Modulleistung ist ein Vortrag mit einer Dauer von bis zu 30 Minuten über die Arbeit; der Vortrag geht zu 25% in die Bewertung der Abschlussarbeit durch den Betreuer bzw. die Betreuerin mit ein. 2Der Vortrag soll kurz vor der Abgabe der Abschlussarbeit stattfinden. 3Der späteste zulässige Termin für den Vortrag ist zwei Wochen nach der Abgabe.

(3)     Die Anfertigung der Abschlussarbeit in einer außeruniversitären Einrichtung bedarf der Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses.

Zu § 14 Absatz 6:

(1)     Wird die Bachelor-Arbeit nicht spätestens am 01. November im siebten Trimester übernommen, gilt sie gemäß § 17 als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(2)     Wird die Master-Arbeit nicht spätestens am 1. April im fünften Trimester übernommen, gilt sie gemäß § 17 als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

Zu § 14 Absatz 10 Satz 3:

Die schriftlichen Gutachten für Abschlussarbeiten sollen spätestens 4 Wochen nach Einreichen der Arbeit abgegeben werden.

 

Zu § 15, Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung

Zu § 15 Absatz 4 Satz 2:

Bei den in den Anhängen entsprechend gekennzeichneten Modulen, deren Modulprüfung sich aus mehreren Teilprüfungen zusammensetzt, muss jede Teilprüfung bestanden sein.

Zu § 15 Absatz 5:

Neben den Modulen zur Sprachausbildung ist auch für die in den Anhängen entsprechend gekennzeichneten Module die Bewertung auf die Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beschränkt.

 

Zu § 16, Wiederholung von Prüfungsleistungen

Zu § 16 Absatz 3:

(1)     1Erste Wiederholungsprüfungen in Pflichtmodulen sind im jeweils nächsten Prüfungszeitraum gem. den Ergänzenden Bestimmungen zu § 11 Absatz 5 Satz 1 abzulegen. 2Abweichend davon sind erste Wiederholungsprüfungen von Prüfungen in Pflichtmodulen aus dem ersten Teil des Prüfungszeitraums des Frühjahrstrimesters bereits im zweiten Teil desselben Prüfungszeitraums abzulegen, falls Termine dafür festgelegt werden. 3Erste Wiederholungsprüfungen in Modulen, deren Lehrveranstaltungen im siebten Trimester des Bachelor-Studiengangs oder im vierten Trimester eines Master-Studiengangs enden, finden abweichend innerhalb der ersten sechs Wochen des folgenden Trimesters statt.

(2)     1Zweite Wiederholungsprüfungen in Pflichtmodulen, die in schriftlicher Form durchgeführt werden, finden frühestens sechs Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung, spätestens am Termin der Erstprüfung für den nachfolgenden Studierendenjahrgang statt.  2Zweite Wiederholungen von Prüfungen in Pflichtmodulen, die in mündlicher Form durchgeführt werden, finden spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung statt. 3Falls die erste Wiederholungsprüfung in den Monaten Juni und Juli stattgefunden hat, darf die Zeit bis zum 30. September desselben Jahres für die zweite Wiederholungsprüfung genutzt werden.

(3)     Wiederholungsprüfungen in Wahlpflichtmodulen sind spätestens vier Monate nach den jeweiligen Erstprüfungen bzw. ersten Wiederholungsprüfungen abzulegen.

(4)     Zweite Wiederholungen von Prüfungen im fachlichen Teil des Studiums finden entweder in der gleichen Prüfungsform wie die Erstprüfung oder als mündliche Prüfungen abweichend von Absatz 2 der Ergänzenden Bestimmungen zu §13 Absatz 1 mit einer Dauer zwischen 20 und 60 Minuten statt.

 

Zu § 16 Abs. 4

1Erfolgt eine erste Wiederholungsprüfung in einem Pflichtmodul in Klausurform, so kann der Prüfling im Falle des Nichtbestehens mit der Note 4,3 deren Ergänzung um eine mündliche Prüfung beantragen. 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen, die Prüfungsleistung innerhalb weiterer vier Wochen zu erbringen.  3Für die mündliche Prüfung gilt Absatz 2 der Ergänzenden Bestimmungen zu § 13 Absatz 1. 4Vor der Durchführung der mündlichen Prüfung muss dem Prüfling die Möglichkeit zur Einsicht in die Prüfungsarbeit gegeben werden. 5Die Note der Modulprüfung ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Note 4,3 und der Note der mündlichen Prüfung.

 

Zu § 16 Absatz 7:

(1)     Wird die Bachelor-Arbeit in der Wiederholung nicht spätestens am 1. April des dritten Studienjahres übernommen, gilt sie gemäß § 17 als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(2)     Wird die Master-Arbeit in der Wiederholung nicht spätestens am 15. August im fünften Trimester übernommen, gilt sie gemäß § 17 als mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2Ist der Erstversuch der Master-Arbeit aufgrund Absatz 2 der Ergänzenden Bestimmungen zu § 14 Absatz 6 mit „nicht ausreichend“ bewertet worden, so ist die Wiederholung der Master-Arbeit bis zum 31. Mai im 5. Trimester zu übernehmen, sonst gilt der Wiederholungsversuch ebenfalls als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

 

Zu § 22, Bestehen und Nichtbestehen

Zu § 22 Absatz 2:

Das Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls kann durch das Bestehen alternativ wählbarer Module mit mindestens der erforderlichen Anzahl von Leistungspunkten geheilt werden.

 

Zu § 23, Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang

Zu § 23 Absatz 5:

Das Prüfungsamt legt die Form der Angabe der relativen Leistungen in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung von Anforderungen der Statistik und des Datenschutzes fest.

 

 

II. Anlagen

 

III. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Herbsttrimester 2012 aufgenommen haben.

 

HSU

Letzte Änderung: 11. Januar 2019